IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. November 2012

    BVerfG, Urteil vom 17.09.2012, Az. 1 BvR 2979/10
    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Forennutzers im Internet als u.a. „rechtsradikal“ als Werturteil einzustufen ist und damit der Meinungsäußerungsfreiheit unterfällt, sofern die Äußerung nicht als Schmähkritik zu klassifizieren ist. Letzteres sei nur dann der Fall, wenn kein Sachbezug zur Diskussion mehr gegeben sei, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Im letzteren Fall gehe das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Vorliegend wies das Werturteil durch das diskutierte Thema jedoch sehr wohl noch Sachbezug auf, so dass der Kläger gegen das dagegen ausgesprochene gerichtliche Verbot vorgehen durfte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. November 2012

    OLG Celle, Urteil vom 25.10.2012, Az. 13 U 156/12
    § 823 BGB, § 824 BGB, § 286 ZPO, § 922 ZPO, § 936 ZPO

    Das OLG Celle hat entschieden, dass bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens fallen, in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für ein Unterlassungsverlangen fehlt. Vorliegend hatte die Verfügungsbeklagte im Ausgangsverfahren einen Vermögensverfall der Verfügungsklägerin behauptet. Nach Auffassung des Gerichts könne diese Äußerung nicht im Rahmen eines Verfügungsverfahrens untersagt werden, da die beanstandete Tatsachenbehauptung nicht „wissentlich unwahr oder leichtfertig unhaltbar“ gewesen sei. Ein darüber hinaus gehender Schutz sei nicht zu gewähren, da nach der Rechtsprechung des BGH das Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden solle. Die Parteien sollten alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich hielten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. November 2012

    LG Osnabrück, Urteil vom 04.07.2011, Az. 2 O 952/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Osnabrück hat entschieden, dass die Kritik an der Berichterstattung einer Zeitung auf einem Basketball-Internetportal von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Auf dem Portal wurde u.a. geäußert, dass die fragliche Zeitung aus wirtschaftlichem Eigeninteresse Informationen über Zahlungsrückstände einer Basketballmannschaft verschwiegen und insgesamt zu spät über finanzielle Schwierigkeiten informiert habe. Da dem Gericht die wirtschaftliche Verflechtung von Mannschaft und Zeitung glaubhaft gemacht werden konnte, sei die Kritik zulässig, da weder unwahre Tatsachen behauptet würden noch die Grenze zur Schmähkritik überschritten werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2012

    OLG Köln, Urteil vom 05.06.2012, Az. 15 U 15/12
    § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Berichterstattung der Presse über ein eingestelltes Ermittlungsverfahren jedenfalls dann das Persönlichkeitsrecht des zuvor Beschuldigten verletzt, wenn durch den Bericht der Eindruck vermittelt wird, dass die Einstellung lediglich aus Bequemlichkeit der Staatsanwaltschaft erfolgte. Der Kläger sei, da er in dem Beitrag trotz der Unkenntlichmachung seines Namens als Person erkennbar werde, individuell betroffen. Die Berichterstattung über die Fakten des Ermittlungsverfahrens und dessen Einstellung an sich sei hingegen noch vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Die vorliegend beanstandeten Textpassagen des streitgegenständlichen Berichts seien jedoch zu unterlassen, da durch die im Interview geäußerten Ansichten des damaligen Anzeigenerstatters eine Relativierung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vorgenommen werde, die über das bestehende Berichterstattungsinteresse weit hinausgehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.09.2012, Az. 16 W 36/12
    § 1004 BGB, § 823 BGB; Art. 5 GG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Äußerung „D wird inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss… fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?“ über einen Politiker in einer Tageszeitung keine das Persönlichkeitsrecht verletzende Schmähkritik darstellt. Nach Auffassung des Gerichts stelle die streitgegenständliche Äußerung eine Meinungsäußerung dar, da der vorgenommene Vergleich (Politiker = Hure) stark von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sei. Die Grenze zur Schmähkritik sei nicht überschritten, da in dem Artikel die Auseinandersetzung mit der angesprochenen Sache im Vordergrund stehe, nicht die Diffamierung der Person. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 10.07.2012, Az. 11 S 339/11
    Art. 5 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die negative Bewertung eines eBay-Verkäufers mit „VORSICHT Nepperei! Lieferte nur 30% der Beilagen! Keine Einsicht! Strafanzeige!“ rechtmäßig ist. Der Verkäufer einer Micky-Maus-Hefte Sammlung aus 1995 hatte den Jahrgang als „fast kompl. Sammlung BEILAGEN“ beworben, allerdings von den ursprünglich 24 nur 7 geliefert und Nachlieferungen ausgeschlossen. Die Vorinstanz hatte noch geurteilt, dass die Wortwahl „Nepperei“ für den Sachverhalt grundlos übertrieben sei; das LG sah das Grundrecht der Meinungsfreiheit jedoch als stärker an. Eine Schmähkritik liege nicht vor und durch die unrichtigen Angaben des Verkäufers liege die Annahme eines Betruges nahe. Somit sei die Wortwahl des Käufers keine bloße Herabsetzung.

  • veröffentlicht am 15. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.03.2012, Az. 2 Ss 329/11
    Art. 5 Abs. 1 GG; § 185 StGB, § 193 StGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Äußerung gegenüber einem Polizisten im Rahmen einer Personenkontrolle, dass dessen Vorgehen „an Methoden der SS“ erinnere, von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und keine Beleidigung darstellt. Es sei entscheidend, dass sich die Kritik des Angeklagten in erster Linie gegen die angewendeten Maßnahmen gewendet habe, insbesondere die gezielte Auswahl der Person des Angeklagten mit dunkler Hautfarbe sowie die Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises. Der Angeklagte habe daher das polizeiliche Vorgehen unter dem Schutz der Meinungsfreiheit einer kritischen Würdigung mit stark polemisierender Wortwahl unterziehen dürfen. Von einer persönlichen Beleidigung des Beamten habe der Angeklagte auch ausdrücklich Abstand genommen („dann sagen Sie doch, dass ich ein Nazi bin“ – „Nein, das sage ich nicht“). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. August 2012

    ArbG Bochum, Urteil vom 09.02.2012, Az. 3 Ca 1203/11 – nicht rechtskräftig
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das ArbG Bochum hat entschieden, dass Äußerungen bei Facebook über die ehemalige Arbeitsstelle wie z.B. Armseliger saftladen und arme pfanne von chef, die pfeife und mit diesem Drecksladen zulässig sind. Der ehemalige Arbeitgeber habe keinen Anspruch auf Unterlassung. Für Mitarbeiter könne der Arbeitgeber ohnehin keinen Anspruch geltend machen, dies müsste seitens der betroffenen Person selbst geschehen. Hinsichtlich der Äußerungen zum Arbeitsplatz handele es sich zwar um Formalbeleidigungen, jedoch sei die Verwendung dieser Begriffe nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Kontext innerhalb eines Dialogs auf dem facebook-Profil des Beklagten zu 1) von der Meinungsfreiheit gedeckt. Es sei zu berücksichtigen, dass nicht ersichtlich war, dass dieser Dialog öffentlich, dass heißt für jeden Internetbenutzer frei zugänglich gewesen sein soll, denn nach Vortrag der Beklagten habe der Dialog nur von sogenannten „Freunden“ des Beklagten zu 1) mitverfolgt werden können. Die Berufungsverhandlung findet in den nächsten Tagen vor dem LAG Hamm statt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. April 2012

    BVerfG, Urteil vom 05.12.2008, Az. 1 BvR 1318/07
    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Stadtratsmitglieds als „Dummschwätzer“ nicht zwangsläufig eine (strafbare) Beleidigung ist. Der Begriff der Schmähkritik sei eng zu definieren und erst, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen. Vorliegend sei die strafrechtliche Verurteilung (!) des Beschwerdeführers unter unzureichender Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht erfolgt. Wenn sich das Schimpfwort nur als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstelle, wenn also der Gemeinte als »Dummschwätzer« tituliert werde, weil er nach Auffassung des Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen getroffen habe, sei von einem zulässigen Werturteil auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 09.02.2012, Az. 6 U 2488/11
    § 12 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG; § 5 Abs. 2 MarkenG; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass Kritik an einem Unternehmen auf der Homepage eines Journalisten keine Schadensersatzansprüche auslöst, auch nicht, wenn der Name der kritisierten Firma und des Geschäftsführers sowie die Begriffe „Schwindel“ oder „Betrug“ im Metatag der Homepage verwendet werden. Der Beklagte hatte vorliegend über einen so genannten Adressbuchbetrug berichtet, der darin bestand, dass die Klägerin irreführend aufgemachte Werbeschreiben an Gewerbetreibende versandte, um diese zu kostenpflichtigen Einträge in Internet-Branchenbüchern zu verpflichten. Ein solches Vorgehen sei der öffentlichen Kritik ausgesetzt und die oben genannten Begriffe seien daher von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Verletzung des Namensrechts liege ebenfalls nicht vor, da die genannten Namen nicht unbefugt gebraucht wurden. Die Interessen des Beklagten am Schutz der Meinungsfreiheit gingen auch bezüglich der Namensnennung vor. Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche kämen ebenfalls nicht in Betracht. Zitat des Gerichts zur Meinungsäußerung:

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