Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Die Pauschalentrechtung von freien Journalisten gegen Pauschalhonorar im Rahmen von Verlagsverträgen ist unwirksamveröffentlicht am 23. Mai 2012
OLG Hamburg, Urteil vom 01.06.2011, Az. 5 U 113/09
§ 11 S. 2 UrhG, § 13 UrhG, § 23 UrhG, § 31 Abs. 5 UrhG, § 32 UrhG, § 32a UrhG, § 34 Abs. 1 UrhG, § 35 UrhG, § 37 UrhG, § 39 UrhG, § 41 Abs. 2 UrhG, § 4 VerlG, § 3 UWG, § 48 UWG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGBDas OLG Hamburg hat entschieden, dass freie Journalisten, die für Verlage u.a. arbeiten, nicht ohne Weiteres zum Verzicht auf ihre Rechte als Urheber verpflichtet werden können, und zwar auch dann nicht, wenn sie mit einem Pauschalhonorar vergütet werden. Der Senat setzte sich in dieser Entscheidung ausführlich mit einer Reihe von entsprechenden AGB-Klauseln auseinander. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Braunschweig: Unwirksamkeit einer AGB-Klausel muss auch für Altverträge berücksichtigt werdenveröffentlicht am 8. Mai 2012
OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 2 U 106/11
§ 1 UKlaGDas OLG Braunschweig hat entschieden, dass im Wege der einstweiligen Verfügung nicht nur die zukünftige Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln untersagt werden kann, sondern auch die Berufung auf diese Klauseln bei bereits abgeschlossenen Verträgen. Mit der fortwährenden Anwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen sei wegen der großen Reichweite eine erhebliche Beeinträchtigung des Rechtsfriedens verbunden, so dass eine Interessenabwägung regelmäßig zugunsten der Unterlassungsverfügung ausfalle. Aus den Gründen:
- OLG Karlsruhe: Zur Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer beim Gebrauchtwagenkaufveröffentlicht am 26. März 2012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.10.2011, Az. 9 U 8/11
§ 437 Ziff. 2 BGB, § 323 BGB, § 346 BGBDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass für die Abgrenzung zwischen einem Handeln als Verbraucher oder als Unternehmer bei einem Kaufvertrag dessen Zweck zur Beurteilung herangezogen werden muss. Dabei sei auf objektive Gesichtspunkte abzustellen und subjektive Vorstellungen des Käufers, die dieser nicht nach außen hin mitteilte, seien zu ignorieren. Vorliegend habe die Rubrik für den Käufer den vorgedruckten Zusatz „Gewerblich“ enthalten und in der für den Namen des Käufers vorgesehenen Zeile sei handschriftlich „Handelsvertreter S.“ eingetragen worden. Dies spreche für die Unternehmereigenschaft des Käufers, so dass ein vereinbarter Haftungsausschluss wirksam sei. Darüber hinaus könne bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern eine Laufleistungsangabe im Kaufvertrag nicht als Garantie für die tatsächlich gefahrenen Kilometer angesehen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - EuGH: Europarecht erlaubt Gesamtnichtigkeit eines Vertrages, der unwirksame AGB-Klauseln enthält.veröffentlicht am 18. März 2012
EuGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. C-453/10
Art. 3, 4 5, 6, 8 EU-RL 93/13Der EuGH hat entschieden, dass sich ein angerufenes Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat und der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, ohne diese Klauseln bestehen kann, nicht ausschließlich auf die etwaige Vorteilhaftigkeit der Nichtigerklärung des betreffenden Vertrags in seiner Gesamtheit für eine der Parteien (hier: den Verbraucher) stützen kann. Das EU-Recht hindere allerdings einen Mitgliedstaat nicht daran, im Einklang mit dem Unionsrecht vorzusehen, dass ein Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen habe und der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthalte, in seiner Gesamtheit nichtig sei, wenn sich erweise, dass dadurch ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Mannheim: Zur Unwirksamkeit der „Buy-out“-Klausel („sämtliche Nutzungsrechte abgegolten“) gegenüber Journalistenveröffentlicht am 23. Januar 2012
LG Mannheim, Urteil vom 05.12.2011, Az. 7 O 442/11
§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 1 UKlaG, § 305 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.Das LG Mannheim hat entschieden, dass die in den AGB eines Verlags enthaltene Buy-out-Klausel („sämtliche Nutzungsrechte […] umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten“) gegenüber einem freien Journalisten unwirksam ist. Die beanstandete Klausel sah im Übrigen vor, dass auch hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten eine weitere Vergütung nicht gefordert werden konnte und zudem die Ausübung eines Widerrufs nach § 31 a Abs. 1 S. 3 UrhG ausgeschlossen sei. Im Rahmen der AGB-Kontrolle sei ein etwaiges Übermaß an Rechtsübertragung in Anbetracht von § 31 Abs. 5 UrhG selbst dann einer Kontrolle zu unterwerfen, wenn die einzelnen Nutzungsarten einzeln bezeichnet seien. Eine solche Klausel sei nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klausel weiche zudem in unangemessener Weise vom gesetzlichen Leitbild des § 31a Abs. 4 UrhG ab, wonach im Voraus auf die Rechte aus § 31a Abs. 1 bis 3 UrhG nicht verzichtet werden könne. Schließlich verstoße die Klausel gegen den in §§ 11 S. 2, 32, 32a, 36 UrhG niedergelegten Gedanken, dass dem Urheber eine angemessene Beteiligung an den Erträgen seines Werkes zukommen solle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Freiburg: Garantiebedingungen unterliegen nicht der AGB-Inhaltskontrolleveröffentlicht am 14. Januar 2012
LG Freiburg, Urteil vom 10.11.2011, Az. 3 S 77/11
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGBDas LG Freiburg hat entschieden, dass bei der formularmäßigen Vereinbarung einer Gebrauchtwagengarantie eine Klausel, die dem Käufer Bedingungen für den Eintritt der Garantie (z.B. Wartungen) auferlegt, nicht der Inhaltskontrolle unterliegt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Garantie ohne zusätzliches Entgelt gewährt werde. Dann handele es sich bei dem Erfordernis regelmäßiger Wartungen um eine kontrollfreie negative Anspruchsvoraussetzung. Darüber hinaus sei eine solche Klausel jedoch auch bei Eingreifen einer Inhaltskontrolle wirksam, weil der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Ratenzahlungsklauseln in AGB von Versicherungen müssen effektiven Jahreszinssatz angebenveröffentlicht am 19. Dezember 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2011, Az. 12 O 193/10
§ 6 Abs. 1 PAngV, § 1 Abs. 1 PAngVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die AGB-Klausel eines Versicherungsunternehmens „Nach Vereinbarung können sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.„ unwirksam und deren Verwendung zu unterlassen ist. Es fehle die nach der Preisangabenverordnung zwingend erforderliche Angabe des effektiven Jahreszinses, da die Einräumung der Ratenzahlungsmöglichkeit einen Kredit im Sinne der Vorschrift darstelle. Der Zahlungsaufschub sei entgeltlich, wofür jede Art von Gegenleistung, auch eine nur geringfügige, insbesondere Zinsen, Teilzahlungszuschlag oder Kosten, genüge. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: AGB-Klausel mit stillschweigender Vertragsverlängerung von 5 Jahren ist nicht wettbewerbswidrigveröffentlicht am 30. November 2011
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.10.2011, Az. 6 U 267/10
§ 307 BGB, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine AGB-Klausel einer Nachrichtenagentur mit dem Wortlaut „Der Vertrag beginnt am […] und wird auf 5 Jahre [alternativ „3 Jahre“] fest geschlossen. Er kann zum Ende der Laufzeit mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich er sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um dieselbe Laufzeit.„ gegenüber anderen Nachrichtenagenturen nicht wettbewerbswidrig ist. Zwar sei eine stillschweigende Verlängerung von mehr als einem Jahr gemäß § 309 Nr. 9 b) BGB unzulässig, dies gelte jedoch nur gegenüber Verbrauchern. Die Beklagte schließe jedoch Verträge mit Unternehmern, auf welche diese Vorschrift nicht ohne Weiteres übertragbar sei. Die streitgegenständliche Klausel laufe den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht in unangemessener Art und Weise zuwider, erreiche mit einer Verlängerung von 5 Jahren jedoch auch die Grenze des noch Zulässigen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Celle: Rechtschutzversicherung darf in den AGB von ihren Kunden nicht fordern, „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“veröffentlicht am 23. November 2011
OLG Celle, Urteil vom 29.09.2011, Az. 8 U 145/11 – nicht rechtskräftig
§ 307 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG
Das OLG Celle hat entschieden, dass die Mecklenburgische Versicherungsgruppe in ihren AGB für Rechtschutzversicherungen nicht mehr die Klausel verwenden darf, dass der Versicherungsnehmer „alles zu vermeiden [hat], was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“ Der Senat ließ allerdings die Revision zu. Die Hamburger Verbraucherzentrale geht derzeit gegen eine ganze Reihe von Rechtschutzversicherungen vor und hat die gerichtlichen Verfahren, soweit es die Übersicht (hier) erkennen lässt, bislang gewonnen. - BGH: Monatliche Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos kann nicht über AGB vereinbart werdenveröffentlicht am 8. November 2011
BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. IX ZR 388/10
§ 307 BGBDer BGH hat entschieden, dass die Vereinbarung von monatlichen Gebühren für die Führung eines Darlehensvertrages durch ein Kreditinstitut nicht durch AGB möglich ist. Der Senat erklärte eine Klausel für unwirksam, die besagte „Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind: ….. Kontoführungsgebühr …. € monatlich“. Im Unterschied zum Vertrag über die Führung eines Kontokorrentkontos gebe es im Darlehensvertrag keine originäre vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers, dem Darlehensnehmer über die Verbuchung seiner Zahlungen oder den Stand der restlichen Darlehensschuld Rechenschaft zu legen, so dass die Führung eines Darlehenskontos nur im eigenen buchhalterischen Interesse der Bank erfolge. Deshalb könnten für die Führung eines solchen Kontos auch keine Gebühren formularmäßig vereinbart werden.