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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 08.09.2011, Az. 7 O 8226/11
    § 2 UrhG, § 10 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG München hat entschieden, dass das Bonmot des verstorbenen Komikers Karl Valentin „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut.“ urheberrechtlich geschützt ist und nicht frei verwendet werden darf. Es handele sich um ein urheberrechtlich geschütztes (Sprach-)Werk gemäß § 2 UrhG. Die Alleinerbin Valentins hatte gegen eine Zitate-Website geklagt, auf welcher der Spruch ohne Einwilligung der Klägerin wiedergegeben war. Nicht ganz nachvollziehbar ist die vollständig fehlende Erörterung des § 51 UrhG. Danach gilt: Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 06.07.2010, Az. 33 O 8163/10
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass die Einstellung von Schmuckgegenständen in die eBay-Markenkategorie „Thomas Sabo“ und „Pandora“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn diese nicht tatsächlich von diesen Herstellern gefertigt wurden. Die damit begründete Verwechselungsgefahr werde auch nicht dadurch beseitigt, dass das Wort „kompatibel“ verwendet werde, denn damit werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ein Gegenstand zu einem anderen passe („kompatibel“ sei). Es fehle gleichwohl eine aufklärende Aussage darüber, wer der Hersteller des Produkts ist. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Felix Barth (hier).

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2011

    LG München I, Urteil vom 03.09.2011, Az. 17 HK O 1489/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass Werbemaßnahmen der VSR Verlag Service GmbH, welche u.a. in Bahnhöfen für angeblich „kostenlose und unverbindliche Zeitschriftenabonnements“ warb, rechtswidrig seien, da die betroffenen Verbraucher nicht das zugesagte kostenlose Abo für 2 Monate erhielten, sondern ein kostenpflichtiges Abo für 1 Jahr und 2 Monate. Laut Mitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg (hier) warben die Vertriebsmitarbeiter des Unternehmens auch damit, dass der Vertragsabschluss Zusteller dabei unterstützen würde, eine Festanstellung zu erhalten, nachdem sie zuvor Hartz IV bezogen hatten. Zukünftige Verstöße gegen das gerichtliche Verbot können zu empfindlichen Ordnungsgeldern führen.  Gleichermaßen zur Unterlassung verpflichtet ist die Deutscher Video Ring Marketing und Einkaufs GmbH, welche gegenüber der Verbraucherzentrale Hamburg nach deren Darstellung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

  • veröffentlicht am 24. Februar 2010

    LG München I, Urteil vom 09.02.2010, Az. 33 O 427/09
    §§ 3; 4 Nr. 11; 5 Abs. 2 Nr. 3; 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG; § 43 b BRAO; § 7 Abs. 2 BORA


    Das LG München I hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Spezialist für Erbrecht“ eine Verwechselungsgefahr mit dem gesetzlich normierten Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ begründet und wettbewerbswidrig ist, wenn der Verwender nicht zugleich Fachanwalt für Erbrecht ist. § 7 Abs. 2 BORA lege ausdrücklich fest, dass Benennungen zu Teilbereichen der Berufstätigkeit unzulässig sind, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind. Weiterhin hielt das Landgericht allerdings Beschreibungen der eigenen Tätigkeiten, die einen ausreichenden Abstand zum Fachanwalt hielten, für zulässig. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 16.12.2009, Az. 7 O 17092/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass ein Medikament gegen Sodbrennen gegen „Sodbrennen und saures Aufstoßen“ mit der Bezeichnung „akut“ innerhalb von 20-60 Minuten wirken muss, anderenfalls in der Bezeichnung eine Irreführung des durch die Werbung angesprochenen Verbrauchers läge. Der abmahnende Wettbewerbsverband hatte beklagt, das nicht verschreibungspflichtige Medikament wirke erst einen Tag nach der Einnahme und damit nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung, während der Arzneimittelhersteller behauptete, das Mittel wirke bereits eine Stunde nach der Einnahme, spätestens jedoch nach 90 Minuten bis 3 Stunden.

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