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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 12.04.2010, Az. 6 W 42/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 3 S.1 i.V.m. S.2 Nr. 2 a HWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung, nach welcher nach Einnahme eines bestimmten Medikaments kein Arztbesuch für die jeweiligen Beschwerden erforderlich sei, irreführend sei und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Die beanstandete Werbung enthalte nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, zu denen auch der Senat gehöre, das Versprechen, dass ein Erfolg, nämlich die Beseitigung der Beschwerden, mit Sicherheit erwartet werden könne. Dabei bedürfe es nicht des ausdrücklichen Versprechens eines Erfolges oder einer „Erfolgsgarantie“. Vielmehr komme es darauf an, ob nach der subjektiven Wirkung, welche die fragliche Werbemaßnahme in den angesprochenen Verkehrskreisen erziele, der Eindruck oder auch nur Anschein eines sicheren Erfolges erweckt werde (OLG KÖln, GRUR 2000, 156, 157 mwN). (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 16.12.2009, Az. 7 O 17092/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass ein Medikament gegen Sodbrennen gegen „Sodbrennen und saures Aufstoßen“ mit der Bezeichnung „akut“ innerhalb von 20-60 Minuten wirken muss, anderenfalls in der Bezeichnung eine Irreführung des durch die Werbung angesprochenen Verbrauchers läge. Der abmahnende Wettbewerbsverband hatte beklagt, das nicht verschreibungspflichtige Medikament wirke erst einen Tag nach der Einnahme und damit nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung, während der Arzneimittelhersteller behauptete, das Mittel wirke bereits eine Stunde nach der Einnahme, spätestens jedoch nach 90 Minuten bis 3 Stunden.

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer Missbrauch von Arzneitmittelmarken steigt enorm.  Der sog. Brandjacking Index hat für den Sommer 2009 die Zustände dokumentiert. Das ecommerce-magazin hat der englischsprachigen Studie einige Ergebnisse abgewonnen und diese übersetzt (Link: ecommerce). Als Grund wird sowohl das steigende Angebot als auch die steigende Nachfrage von Medikamenten im Internet gesehen. Die Markenfälscher haben es sich einzig zum Ziel gesetzt, möglichst viele der gefälschten Mittel zu vertreiben; Gesundheitsrisiken für Konsumenten und der Schaden für die missbrauchten Marken spielen nach Aussage des „MarkMonitor“ keine Rolle. Angst der Verbraucher vor Schweinegrippe und anderen Krankheiten spielt den Onlinebetrügern dabei in die Hände.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bielefeld, Urteil vom 12.08.2008, Az. 10 O 36/08
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, Abs. 2; 3 Abs. 1 Diätverordnung

    Das LG Bielefeld hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit einer Werbung für ein diätisches Lebensmittel zu befassen, das gleichzeitig gegen Bluthochdruck helfen sollte. Streitgegenständlich waren folgende Formulierungen: Gesunder Blutdruck!“, „Der Blutdruck wird hauptsächlich in den Arterien durch einen natürlichen Botenstoff reguliert. Elastische Gefäßt werden dadurch nach Bedarf eng oder weit gestellt. Geht diese Fähigkeit verloren, verhärten die Arterien und der Blutdruck steigt. Die Gefäßinnenhaut wird zudem schneller verletzt, und es können sich Plaques bilden. Dieser blutdruckregulierende Botenstoff wird ausschließlich aus dem natürlichen Eiweißbaustein Arginin freigesetzt“ und „Hilfe aus der Natur. Durch die Ernährung nehmen wir oft zu wenig Arginin zu uns. Einseitige Ernährung, verbunden mit anderen Risikofaktoren können dem Körper die Möglichkeit nehmen, selber das Blutdruckgeschehen zu regulieren. Deshalb gilt: Auf eine ausreichende Versorgung mit Arginin achten! Mit z.B. Telcor Arginin plus … gibt es ein hochwertiges Natur-Produkt für Ihren gesunden Blutdruck In der streitgegenständlichen Werbung wurde sowohl diese Eigenschaft des Mittels dargestellt als auch die Wirkungsweise erläutert. Das Gericht sah diese Werbung jedoch als unzulässig an, da außerhalb von Fachkreisen keine krankheitsbezogene Werbung betrieben werden darf. Der Verbraucher solle vor einer Ausbeutung geschützt werden, indem Werbung, die eine Furcht vor Krankheiten ausnutzt, untersagt wird. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass ihr Produkt lediglich ein diätisches Lebensmittel sei. So fehlte aber auch der vorgeschriebene Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss. Grundsätzlich ist zwischen Lebensmitteln und Arzeimittel zu trennen. Nach den Ausführung des Gericht „sollen Lebensmittel grundsätzlich nicht der Verhütung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten dienen. Insbesondere soll die Furcht vor Krankheiten nicht für Werbeaussagen instrumentalisiert oder der Verbraucher davon abgehalten werden, rechtzeitig den Arzt aufzusuchen“.

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