Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Vermietet der Mieter seine Wohnung über airbnb, kann der Vermieter fristlos kündigenveröffentlicht am 16. Februar 2015
LG Berlin, Beschluss vom 03.02.2015, Az. 67 T 29/15
§ 543 Abs. 1 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. BGB, § 543 Abs. 3 Satz 1 BGBDas LG Berlin hat entschieden, dass einem Mieter, der seine über „airbnb“ angebotene Mietwohnung entgeltlich an Touristen überlässt, fristlos gekündigt werden kann. Das LG Berlin hatte bereits im Dezember 2014 in gleicher Weise entschieden (LG Berlin, Beschluss vom 18.11.2014, Az. 67 S 360/14). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zum Recht einer Wohnungsbaugenossenschaft Bilder von Mietern auf einem Mietfest zu veröffentlichenveröffentlicht am 1. Oktober 2014
BGH, Urteil vom 08.04.2014, Az. VI ZR 197/13
Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 MRK, Art. 10 MRK, § 22 KUG , § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, § 23 Abs. 2, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGBDer BGH hat entschieden, dass bei einem Bericht über das Mieterfest einer Wohnungsbaugenossenschaft in einer an die Mieter gerichteten Informationsbroschüre auch Bilder des Mieterfestes verwendet werden dürfen, welche einzelne Mieter erkennbar zeigen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Frankfurt a.M.: Vermieter einer Ferienwohnung haftet nicht für illegales Filesharing seines Mietersveröffentlicht am 6. Juli 2013
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.06.2013, Az. 2-06 O 304/12
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG, § 10 UrhG, § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UrhG, § 19a UrhGDas LG Frankfurt a.M. hat im Rahmen einer negativen Feststellungsklage entschieden, dass der Vermieter einer Ferienwohnung nicht für illegales Filesharing seines Mieters haftet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG München: Der Vermieter haftet garantiert nicht für das illegale Filesharing seines Mieters, wenn er es beweistechnisch schafft, sich in einem Kreis in die Ecke zu setzenveröffentlicht am 1. Februar 2013
AG München, Urteil vom 15.02.2012, Az. 142 C 10921/11
§ 97 UrhGDas AG München hat in einer inhaltlich seltenen Entscheidung geurteilt, dass ein Vermieter, der seinem Mieter einen WLAN-Zugang verschafft, welchen der Mieter dann weisungswidrig zu illegalem Filesharing missbraucht, nicht für die damit verbundenen Urheberrechtsverstöße zur Verantwortung gezogen werden kann. Was zu gut um wahr zu sein scheint, hat nur einen Haken: Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass sich der beklagte Vermieter beweistechnisch als omnipotent hervortat. Er konnte nämlich anhand einer Kassenquittung sekundengenau beweisen, dass er zum 2 Jahre (!) zurückliegenden Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung an der Kasse eines Baumarktes Tapezierzubehör erworben hatte und zudem einige Freunde als Zeugen benennen, welche die zugehörige auswärtige Tapezieraktion dem Gericht in allen Einzelheiten zu schildern wussten. Darüber ließ er seine Arbeitgeberin mit einer minutiösen Auflistung seiner Arbeitszeiten im fraglichen Tatzeitraum antreten. Vor diesem Hintergrund war es dann von eher nachrangiger Bedeutung, dass der Vermieter zusätzlich mit dem Mieter im Mietvertrag eine Nutzungsbeschränkung des WLAN-Zugangs vereinbart hatte (kein illegales Filesharing). Was wir davon halten? Wir sind uns hier nicht ganz sicher, wer hier eigentlich angegriffen wurde. Der arbeitgeberseitig drangsalierte Buchhalter F. aus G. oder das Team Erbsenzähler United? Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG München I: Bürger kann nicht gegen anderen Bürger wegen dessen Selbstbezeichnung gegenüber Dritten als „Rechtsanwalt“ vorgehen / Zum Begriff „Anpöbeln“ als sog. Meinungsäußerung mit Tatsachenkernveröffentlicht am 9. Oktober 2012
LG München I, End-Urteil vom 29.03.2012, Az. 25 O 11702/11
§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB, § 185 BGB; § 186 StGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas LG München I hat entschieden, dass ein Mieter nicht gegen einen anderen Wohnungseigentümer wegen dessen Auftreten gegenüber Dritten als Rechtsanwalt rechtlich vorgehen kann. Der Mieter hatte sich auf § 132a StGB berufen und insoweit ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angenommen. Insgesamt, so die Kammer, sei die Einordnung von § 132 a StGB als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zweifelhaft. Das Delikt falle unter den Titel „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“. Klare Zielsetzung der Vorschrift sei es, den Rechtsverkehr in seiner Gesamtheit vor Personen zu schützen, die durch unberechtigte Angabe einer geschützten Berufsbezeichnung wie Rechtsanwalt ein besonderes, auf diesem Berufsbild und der diesem zugrunde liegenden Ausbildung beruhendes Vertrauen für sich fälschlich in Anspruch nähmen. Damit komme ein Drittschutz allenfalls im Verhältnis zum konkreten Adressaten in Betracht, gegenüber dem der Falschbezeichnete auftrete und dieses Vertrauen in Anspruch nehme. Im Verhältnis zu Dritten, die ihrerseits nicht Adressat seien, scheide jedoch ein individueller Anspruch aus. Ziel der Vorschrift ist es nicht, jedem Einzelnen einen dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch vergleichbaren Unterlassungsanspruch ohne konkreten Eingriff in eigene schützenswerte Rechtspositionen zuzubilligen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Wünscht Mieter vom Vermieter zukünftige Korrespondenz ausschließlich über seinen Anwalt zu führen, verletzt die Umgehung des Anwalts das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mietersveröffentlicht am 6. September 2011
LG Hamburg, Urteil vom 09.12.2010, Az. 307 S 119/10
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, § 935 ZPO, § 940 ZPODas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Vermieter sich nicht über das ausdrückliche Verbot seines Ex-Mieters hinwegsetzen darf, mit ihm – dem Ex-Mieter – direkt zu korrespondieren. Zwar sei es grundsätzlich nicht bedenklich, wenn ein Vermieter mit der Mieterin direkten brieflichen oder telefonischen Kontakt aufnimmt, und zwar auch dann, wenn der Mieter einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe. Das ändere sich aber dann, wenn – wie vorliegend – der Mieter den Vermieter ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er seine mietrechtliche Korrespondenz ausschließlich über den eingeschalteten Rechtsanwalt führen wolle. Werde ein direkter brieflicher bzw. telefonischer Kontakt trotz einer solchen Willensäußerung des Mieters fortgesetzt, bedeute dies eine Missachtung des Selbstbestimmungsrechts des Mieters und damit die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Im Übrigen sei in einem derartigen Verhalten auch ein Verstoß gegen die nachvertraglich nachwirkende mietvertragliche Nebenpflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme zu sehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)