IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Juni 2012

    LG Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012, Az. 1 S 58/11
    § 4 Nr. 7 und Nr. 10 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das LG Heidelberg hat entschieden, dass die Abwerbung von Mitarbeitern der Konkurrenz über ein Netzwerk wie XING wettbewerbswidrig ist. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn neue Mitarbeiter der Konkurrenz gezielt angeschrieben würden mit dem Ziel, diese zu verunsichern und den Konkurrenten verächtlich zu machen. Anschreiben mit dem Wortlaut „Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“ und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?“ stellten sowohl ein Herabsetzen des Mitbewerbers als auch eine gezielte Behinderung durch Abwerbung dar. Ein gewerbliches Handeln des Abwerbers – auch bei einem „Privataccount“ – sei anzunehmen, wenn er durch seinen Auftritt den objektiven Anschein einer unternehmensbezogenen Tätigkeit setze, insbesondere geschäftliche Gründe für seinen Auftritt bei XING benenne, nämlich das Generieren von Neugeschäften und Aufträgen sowie das Finden neuer Mitarbeiter. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Juli 2011

    LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011, Az. 4 Sa 2132/10
    §§ 3, 88 TKG; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber auf dienstliche E-Mails seiner Mitarbeiter zugreifen darf, sofern die eingehenden E-Mails im Posteingang bzw. die versendeten im Postausgang belassen werden. Der Zugriff werde in diesem Fall nicht durch das Fernmeldegeheimnis beschränkt. Auch wenn den Mitarbeitern die private Nutzung ihres dienstlichen E-Mails-Accounts gestattet sei, dürfe dem Arbeitgeber nicht der Zugriff auf das elektronische Postfach vollständig verweigert werden. Ein Arbeitgeber werde allein durch die Gestattung privaten E-Mail Verkehrs unter Nutzung des dienstlichen Rechners und des dienstlichen Accounts nicht zum Dienstanbieter. Auch ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin liege nicht deswegen vor, weil durch die Öffnung des dienstlichen E-Mail-Accounts angesichts der auch privaten Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse ein Zugriff auf private EMails zumindest potentiell möglich gewesen sei. Die Beklagte konnte darlegen, dass tatsächlicher Zugriff nur auf solche als dienstlich erkennbare E-Mails erfolgt sei. Als „privat“ gekennzeichnete E-Mails seien nicht geöffnet worden. Die Daten der dienstlichen E-Mails seien hingegen dem Arbeitgeber zuzuordnen. Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer.

  • veröffentlicht am 9. Juli 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2011, Az. I-4 U 193/10
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Betriebsinhaber auch für das Betreiben irreführender Werbung durch Vertriebspartner haftet, auch wenn er von den getroffenen Werbemaßnahmen keine Kenntnis hatte. Dem Inhaber eines Unternehmens seien Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zuzurechnen, weil die arbeitsteilige Organisation eines Unternehmens die Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen solle. Entlasten könne sich der Inhaber dabei nicht, sondern er hafte auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Juli 2011

    LG München I, Beschluss vom 06.06.2011, Az. 7 O 21691/98
    § 890 Abs. 1 ZPO

    Nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung stellt sich die Frage, was der betroffene Unterlassungsschuldner zu tun hat, um diese einzuhalten. Hierzu hat das LG München I Folgendes entschieden: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 04.10.2007, Az. 7 O 2827/07
    §§ 97 Abs. 1, 100 UrhG; 831 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Das LG München I hat entschieden, dass ein Unternehmen, dessen Mitarbeiter – der für die Pflege der Internetpräsenz zuständig war – seinen PC-Arbeitsplatz zum Filesharing nutzt, nicht als Störer haftet. Vorliegend sei es der Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte, dass dies notwendig sein könnte, den Zugriff eines Mitarbeiters auf Internetinhalte durch Filterprogramme oder gar durch Abschalten des Internetzugangs zu beschränken, denn dies könne dazu führen, dass auch erwünschte und legale Internetinhalte, die für die Internetpräsenz der Klägerin bestimmt gewesen seien, herausgefiltert worden wären. Ferner liege auf der Hand, dass der Klägerin eine ständige manuelle Kontrolle der Tätigkeit des Mitarbeiters, dem die Pflege des Internetauftritts der Klägerin alleinverantwortlich anvertraut war, nicht zuzumuten sei. Ein fahrlässiges Organisationsverschulden der Organe der Klägerin liege auch aus dem Grund nicht vor, da im Zeitraum bis zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Mitarbeiter Musikdateien über Filesharing-Programme austauschte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 27/08
    § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers anruft, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, regelmäßig nicht gegen § 7 Abs. 1 UWG verstößt. Zitat: „Der persönliche Kontakt, den die früheren Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen ihrer damaligen Tätigkeit zu den Kunden und ihren Mitarbeitern geknüpft haben, deutet ebenso wie die bereits bestehende Geschäftsbeziehung darauf hin, dass diese Kunden gegen einen Telefonanruf nichts einzuwenden haben, der sie darüber informiert, dass der frühere Mitarbeiter der Klägerin nunmehr bei einem Wettbewerber beschäftigt ist. Denn für die Mitarbeiter des Kunden besteht – auch unabhängig davon, ob zu dem Wettbewerber eine Geschäftsbeziehung aufgebaut werden soll – ein natürliches Interesse daran zu erfahren, dass der fragliche Mitarbeiter nun nicht mehr bei der Klägerin tätig ist.“ Der BGH wies ferner darauf hin, dass es wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden gäbe, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter versuche, Kunden seines früheren Arbeitgebers für seinen jetzigen Arbeitgeber zu gewinnen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Fortbestand einer einmal begründeten Geschäftsbeziehung. Der Kundenkreis sei kein geschütztes Rechtsgut. Das Abwerben von Kunden gehöre vielmehr zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. März 2009

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