Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Filesharing – 3.000 EUR Streitwert für einzelnen Musiktitelveröffentlicht am 8. Februar 2012
OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2011, Az. 6 W 234/11
§ 68 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG; § 3 ZPO
Das OLG Köln hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde entschieden, dass für das Anbieten eines einzelnen Musiktitels (aus einem Sampler) über eine Internettauschbörse ein Streitwert in Höhe von 3.000,00 EUR angemessen ist. Der vom Antragsteller festgelegte Streitwert von 10.000,00 EUR entspreche nicht dem Interesse an der Durchsetzung seines Anspruchs im vorläufigen Rechtsschutz. 10.000,00 EUR hielte der Senat für angemessen beim Angebot eines ganzen, aktuellen Musikalbums. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Frankfurt a.M.: 300.000 EUR Streitwert für den Upload von 140 Musiktiteln in Filesharing-Netzwerk / Zur Verjährung von urheberrechtlichen Schadensersatzansprüchenveröffentlicht am 23. September 2011
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.01.2011, Az. 2-03 O 340/10
§ 677 BGB, § 683 S. 1 BGB, § 19a, § 85, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass für den Upload von 140 Musiktiteln in einer Tauschbörse ein Streitwert von 300.000,00 EUR angemessen ist. Vorliegend hatte der Beklagte insgesamt über 5.000 Titel zum Download verfügbar gemacht, und war deswegen von 6 Rechteinhabern gemeinschaftlich abgemahnt worden. Diese setzten den Streitwert pro Rechteinhaber pauschal auf 50.000,00 EUR fest, was das Gericht nicht beanstandete, auch wenn in der Klage lediglich 140 Musiktitel aufgeführt und lediglich für 20 Titel Schadensersatz verlangt wurde. Der Schadensersatz wurde vom Gericht im Übrigen auf 150,00 EUR pro Titel geschätzt. Bezüglich der vom Beklagten gerügten Verjährung stellte das Gericht fest, dass zwar die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB Anwendung finde, diese jedoch noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Rechteinhaber hätten Kenntnis von den Rechtsverstößen im Jahre 2006 erlangt, so dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten wäre. Diese sei aber durch die Erwirkung eines Mahnbescheids am 30.12.2009 gehemmt worden. Dass der geltende gemachte Anspruch später von einer gesamtgläubigerischen Geltendmachung auf anteilige einzelne Geltendmachung umgestellt wurde, schade dabei nicht, da der Sache nach derselbe Anspruch weiter verfolgt werde. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
- LG Düsseldorf: Streitwert von 50.000,00 EUR für den Upload von 5 Musiktitelnveröffentlicht am 17. August 2011
LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2011, Az. 12 O 73/11
§ 97 Abs. 1 UrhGDas LG Düsseldorf hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wegen illegalen Filesharings für den Upload von fünf Musiktiteln der Musikgruppe „Unheilig“ einen Streitwert von 50.000,00 EUR festgesetzt. Dies bedeutet für den Antragsgegner – einschließlich der üblichen außergerichtlichen Abmahnung – eine Kostenbelastung von über 3.000,00 EUR. Was wir davon halten? Wir wären gespannt, die besonderen Gründe des anwaltlich beratenen Antragsgegners zu erfahren, sich auf ein solches Gerichtsverfahren einzulassen. Oder war es die etwas teurer eingekaufte „strategische Lösung“ mit Abschlusserklärung? Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Hamburg: 2.250,00 EUR Schadensersatz für den Upload eines Musikalbums mit 15 Titelnveröffentlicht am 11. Juli 2011
AG Hamburg, Urteil vom 27.06.2011, Az. 36 A C 172/10
§§ 19a, 85, 97a Abs. 1 S. 2 UrhGDas AG Hamburg hat entschieden, dass bei dem Upload eines aktuellen Musikalbumgs in ein Filesharing-Netzwerk ein Schadensersatz von 2.250,00 EUR, nämlich 150,00 EUR je Titel, anfallen kann. Die Beschränkung des Schadensersatzes auf 15,00 EUR, welche das AG Hamburg ebenfalls festgesetzt hatte (hier), komme hier nicht zum Tragen, da es sich in dem anderen Fall um mehr als 15 Jahre alte Titel gehandelt habe. Zum Volltext der Entscheidung (hier).
- LG Düsseldorf: 300,00 EUR Schadensersatz pro Musiktitel bei illegalem Filesharingveröffentlicht am 21. März 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2011, Az. 12 O 68/10
§ 97 Abs. 2 UrhGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass für das Filesharing (Verbreiten in einer Internet-Tauschbörse) eines Musiktitels ein Schadensersatz von 300,00 EUR pro Titel an den Rechtsinhaber zu zahlen ist. Zu Grunde gelegt wurde der GEMA-Tarif VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 EUR vorsieht. Diesen zog die Kammer als Ausgangspunkt für die Schätzung heran. Zum Endbetrag von 300,00 EUR pro Titel führte das Gericht aus: „Da Streams im Gegensatz zu den vom Beklagten ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50 % gerechtfertigt. Die unkontrollierbare Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads und der Umstand, dass die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung führt … lässt eine Verdoppelung dieses Betrages auf den Betrag von 300,00 EUR pro Titel als angemessen erscheinen.„ Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - AG Cottbus: Filesharing – Geldstrafe für das Anbieten von 272 Musiktitelnveröffentlicht am 1. März 2011
AG Cottbus, Urteil vom 06.05.2004, Az. 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04)
§§ 106 Abs. 1, 17 UrhG, 52 StGBDas AG Cottbus hat entschieden, dass die Zurverfügungstellung von 272 Musiktiteln in einer Internettauschbörse mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen in Höhe von jeweils 5,00 EUR (insgesamt 400,00 EUR) zu ahnden ist. Die geringe Höhe der Tagessätze ergibt sich aus dem geringen Einkommen des Angeklagten und wäre bei einem besser situierten Straftäter wesentlich höher ausgefallen. Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht, dass er nicht vorbestraft und geständig war. Das Bewusstsein, Urheberrechte zu verletzen, wurde jedoch angenommen, da das Gericht davon ausging, dass auch der Angeklagte „die seit einiger Zeit diesbezüglich öffentlich in den Medien geführte Debatte zur Kenntnis genommen“ habe. Da vorstehendes Urteil bereits 2004 gefällt wurde, wäre ein Verteidigung mit Unwissenheit in einer aktuellen Verhandlung wohl erst recht als aussichtslos zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Betreiber eines Internetdienstes, der eine Software für Musikaufnahmen aus Webradios zur Verfügung stellt, ist nicht Hersteller der damit erstellten Kopienveröffentlicht am 18. Februar 2011
LG Berlin, Urteil vom 11.01.2011, Az. 16 O 494/09
§§ 77, 85, 16 Abs. 1 UrhGDas LG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eines Webradios, der mit Hilfe einer Software Live-Streams von Internetradios hörbar macht, nicht als Hersteller der von diesen Streams hergestellten Kopien anzusehen ist. Allein der Nutzer der Software ist Hersteller einer damit erstellten Kopie, die jedoch zum privaten Gebrauch angefertigt wird. Aus diesem Grund sei der Aufnahmedienst urheberrechtlich nicht zu beanstanden. Das LG verwies dabei auf die Rechtsprechung des BGH, der ausführte: „Hersteller der Vervielfältigung ist daher derjenige, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt werden.“ Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Bei illegalem Upload von einem Musiktitel ist Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 27. Dezember 2010
LG Köln, Beschluss vom 01.12.2010, Az. 28 O 594/10
§ 97 Abs. 2 UrhG
Das LG Köln hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber für unzureichend überwachte minderjährige Kinder, welche in ihrem Haushalt illegal Musiktitel down- und gleichzeitig uploaden, als sog. Störer verantwortlich ist. Im konkreten Fall wurde im Rahmen des richterlichen Ermessens für jeden Musiktitel ein Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR festgelegt. Vgl. auch LG Hamburg, AG Halle oder AG Frankfurt a.M. - LG Köln: Filesharing – Streitwert 400.000 EUR für über 3.700 Musiktitel / Zur Prüfungspflicht des Anschlussinhabers / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 15. Dezember 2010
LG Köln, Urteil vom 24.11.2010, Az. 28 O 202/10
§§ 683 S. 1, 670 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass für das Filesharing von 3.749 Musikdateien ein Streitwert von 400.000,00 EUR angemessen ist. Dies entspricht etwa 106,00 EUR pro Titel. Auf diesen Betrag musste der Anschlussinhaber im vorgelegten Fall Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.454,60 EUR zahlen, obwohl er erwiesenermaßen nicht Täter der Urheberrechtsverletzungen war. Der volljährige Sohn hatte eingeräumt, die Titel in einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben. Trotzdem hafte der Vater als Anschlussinhaber jedenfalls im Wege der Störerhaftung auf die Rechtsverfolgungskosten. Schadensersatz müsse er jedoch nicht entrichten. Der Störerhaftung könne er sich nicht entziehen, da er seinen Prüfungs- und Überwachungspflichten hinsichtlich seines Internetanschlusses nicht nachgekommen sei. Gerade als Polizeibeamter und Mitglied der polizeilichen Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie sei dies von ihm aber zu erwarten gewesen. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
- LG Hamburg: Filesharing – Keine Abmahngebühren bei unspezifischer Abmahnungveröffentlicht am 12. November 2010
LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, Az. 308 O 710/09
§ 97 UrhGDas LG Hamburg hatte in diesem Urteil (siehe hier) unlängst eine Schadensersatzforderung in Höhe von 30,00 EUR für 2 Musiktitel festgelegt. Im selben Urteil hat das LG Hamburg allerdings auch den geltend gemachten Abmahnkosten der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei eine Absage erteilt. Die Abmahner waren für mehrere (6) Rechteinhaber aufgetreten, deren Rechte durch den Down-/Upload von insgesamt 4.120 Audiodateien verletzt worden seien. Es erfolgte jedoch keine Zuordnung der Audiodateien zu den einzelnen Firmen. Deshalb sei die Abmahnung unwirksam gewesen, es fehle an der erforderlichen Bestimmtheit.