Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: „Kleiner Feigling“ und „Frechling“ sind sich nicht zum Verwechseln ähnlichveröffentlicht am 11. März 2015
BGH, Urteil vom 25.03.2004, Az. I ZR 289/01
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Marken „Kleiner Feigling“ und „Frechling“ für alkoholische Getränke nicht verwechslungsgefährdet sind. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sei auch der Wortbestandteil „Kleiner“ der Marke „Kleiner Feigling“ zu berücksichtigen, so dass im Ergebnis der Unterschied der Marken groß genug sei, um die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Zudem würden die Zeichen einen ohne weiteres erkennbaren unterschiedlichen Sinngehalt aufweisen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Die Bezeichnung „Richard Wagner-Barren“ ist nicht unterscheidungskräftigveröffentlicht am 9. März 2015
BPatG, Beschluss vom 03.02.2014, Az. 25 W (pat) 560/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung „Richard Wagner-Barren“ als Wortmarke keine Unterscheidungskraft für Waren wie Seife, Büroartikel oder Süßwaren besitzt. Es handele sich um eine rein beschreibende Angabe, da sich der Name Richard Wagner unzweifelhaft auf den berühmten Komponisten beziehe und der Bestandteil „Barren“ sich auf die Form der vertriebenen Waren beziehe. Der Großteil des Verkehrs werde die Bezeichnung als Merchandising-Produkt zu einer Wagner-Veranstaltung begreifen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Zwischen den Marken „Anson’s“ und „ASOS“ besteht keine Verwechslungsgefahrveröffentlicht am 5. März 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 11.12.2014, Az. 3 U 108/12
§ 4 MarkenG, § 5 Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 2, 3 und 4 MarkenG, § 25 Abs. 1 und 2 MarkenG, § 26 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EGV 40/94, Art. 102 EGV 40/94Das OLG Hamburg hat entschieden, dass zwischen den Marken „ASOS“ und „Anson’s“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Deswegen könne der Inhaber der Marke „Anson’s“ keine Unterlassungs- und weiteren Ansprüche gegen den Inhaber der Marke „ASOS“ geltend machen. Es bestünden zwischen den beiden Zeichen so erhebliche Unterschiede in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht, dass eine Ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne zu verneinen sei. Die Vorinstanz hatte dies noch gegenteilig bewertet. Das Verfahren ist nunmehr beim BGH anhängig. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Veräußerung einer Marke während eines anhängigen Prozesses ist zulässigveröffentlicht am 19. Februar 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.11.2014, Az. 6 U 239/13
§ 14 MarkenG; § 265 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Übertragung einer Marke während eines Markenverletzungsprozesses durch den Kläger zulässig ist. Gemäß § 265 ZPO hindert die Rechtshängigkeit eines Anspruchs nicht die Veräußerung oder Abtretung der streitbefangenen Sache. Weiterhin bestätigte das OLG in diesem Urteil nochmals die markenmäßige Benutzung eines als Marke eingetragenen Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung (vgl. auch hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „Ganz schön ausgeschlafen“ ist eine allgemeine Werbeaussage und daher nicht als Marke eintragungsfähigveröffentlicht am 9. Februar 2015
BPatG, Beschluss vom 02.12.2014, Az. 29 W (pat) 531/14
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Ganz schön ausgeschlafen“ wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht als Marke angemeldet werden kann. Es handele sich um eine werbliche beschreibende Aussage, welcher ein Hinweis auf die Herkunft eines Produkts nicht entnommen werden könne. Die Wortfolge werde als allgemeine Werbebotschaft darüber hinaus bereits vielfältig verwendet. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Die Marken „Coyote Dancers“ und „Coyote Ugly“ sind nicht verwechslungsgefährdet – Zu den Voraussetzungen einer Markenserieveröffentlicht am 2. Februar 2015
BPatG, Beschluss vom 04.12.2014, Az. 29 W (pat) 506/12
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die zusammengesetzten Wortmarken „Coyote Dancers“ und „Coyote Ugly“ nicht verwechslungsgefährdet sind. Der beiden gemeinsame Wortteil „Coyote“ sei nicht prägend für die jeweilige Gesamtmarke, so dass durch die weiteren Wortbestandteile genug Abstand zwischen den Kennzeichen bestehe. Dass der Markeninhaber der Marke „Coyote Ugly“ noch weitere zweigliedrige Marken mit dem Bestandteil „Coyote“ zu Beginn angemeldet habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Dafür, dass eine Marke einer Markenserie zugeordnet werde, sei nicht nur die Eintragung, sondern auch die Nutzung mehrerer Marken einer Serie notwendig. Anderenfalls sei dem Verkehr die Existenz einer Serie nicht bewusst, so dass auch keine Fehlzuordnung der Marke „Coyote Dancers“ erfolge. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: Kein Markenschutz für das Kennzeichen „MONACO“ wegen fehlender Unterscheidungskraftveröffentlicht am 23. Januar 2015
EuG, Urteil vom 15.01.2015, Az. T-197/13
EU-VO 207/2009Das EuG hat entschieden, dass das Fürstentum Monaco für bestimmte Waren und Dienstleistungen keinen Schutz der Marke MONACO in der Union beanspruchen kann. Zur Pressemitteilung 6/15 vom 15.01.2015: (mehr …)
- EuGH: Zum Verfall einer Marke wegen des Entstehens einer gebräuchlichen Bezeichnungveröffentlicht am 15. Januar 2015
EuGH, Urteil vom 06.03.2014, Az. C-409/12
Art. 12 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2008/95/EGDer EuGH hat im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entschieden, dass eine eingetragene Marke wegen Verfalls gelöscht werden kann, wenn sich die Bezeichnung zu einem gebräuchlichen Begriff für eine bestimmte Ware gewandelt hat. Vorliegend war über die für u.a. eine Backzutat eingetragene Wortmarke „Kornspitz“ zu befinden, worunter der (österreichische) Endverbraucher zum großen Teil ein längliches, an beiden Enden spitz zulaufendes Brötchen versteht. Es komme auch entscheidend auf die Wahrnehmung des Endverbrauchers an und nicht auf die der Vertreiber/Zwischenhändler, die in der Regel wüssten, dass „Kornspitz“ eine eingetragene Marke sei, jedoch die Verbraucher darauf in der Regel nicht hinweisen würden. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Ein Markenhersteller darf Händlern nicht mit Belieferungsstopp drohen, wenn dieser die Waren über das Internet verkauftveröffentlicht am 12. Januar 2015
KG Berlin, Urteil vom 02.02.2012, Az. 2 U 2/06 Kart
§ 21 Abs. 2, 1 GWB, § 33 Abs. 1 GWBDas KG Berlin hat entschieden, dass ein Markenhersteller einem Händler nicht mit Belieferungsstopp drohen darf, wenn dieser die Waren (weiter) über das Internet verkauft. Die Entscheidung umfasst das gesamte Argumentations-Repertoire von Markenherstellern, den Vertrieb ihrer Ware zu ungewünscht günstigen Konditionen über das Internet zu verhindern ohne sich rechtlich angreifbar machen zu wollen. Im vorliegenden Fall hatte der Kartellsenat „den Braten allerdings gerochen“. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Ein Vorname kann als Modellbezeichnung markenmäßig benutzt werdenveröffentlicht am 6. Januar 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2014, Az. 6 U 141/14
§ 14 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück in der Regel als markenmäßige Benutzung anzusehen ist. Sei dieser Vorname (hier: „Sam“) markenrechtlich für Bekleidung geschützt, stelle die Verwendung durch einen Dritten eine Verletzung dieser Marke dar. Dabei sei der Markeninhaber nicht gehalten, gegen den im Ausland (USA) ansässigen Hersteller vorzugehen, sondern könne sich auf die Abmahnung der Händler im Inland beschränken, da die Marke lediglich in Deutschland geschützt sei. Zum Volltext der Entscheidung: