Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Schadensersatz von 0,05 EUR für den markenrechtswidrigen Verkauf einer Handy-Hülleveröffentlicht am 26. Oktober 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2015, Az. I-20 U 92/14
§ 14 MarkenGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen einer Markenverletzung jedenfalls ein nominaler Mindestschadensersatz zu schätzen ist, da von einer unentgeltlichen Nutzungsgewährung nicht ausgegangen werden kann. Vorliegend betrage dieser Mindestschadensersatz 0,05 EUR für den Verkauf einer Handy-Hülle zum Preis von 4,29 EUR, da Markenlizenzen in der Regel zwischen 1% und 3% des Verkaufspreises lägen. Weitere Verkäufe durch den Beklagten seien seitens der Klägerin nicht vorgetragen und nachgewiesen worden. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Köln: Filesharing – 450,00 Euro Schadensersatz für ein Hörbuchveröffentlicht am 26. Oktober 2015
LG Köln, Urteil vom 06.08.2015, Az. 14 S 2/15
§ 97 UrhG, § 97a UrhG, § 15 Abs. 2 UrhG, § 19 a UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass für das widerrechtliche Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Hörbuchs über ein Filesharing-Netzwerk ein Schadensersatz von 450,00 EUR angemessen ist. Auch der angenommene Unterlassungsstreitwert von 10.000,00 EUR als Grundlage der Gebührenbemessung sei nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hatte den Schadensersatz auf 25,00 EUR reduziert, weil der Tatbeitrag eines einzelnen Filesharing-Teilnehmers an der Verbreitung eines Werkes sehr gering sei. Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht nicht an, sondern hielt die Bemessung des Schadens nach der Methode der Lizenzanalogie für angezeigt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei der dauerhaften unlizensierten Verwendung von Fotos im Internetveröffentlicht am 21. Juli 2015
BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13
§ 199 Abs. 1 BGB; § 13 S. 1 UrhG, § 97 UrhG, § 102 S. 2 UrhGDer BGH hat entschieden, dass für den Beginn der Verjährung bei einer dauerhaften Urheberrechtsverletzung im Internet (hier: mehrjährige Verwendung unlizensierter Fotografien) die Dauerhandlung in Einzelhandlungen aufzuteilen ist (einzelne Tage) und die Verjährung jeweils gesondert zu laufen beginnt. Bezüglich des durch die Urheberrechtsverletzung Erlangten (Verschaffung des Gebrauchs dieses Rechts auf Kosten des Urhebers ohne rechtlichen Grund) betrage die Verjährungsfrist nach Bereicherungsrecht 10 Jahre. Da das Erlangte nicht herausgegeben werden könne, sei statt dessen eine angemessene Lizenzgebühr zu entrichten. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Eine Fotografie in einem Möbelkatalog, welche im Hintergrund ein Gemälde zeigt, kann eine unerlaubte Vervielfältigung des Kunstwerks darstellenveröffentlicht am 28. Mai 2015
BGH, Urteil vom 17.11.2014, Az. I ZR 177/13
§ 57 UrhGDer BGH hat entschieden, dass die Abbildung eines Gemäldes im Hintergrund einer Fotografie in einem Möbelkatalog die Urheberrechte des Künstlers verletzen kann. Nur ausnahmsweise sei dies nicht der Fall, wenn das Werk als unwesentliches Beiwerk im Verhältnis zum Hauptgegenstand zu qualifizieren sei. Vorliegend treffe diese Ausnahme jedoch nicht zu, da das Gemälde in der Gesamtkomposition der Abbildung einer Bürokombination einen Kontrast zu den Möbeln biete, deren Wirkung auf den Betrachter beeinflusse und damit keine nur nebensächliche Bedeutung habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Filesharing – Zum Schadensersatz für einen Pornofilmveröffentlicht am 25. Juli 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014, Az. 57 C 16445/13
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 97a UrhG a. F.Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass für das Filesharing eines Pornofilms weniger als 200,00 EUR an Schadensersatz und Kosten der Abmahnung zu zahlen sind (123,00 EUR Schadensersatz und 70,20 EUR Abmahnkosten = 193,20 EUR). Als Einsatzbetrag dürfe nicht der Verkaufspreis einer DVD angesetzt werden, sondern dieser sei an einer fiktiven Lizenz pro Download über ein lizenziertes Downloadportal zu ermitteln. Ein pauschaler Multiplikationsfaktor verbiete sich auch. Ein solcher Faktor habe sich am Einzelfall zu orientieren; es sei zu schätzen, wie viele direkte Downloads anderer Teilnehmer des Filesharing-Netzwerkes unter Verwendung von Chunks der Beklagtenseite möglich erscheinen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Oldenburg: Der Nachbau eines preisgekrönten Hausbootes als Wohnhaus verletzt Urheberrechteveröffentlicht am 3. April 2014
LG Oldenburg, Urteil vom 05.06.2013, Az. 5 O 3989/11
HOAI; § 812 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 2 BGB; § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 16 UrhGDas LG Oldenburg hat entschieden, dass ein Hausboot ein Werk der Baukunst darstellt und der Nachbau desselben Urheberrechte verletzt. Dies sei auch dann der Fall, wenn das schwimmende Bauwerk durch ein Wohn- und Geschäftshaus auf festem Boden nachgebildet werde. Als Maßstab für die als Schadensersatz zu zahlende Lizenzgebühr diene die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München I: Die unerlaubte Übernahme von Buchrezensionen aus einer Tageszeitung zur Bewerbung von Büchern ist urheberrechtswidrigveröffentlicht am 4. März 2014
LG München I, Teilurteil vom 12.02.2014, Az. 21 O 7543/12
§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 16 Abs. 1, Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 101 Abs. 1 UrhG; § 242 BGB, § 259 BGB, § 260 BGBDas LG München I hat entschieden, dass die Übernahme von Buchrezensionen einer Tageszeitung – auch auszugsweise – zur Bewerbung von Büchern gegen das Urheberrecht verstößt. Die Rezensionen seien als Sprachwerke schutzfähig, so dass für die Verwendung ein Nutzungsrecht eingeräumt werden müsse. Ein Anspruch auf unlizensierte Verwendung ergebe sich nicht aus Gewohnheitsrecht oder Branchenübung. Das Zitatrecht greife ebenfalls nicht ein, da es an der Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk fehle. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Kassel: Sendung von Musik über das Kabelnetz löst Lizenzgebühren ausveröffentlicht am 18. September 2013
AG Kassel, Urteil vom 05.07.2013, Az. 410 C 445/13
§ 280 BGB, § 286 BGB, § 288 BGB; § 91 Abs. 1 ZPO, § 287 ZPODas AG Kassel hat entschieden, dass die öffentliche Sendung/Verbreitung von Musik über das Kabelnetz die üblichen Lizenzgebühren auslöst. Insoweit bestehe kein Unterschied zur Verbreitung von Musik mittels Rundfunkempfängern aller Art, insbesondere bei terrestrischem Empfang oder Empfang via Satellit. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Nutzungsrechte für die Nutzung eines Jingles im TV erlauben nicht die Nutzung im Internetveröffentlicht am 6. August 2013
LG Köln, Urteil vom 31.07.2013, Az. 28 O 128/08
§ 97 Abs. 2 UrhG
Das LG Köln hat entschieden, dass der Erwerb von Nutzungsrechten für einen Jingle im TV nicht gleichzeitig eine Nutzung des Jingles im Internet mit umfasst. Für letztere Nutzung müsse Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie entrichtet werden. Allerdings handele es sich um eine Annexnutzung des streitgegenständlichen Jingles, da der Verbreitungsgrad der Internetwerbung auf den streitgegenständlichen Websites im Verhältnis zur TV-Werbung geringer sei. Ein Aufschlag zur vereinbarten Gebühr für die TV-Nutzung sei daher Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Düsseldorf: (Geringer) Schadensersatzanspruch wegen Namensnennung im Impressum einer Zeitschrift als „Mitarbeiter“veröffentlicht am 29. Mai 2013
LG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2013, Az. 2a O 235/12
§ 823 Abs. 1 BGB, § 12 BGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Nennung einer Person im Impressum einer Zeitschrift als Mitarbeiter über mehrere Jahre einen Schadensersatzanspruch des Genannten auslöst, wenn dieser einer solchen Veröffentlichung nicht zugestimmt hat und faktisch auch kein Mitarbeiter ist. Es entstehe durch diese Nennung eine Zuordnungsverwirrung, die das Namensrecht des Genannten verletze. Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr stehe dem Genannten zu, allerdings lediglich in Höhe von 10,00 EUR pro Monat. Einen höheren Anspruch habe der Kläger nicht darlegen können, insbesondere nicht die von ihm geforderten 166,00 EUR pro Monat. Zum Volltext der Entscheidung: