Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hamburg: AGB-Klausel, nach welcher der Weiterverkauf von (gebrauchter) Software ohne Zustimmung unzulässig ist, ist unwirksamveröffentlicht am 20. November 2013
LG Hamburg, Urteil vom 25.10.2013, Az. 315 O 449/12 – nicht rechtskräftig
§ 69c Abs. 1 Nr. 3 UrhG, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 8 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Zustimmungsvorbehalt seitens des Herstellers SAP AG zum Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen in AGB unwirksam ist. Das Landgericht bezog sich auf die UsedSoft-Entscheidung des EuGH vom 03.07.2012, Az. C-128/11 (hier). Die SAP AG hat zwischenzeitlich gegen das Urteil Berufung bei dem OLG Hamburg eingelegt (Az. 3 U 188/13). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Internet-Buchhändler haftet doch für urheberrechtswidrige Inhalteveröffentlicht am 30. Oktober 2013
LG Hamburg, Urteil vom 11.10.2013, Az. 310 O 111/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; § 22 S. 1 KUGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der Bücher und Kalender im Internet anbietet, für die unautorisierte Verbreitung von Fotos eines Künstlers in einem Kalender haftet. Er könne sich nicht auf die Unkenntnis einer fehlenden Nutzungsberechtigung berufen, so dass zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr die Abgabe einer Unterlassungserklärung erforderlich sei. Ein „Buchhändlerprivileg“ insoweit, dass der Händler von Druckwerken nicht für die Inhalte zur Verantwortung zu ziehen sei, gebe es nicht. Der Buchhändler sei durch Regressansprüche gegen Lieferanten und Regelungen zur Unverhältnismäßigkeit bei Vernichtung und Rückruf ausreichend geschützt. Das OLG München hat dies erst kürzlich anders gesehen (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Open-Source-Software darf nur dann in bearbeiteter Form vertrieben werden, wenn der vollständige Quellcode angeboten wirdveröffentlicht am 21. Oktober 2013
LG Hamburg, Urteil vom 14.06.2013, Az. 308 O 10/13
§ 31 UrhG, § 69c Nr. 3, Nr. 4 UrhG, § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG, § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass eine Verletzung der einem Softwareprogrammierer zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte auch dann vorliegt, wenn eine sog. Open-Source-Software, die der GPLv2-Lizenz unterstellt ist, ohne den vollständigen Quellcode zum korrespondierenden Objektcode ausgeliefert wird. Aus dem sogenannten Copy-Left Prinzip des § 3 GPLv2 werde ein einfaches Nutzungsrecht nur dann eingeräumt, wenn sich der Nutzer verpflichte, die von ihm erstellte Bearbeitung oder Umgestaltung wieder zu den Bedingungen der GPLv2 anzubieten. Nur so könne die Weiterentwicklung und Verbesserung der unter einer GPLv2 angebotenen Open Source Software sichergestellt werden. Nach § 4 GPLv2 führt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der GPLv2 automatisch zu einem Verlust sämtlicher Nutzungsrechte. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Hamburg: Verteidiger von Gustl Mollath darf Verfahrensdokumente ins Internet stellenveröffentlicht am 23. September 2013
LG Hamburg, Beschluss vom 02.09.2013, Az. 629 Qs 34/13
§ 74d StGB, § 74 StGB, § 353d Nr. 3 StGBDas LG Hamburg hat entschieden, dass der Verteidiger des Gustl Mollath Dokumente, die zu einer Verurteilung Mollaths geführt haben und im Nachgang zu diesem Verfahren ergangen sind (z.B. ein Einstellungsbescheid und ein Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft sowie in einem Strafverfahren erstattete Sachverständigengutachten) öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Händler haftet beim Vertrieb von rechtswidrigen Bootleg-Aufnahmen, auch ohne dies erkannt zu habenveröffentlicht am 21. August 2013
LG Hamburg, Urteil vom 26.04.2013, Az. 308 S 11/12 – unveröffentlicht
§ 97 Abs. 1 UrhGDas LG Hamburg hat sich für die Verantwortlichkeit eines Händlers von Ton- und Bildtonträgern (bei sog. Bootlegaufnahmen) ausgeprochen. Ähnlich geurteilt hatte die Kammer bereits in LG Hamburg, Beschluss vom 13.04.2012, Az. 308 O 125/12. Auf die Entscheidung hingewiesen wurde in den Urteilsgründe LG Hamburg, Urteil vom 18.06.2013, Az. 310 O 182/12 (hier).
- LG Hamburg: Händler haftet für den Vertrieb von (unerkannt) grau importierten Musik-CDS über Amazonveröffentlicht am 19. August 2013
LG Hamburg, Urteil vom 18.06.2013, Az. 310 O 182/12
§ 17 Abs. 2 UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Händler für den Vertrieb von (unerkannten) Grauimporten von Musik-CDS über Amazon auf Unterlassung haftet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Gibt der Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung für seinen Mandanten ab, ohne eine Vollmacht vorlegen zu können, ist die Unterlassungserklärung unwirksamveröffentlicht am 28. Juni 2013
LG Hamburg, Beschluss vom 17.04.2013, Az. 310 O 133/13
§ 164 Abs. 2 BGB, § 174 BGB, § 180 S. 1 und 2 BGBDas LG Hamburg hat entschieden, dass eine durch einen Rechtsanwalt abgegebene Unterlassungserklärung unwirksam ist, wenn der Rechtsanwalt auf Anforderung der Gegenseite seine Vollmacht nicht nachweist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Das Angebot von Software zum Download verschlüsselter Streams verstößt gegen das Urheberrechtveröffentlicht am 20. Juni 2013
LG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 310 O 144/13
§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB; § 95a Abs. 1 und 3 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Computerprogramm, welches den Download von Inhalten eines Streamingportals, dass die Streams mittels Verschlüsselungstechnik schützt (hier: JDownloader2), gegen das Urheberrecht verstößt. Eine interessante Gegendarstellung der unterlegenen Firma Appworks findet sich hier. Über den Widerspruch von Appworks gegen die einstweilige Verfügung, immerhin ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, soll erst am 12.09.2013 verhandelt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Unternehmen muss 5.000 EUR für nutzlosen Videoclip zur angeblichen Partnervermittlung zurückzahlenveröffentlicht am 7. Juni 2013
LG Hamburg, Urteil vom 20.06.2012, Az. 307 O 104/12
§ 611 BGB, § 627 Abs. 1 BGBDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Unternehmen einem Mann nahezu die gesamten Kosten für die Erstellung eines Videoclips zum Zwecke der Partnervermittlung zurückzahlen muss. Er hatte nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg den Amica Partnerservice kontaktiert. Dieser verwies ihn an die OTR Filmproduktion, um ein 20-minütiges „Videoprofil“ erstellen zu lassen. Der Mann kündigte den Partnervermittlungsvertrag, nachdem er nach mehreren Monaten keine Partnerangebote erhalten bzw. keine Frau persönlich getroffen hatte. Das LG Hamburg erachtete für die Filmproduktion eine Aufwandsentschädigung von 100,00 EUR für ausreichend.
- LG Hamburg: Stornopauschale von 40 % bei Stornierung von Pauschalreiseverträgen bis zum 30. Tag und 100 % bis zum 2. Tag vor Reisebeginn ist unzulässigveröffentlicht am 23. Mai 2013
LG Hamburg, Urteil vom 23.04.2013, Az. 312 O 330/12 – nicht rechtskräftig
§ 651i Abs. 1 BGB, § 651i Abs. 3 BGB, § 309 Nr. 5a BGB, § 3 UWG; § 4 Nr. 11 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine Stornopauschale in Höhe von 40 % in der Eingangsstufe bei Rücktritt des Verbrauchers bis zum 30. Tag vor Reisebeginn anfällt, unzulässig ist. Auch eine Stornopauschale in Höhe von 100 % des Reisepreises bei einem Rücktritt des Reisenden ab dem zweiten Tag vor Anreise oder bei Nichterscheinen sei unzulässig. § 651i Abs. 3 BGB gewährt dem Reiseveranstalter eine pauschalierte Entschädigung, falls der Verbraucher von seinem gesetzlich garantierten Rücktrittsrecht Gebrauch macht; allerdings sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen entstandene Vorteile des Reiseveranstalters dem Verbraucher anzurechnen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um reguläre Reiseangebote oder Last-Minute-Deals mit tagesaktuellen Reiseangeboten handelt. In ähnlicher Weise entschieden haben das LG Köln (WRP 2011, 516) und das OLG Dresden (NJW-RR 2012, 1134).