Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Garantieklauseln in AGB müssen Inhalt der Garantie wiedergeben / Zum Thema „Wirksamkeit von Gefälligkeitsabmahnungen“veröffentlicht am 10. Oktober 2008
LG Berlin, Urteil vom 01.04.2008, Az. 16 O 778/07
§ 174 BGB, § 12 UWGDas Landgericht Berlin hat in diesem Urteil über die Wirksamkeit bestimmter AGB-Klauseln, unter anderem einer Garantieklausel, einer Schriftformklausel und der Ablehnung unfreier Warenrücksendungen im Falle eines widerrufenen Vertragsverhältnisses zu entscheiden. Darüber hinaus hat das Landgericht ausführliche Feststellungen getroffen über die Frage, ob der Abmahnung eine Originalvollmacht beizuliegen hat und unter welchen Umständen eine Drittunterwerfung nach Gefälligkeitsabmahnung die Wiederholungsgefahr nicht wirksam ausräumt.
(mehr …) - LG Frankfurt a.M.: AGB-Klausel „Liefertermine sind nur bindend, wenn schriftlich zugesagt“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 30. September 2008
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.07.2008, Az. 2-31 O 128/07
§§ 308 Nr. 1, 339 Satz 2 BGBDas LG Frankfurt a.M. ist der Rechtsansicht, dass die AGB-Klausel „Liefertermine sind nur bindend, wenn diese schriftlich von uns zugesagt werden“ unwirksam und wettbewerbswidrig ist. Die Klausel müsse sich an § 308 Nr. 1 BGB messen lassen. Danach sei eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Der Kunde müsse daher in der Lage sein, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Unzulässig sei danach eine Klausel, die den Fristbeginn von einem Ereignis im Bereich des Verwenders abhängig machen, etwa von der Bestätigung des Verwenders. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.
- LG Berlin: Die Wiedergabe von Google-AdSense-Werbung begründet keinen Markenverstoßveröffentlicht am 30. September 2008
LG Berlin, Urteil vom 15.01.2008, Az.: 103 O 162/07
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenGDas LG Berlin vertritt die Rechtsansicht, dass ein Suchmaschinenbetreiber, auf dessen Fundseiten Google-Anzeigen im Rahmen des Google AdSense-Programms dargestellt werden, die Kennzeichen, welche innerhalb der Google-Anzeigen wiedergegeben werden, selbst nicht kennzeichenmäßig benutzt. Es läge lediglich eine Nennung der Kennzeichen der Klägerinnen vor. Dienstleistung der Beklagten sei die Zurverfügungstellung eines Firmenverzeichnisses im Internet. Dies mache es zwingend notwendig, die Namen der darin aufgeführten Firmen zu nennen, auch wenn es sich insoweit um geschützte Kennzeichen im Sinne von §§ 4, 5 MarkenG handelte. In der Nennung der Namen liege für jedermann erkennbar eine Benennung der Klägerinnen selbst. Ihre eigene Dienstleistung beschreibe die Beklagte damit nicht. Die Google-Anzeigen seien deutlich als von Google stammend gekennzeichnet. Der Internetnutzer wisse, dass die Anzeigen nicht vom Betreiber der Seite verantwortet werden, sondern eben von Google. Die Beklagte habe auch keinen Einfluss darauf, welche Anzeigen auf ihrer Seite generiert werden. Dass es sich dabei um Anzeigen aus dem gleichen Bereich handele, liege im Wesen des Google-AdSense-Programms begründet. Damit betätige sich die Beklagte aber nicht selbst in dieser Wirtschaftssparte.
(mehr …) - LG Freiburg: Strafanzeige gegen unredlichen Käufer ohne Zahlungsabsichten erfolgreichveröffentlicht am 26. September 2008
Landgericht Freiburg, Urteil vom 23.07.2008, Az.: 7 Ns 240 Js 11179/04 – AK 63/08
§§ 265a, 53, 74 StGBDas LG Freiburg hat einen Mann wegen Erschleichens von Leistungen in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und dessen Computer, der zur Begehung der Straftaten verwendet wurde, eingezogen. Der Angeklagte bestellte bei der Firma 1 & 1 Internet AG Domains zu einem Gesamtpreis in Höhe von insgesamt über 80.000 EUR, ohne über die entsprechenden finanziellen Mittel zu verfügen, die Domains zu bezahlen. Dies war dem Angeklagten, der in jüngerer Vorzeit eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, auch bekannt. Der Angeklagte nutzte den Umstand aus, dass bei der Firma 1 & 1 Internet AG die Registrierung von Domains vollautomatisch ablief und überhaupt keine Bonitätsprüfung stattfand. Der Angeklagte hoffte, eine der registrierten Domains Gewinn bringend verkaufen zu können, was ihm indes misslang. Die Strafbarkeit derartigen Verhaltens dürfte auch für Onlinehändler interessant seien, bei denen Kunden in vergleichbarer Vermögenssituation Waren bestellen und abnehmen, ohne im Anschluss den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.
- LG Braunschweig: Die Verwendung einer Marke als Schlüsselwort bei AdWord-Werbung begründet keinen (!) Markenverstoßveröffentlicht am 26. September 2008
LG Braunschweig, Urteil vom 26.03.2008, Az. 9 O 250/08
§§ 14 Abs. 2, 23 Nr. 3 MarkenGDas LG Braunschweig ist in diesem Urteil ausdrücklich nicht von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen, wonach die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword in einer Adwordkampagne grundsätzlich Zeichenrechte verletzen kann – ebenso wie die Verwendung als Metatag. Hier ist es jedoch der Ansicht, dass es einer auf Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei nicht verwehrt sei, die registrierte Marke einer Anlageberatungssgesellschaft als Schlüsselwort für eine Google AdWords-Werbung einzusetzen. Es läge kein kennzeichenmäßiger Gebrauch vor und dementsprechend sei auch keine Markenverletzung gegeben. Bei den Parteien handele es sich nicht um Mitbewerber; es werde auch nicht die Kennzeichnungskraft der Marke für eine identische oder ähnliche Dienstleistung verwendet.
(mehr …) - LG Bielefeld: Bitte um Rücksprache vor Warenrücksendung in Widerrufsbelehrung ist nicht wettbewerbswidrigveröffentlicht am 19. September 2008
LG Bielefeld, Beschluss vom 18.04.2008, 17 O 66/08
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVDas LG Bielefeld hat entschieden, dass die im Rahmen einer Widerrufsbelehrung geäußerte Bitte des Onlinehändlers, der Kunde möge die Versandart bei der Rücksendung der Ware mit ihm absprechen, nicht dahingehend zu werten sei, dass der Antragsgegner die Ausübung des Widerrufsrechtes von einer vorherigen Kontaktaufnahme abhängig mache. Die Bitte sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen hielt das LG Bielefeld eine Drittunterwerfung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht für ausreichend, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen und schloss sich damit im Ergebnis dem LG Frankfurt a.M. und dem OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 17.07.2003, Az. 1 U 190/02) an. (mehr …)
- LG Berlin: Double-opt-in-E-Mail ist kein Spamveröffentlicht am 19. September 2008
LG Berlin, Urteil vom 23.01.2007, Az. 15 O 346/06
§§ 1004, 823 BGBDas LG Berlin hat entschieden, dass die Zusendung sog. Double-Opt-in-E-Mails zulässig ist und soweit nicht in massenhafter Form gegenüber ein und demselben Empfänger praktiziert, von diesem als Maßnahme zur Verhinderung unerwünschter Werbung hinzunehmen ist. Die Beeinträchtigung, der der Antragsgegner mit der Zusendung der streitgegenständlichen E-Mail ausgesetzt war, sei als gering anzusehen. Seine Beeinträchtigung sei nicht schwerwiegender gewesen als in jedem anderen Fall der Zusendung einer beliebigen falsch adressierten E-Mail. Der Aufwand, der erforderlich sei, um die streitgegenständliche E-Mail als unverlangt zugesendete Post einzuordnen, dürfe wegen ihrer Kürze und ihres eindeutigen Inhalt sogar weniger groß sein, als dies bei Irrläufern aus dem privaten und geschäftlichen Bereich sonst der Fall ist. (mehr …)
- LG Bochum: Unwirksame Klauseln in AGB sind zugleich wettbewerbswidrig / Streitwert von 25.000 EUR für 7 unwirksame AGB-Klauselnveröffentlicht am 11. September 2008
Landgericht Bochum, Urteil vom 22.03.2006, Az. 13 O 128/05
§§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nr.11, 8 Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 307 Abs. 2 Nr. 2, 309 Nr. 5 b, Nr. 7a BGB, 439 Abs. 1, 449 Abs. 2, 475 Abs. 1, 2 BGBDass LG Bochum ist der Rechtsansicht, dass unwirksame AGB-Klauseln auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Hierzu führte es aus, dass Kunden durch die AGB des Beklagten davon abgehalten werden könnten, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Aus Laiensicht schließe die AGB die Haftung des Beklagten eindeutig aus, obwohl gesetzliche Ansprüche bestünden. Die potentielle Abschreckwirkung auf Kunden, ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen, bedeute für den Beklagten einen Wettbewerbsvorteil, da er in seiner Kalkulation niedrigere Kosten für berechtigte Reklamationen berücksichtigen müsse. Dies könne sich zum Nachteil der Mitbewerber auf die Preisgestaltung auswirken. Interessant erscheint auch, dass das LG Bochum für 7 unwirksame Klauseln einen Streitwert von 25.000,00 EUR, also bis 4.000,00 EUR Streitwert je unwirksamer/wettbewerbswidriger AGB-Klausel annahm.
- LG Lübeck: Streitwert von bis zu 12.500,00 EUR bei Spam-Werbemailsveröffentlicht am 11. September 2008
LG Lübeck, Beschluss vom 06.03.2006, Az. 5 O 315/05
§§ 1, 13 Abs. 1 UWG, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, § 32 ZPODas LG Lübeck vertritt die Rechtsauffassung, dass der Streitwert für unerwünschte Werbe-E-Mails bis zu 12.500 EUR betragen kann. Demnach soll gelten:
a. Einmalige Spam-E-Mail, privater Adressat: 3.000 EUR
b. Einmalige Spam-E-Mail, gewerblicher Adressat: 4.000 EUR
c. Mehrfach Spam-E-Mails, privater Adressat: 5.000 EUR
d. Mehrfach Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: > 7.000 EUR
e. ab 5 Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: 8.000 EUR – 12.500 EUR
f. Spam-E-Mail, bei Eintrag in Robinson-Liste: 8.000 EUR – 12.500 EUREine Übersicht an Streitwerten finden Sie hier: ? Klicken Sie bitte auf diesen Link).
(mehr …) - LG Berlin: Bei www.amazon.de ist die Verlinkung aus dem Verkäuferprofil auf eine Widerrufsbelehrung in einem Onlineshop wettbewerbswidrigveröffentlicht am 9. September 2008
LG Berlin, Beschluss vom 05.04.2007, Az. 52 O 101/07
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG, §§ 312c, 312d Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 2 BGB § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVDas LG Berlin hat in diesem Beschluss deutlich gemacht, dass eine Widerrufsbelehrung bei Amazon durch eine Verlinkung aus dem Verkäuferprofil auf einen externen Onlineshop des Onlinehändlers wettbewerbswidrig sei. Die erteilte Widerrufsbelehrung durch Verlinkung auf seinen Onlineshop werde den Anforderungen der § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht gerecht. Denn die nach dem Gesetz erforderliche Widerrufsbelehrung sei in dem Internetauftritt mit der dort vorgenommenen doppelten Verlinkung über das sog. Verkäuferprofil und den Onlineshop nicht hinreichend klar und verständlich erteilt worden. Es genüge nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht wisse, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage sei, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Das Urteil straft damit die unzureichenden technischen Möglichkeiten des Onlinehändlers bei Amazon ab, längere Texte, wie die Widerrufsbelehrung, ohne weiteres im Verkäuferprofil unterzubringen. Dies ist gegenwärtig nur bedingt und mit gewissen Umgehungstricks möglich. (mehr …)