IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. November 2014

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.07.2014, Az. 6 U 74/14
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein kritischer Presse- oder Medienbeitrag über ein Unternehmen allein noch kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Presseorgan begründet, auch wenn sich beide an denselben Interessenkreis richten. Etwas anderes könne gelten, wenn das Presseorgan mit einem Konkurrenten des Unternehmens verflochten und nicht auszuschließen sei, dass wettbewerbsrechtliche Motive eine nicht untergeordnete Rolle spielten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Februar 2013

    OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, Az. 2 U 97/12 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Stuttgart hat in der Berufung ein Urteil des LG Stuttgart (hier) bestätigt, nach welchem die Bewerbung von Haushalts-Elektrogeräten („weiße Ware“) ohne konkrete Typenbezeichnung wettbewerbswidrig ist. Die Werbung sei irreführend, auch wenn alle sonstigen Angaben, z.B. zur Energiekennzeichnung, getätigt worden seien. Die konkrete Typenbezeichnung sei jedoch nach den Ausführungen des Gerichts ein „Produktbestimmungs- u. Identifizierungsmittel“, welches es dem Verbraucher erst ermögliche, aussagekräftige Produkt- und Preisvergleiche anzustellen oder Testergebnisse nachzuforschen.

  • veröffentlicht am 11. Juni 2012

    LG Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012, Az. 1 S 58/11
    § 4 Nr. 7 und Nr. 10 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das LG Heidelberg hat entschieden, dass die Abwerbung von Mitarbeitern der Konkurrenz über ein Netzwerk wie XING wettbewerbswidrig ist. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn neue Mitarbeiter der Konkurrenz gezielt angeschrieben würden mit dem Ziel, diese zu verunsichern und den Konkurrenten verächtlich zu machen. Anschreiben mit dem Wortlaut „Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“ und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?“ stellten sowohl ein Herabsetzen des Mitbewerbers als auch eine gezielte Behinderung durch Abwerbung dar. Ein gewerbliches Handeln des Abwerbers – auch bei einem „Privataccount“ – sei anzunehmen, wenn er durch seinen Auftritt den objektiven Anschein einer unternehmensbezogenen Tätigkeit setze, insbesondere geschäftliche Gründe für seinen Auftritt bei XING benenne, nämlich das Generieren von Neugeschäften und Aufträgen sowie das Finden neuer Mitarbeiter. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Mai 2012

    LG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2012, Az. 11 O 2/12
    § 3 UWG, § 5a UWG

    Das LG Stuttgart hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren (hier) entschieden, dass die Bewerbung von Elektrogeräten die Angabe der genauen Typenbezeichnung erfordert. Neben Preis und den notwendigen Angaben zur Energie-Effizienz müsse dem Verbraucher auch der genaue Typ mitgeteilt werden, damit diesem der Vergleich mit anderen Produkten möglich sei. Die Typenbezeichnung sei ein wesentliches Warenmerkmal, welches unerlässlich sei, damit der Verbraucher die wesentlichen technischen Daten u.a. recherchieren könne, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2010

    BGH, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 34/08
    §§
    3; § 4 Nr. 11 UWG; §§ 13; 474 Abs. 1 S. 1; 475 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG

    Der BGH hat im Gegensatz zum OLG Hamburg entschieden, dass unwirksame, wettbewerbswidrige AGB-Klauseln auch von Wettbewerbern abgemahnt werden können und das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) dem nicht entgegenstehe. Zitat: „Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG ist nicht wegen eines Vorrangs des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zuwiderhandelt. Anspruchsberechtigt sind nach § 3 Abs. 1 UKlaG näher bestimmte Einrichtungen, Verbände oder Kammern und nicht Mitbewerber des in Anspruch genommenen Unternehmens. Eine ausdrückliche Vorrangregelung lässt sich aber weder dem Unterlassungsklagengesetz noch dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entnehmen. Das Unterlassungsklagengesetz stellt kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem dar. Aus ihm ergibt sich auch nichts dafür, dass Mitbewerber von der Bekämpfung von Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze, die im Zusammenhang mit Verbraucher- verträgen stehen, ausgeschlossen sein sollen (vgl. OLG Jena GRUR-RR 2006, 283; KG GRUR-RR 2007, 291, 292; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.17; ders., NJW 2008, 177, 178; Fezer/Götting aaO § 4-11 Rdn. 159; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 30; Woitkewitsch, GRUR-RR 2007, 257, 258; a.A. OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 287, 288).“

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 30.08.2010, Az. 30 W (pat) 61/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Neuanmeldung einer ähnlichen Marke, nachdem zuvor die gleiche Marke wie die eines Konkurrenten benutzt wurde, nicht rechtsmissbräuchlich ist. Eine Bösgläubigkeit des Anmelders liege nicht vor. Der Anmelder, der sein Nagelstudio ursprünglich unter der Bezeichnung „California Nails“ betrieb, wandelte nach Anschreiben der Antragstellerin, die sich auf ältere Rechte an eben dieser Bezeichnung berief, den Namen um in „Nagelstudio Cali Nails“. Diese Bezeichnung meldete er sodann als Marke an. Kurz darauf wurde von der Antragstellerin „Nagelstudio California Nails“ angemeldet und die Löschung von „Cali Nails“ wegen Bösgläubigkeit gefordert. Das Gericht folgte dem nicht. Auszugehen sei davon, dass ein Anmelder nicht schon deshalb unlauter handele, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe (oder ein verwechselbar ähnliches) Zeichen für dieselben Waren und Dienstleistungen benutze, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Es müssten vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Dies könne beispielsweise die Absicht zur Störung des Besitzstandes des anderen oder zur Erzielung einer Sperrwirkung sein. Dass es dem Antragsgegner jedoch um die Störung eines schutzwürdigen Besitzstands oder um die Erlangung eines Druckmittels bzw. um die Durchsetzung – objektiv nicht berechtigter – Geldforderungen gegangen wäre, sei objektiv nach den Umständen nicht dargetan und lasse sich aufgrund der dargelegten berechtigten eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten nicht feststellen.

  • veröffentlicht am 30. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 27/08
    § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers anruft, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, regelmäßig nicht gegen § 7 Abs. 1 UWG verstößt. Zitat: „Der persönliche Kontakt, den die früheren Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen ihrer damaligen Tätigkeit zu den Kunden und ihren Mitarbeitern geknüpft haben, deutet ebenso wie die bereits bestehende Geschäftsbeziehung darauf hin, dass diese Kunden gegen einen Telefonanruf nichts einzuwenden haben, der sie darüber informiert, dass der frühere Mitarbeiter der Klägerin nunmehr bei einem Wettbewerber beschäftigt ist. Denn für die Mitarbeiter des Kunden besteht – auch unabhängig davon, ob zu dem Wettbewerber eine Geschäftsbeziehung aufgebaut werden soll – ein natürliches Interesse daran zu erfahren, dass der fragliche Mitarbeiter nun nicht mehr bei der Klägerin tätig ist.“ Der BGH wies ferner darauf hin, dass es wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden gäbe, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter versuche, Kunden seines früheren Arbeitgebers für seinen jetzigen Arbeitgeber zu gewinnen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Fortbestand einer einmal begründeten Geschäftsbeziehung. Der Kundenkreis sei kein geschütztes Rechtsgut. Das Abwerben von Kunden gehöre vielmehr zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Juli 2010

    LG Berlin, Urteil vom 11.12.2009, Az. 96 O 113/09
    §§ 5, 7, 9 UWG

    Das LG Berlin hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass sich gegen E-Mail-Spam lediglich der Empfänger durch Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche zur Wehr setzen kann. Konkurrenten des Versenders der unerwünschten Werbepost könnten jedoch keine Ansprüche geltend machen. § 7 UWG solle lediglich den durch belästigende Werbung Betroffenen schützen, nicht jedoch die Mitbewerber des Versenders. Ansprüche von Konkurrenten unterfielen nicht dem Schutzzweck der Norm, welcher lediglich den Schutz vor Benachteiligung in privater oder beruflicher Sphäre beinhalte. Der Adressat von unerwünschter Werbung solle nicht in seiner Ruhe oder anderweitigen Beschäftigung gestört werden. Der Schutz vor bestimmten Inhalten von E-Mail-Spam sei dagegen nicht umfasst. Insofern sei nicht zu erörtern, ob die in den versandten E-Mails enthaltene Werbung irreführend sei.

  • veröffentlicht am 18. Juni 2010

    BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 214/07

    Der BGH hat entschieden, dass die Deutsche Post Briefkästen der Konkurrenz auch unmittelbar in der Nähe ihrer Postfilialen dulden muss. Der I. Zivilsenat war der Auffassung, dass die roten Briefkästen der Beklagten sich deutlich von den gelben Briefkästen der Deutschen Post unterschieden. Eine Herkunftstäuschung liege nicht vor, zumal die Beklagte nicht nur durch die andere Farbe, sondern auch die anders gestaltenen Kastendeckel und die Beschriftung einen deutlichen Abstand zu den Briefkästen der Post einhalte. Zwar konnte der Senat nicht ausschließen, dass es trotzdem zu Fehlvorstellungen der Verbraucher kommen könne, da ein großer Teil des Verkehrs auf Grund des früher bestehenden Monopols für die Postbeförderung noch nicht an Wettbewerber der Klägerin gewöhnt sei. Diese Möglichkeit der Fehlvorstellung werde aber von dem Interesse neuer Wettbewerber, ihre Leistung anbieten zu können, überwogen.

  • veröffentlicht am 11. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 28.01.2010, Az. 4 U 157/09
    §§ 3, 4, 8, 12 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der von einem Matratzenhändler in der eBay-Rubrik „Testberichte und Ratgeber“ eingestellte Bericht, der zur „Vorsicht bei Matratzen-Schnäppchen zum halben Preis“ aufrief und andere Händler als schwarze Schafe bezeichnete, wettbewerbswidrig ist. Zwar habe der Beklagte innerhalb des Textes keine Händlernamen genannt, jedoch sei über die verwendeten Schlagwörter eine direkte Bezugnahme zur Klägerin gegeben gewesen. Deswegen mahnte die Klägerin den Beklagten wegen wettbewerbswidriger Herabsetzung ab und verlangte Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Das Gericht sprach der Klägerin diese Kosten zu. Eine pauschale Abwertung sei gegeben gewesen und zudem seien unzutreffende Einzelheiten genannt worden. Der Beklagte bestritt zwar, das auf die Klägerin hinweisende Schlagwort verwendet zu haben; diesen Einwand ließ das Gericht jedoch nicht gelten.

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