Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG München: Ein Ex-Stasi-Spitzel muss Namens- und Bildwiedergabe zu seiner Person in Bericht über historisches Ereignis duldenveröffentlicht am 3. Juni 2011
OLG München, Urteil vom 14.12.2010, Az. 18 U 3097/09
§§ 823; 1004 BGB; §§ 22; 23 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 KUG; Art. 5 Abs. 3 GGDas OLG München hat laut einer Pressemitteilung entschieden, dass es sich ein ehemaliger inoffizieller Mitarbeiter der Stasi (IM/IMB) gefallen lassen muss, wenn er im Zusammenhang mit einem historischen Ereignis durch entsprechendes Bildmaterial und auch unter Namensnennung identifiziert werden kann. Aus der Pressemitteilung (Zitat): (mehr …)
- KG Berlin: Zur markenrechtlichen Zulässigkeit von Nutzernamen in Social Networks (Facebook, Myspace)veröffentlicht am 24. Mai 2011
KG Berlin, Beschluss vom 01.04.2011, Az. 5 W 71/11
§§ 14 Abs. 2 MarkenG, 15 Abs. 2 MarkenG, 15 Abs. 3 MarkenG, 23 Nr. 2 MarkenGDas KG Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob der verwechslungsfähige Name eines Kinos für ein historisch und architektonisch schutzwürdiges Gebäude verwendet werden und unter diesem Namen auch ein Benutzerprofil in einem Social Network wie Facebook eingerichtet werden darf. Das KG erlaubte die Namensnutzung – allerdings nur, weil in dem Gebäude tatsächlich ein bekanntes ehemaliges Stummfilmkino betrieben wurde. Aus dem Zusammenhang des Gebrauchs müsse diese ehemalige Nutzung auch erkennbar bleiben. Eine aktuelle Nutzung als „modernes“ Kino dürfe in dem Gebäude auch nicht aufgenommen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG München: Gutschein-Käufern muss Name des späteren Vertragspartners mitgeteilt werdenveröffentlicht am 23. Mai 2011
OLG München, Urteil vom 09.09.2010, Az. 6 U 2690/10
§§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 2, 5a Abs. 2, 3 Nr. 2 UWGDas OLG München hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmer Gutscheine für Ballonfahrten über das Internet anbietet, ohne den Namen des die Fahrt später durchführenden Unternehmens zu nennen. Da der Kunde mit dem Erwerb des Gutscheins bereits vertraglich gebunden sei, habe er ein schützenswertes Interesse daran, zu diesem Zeitpunkt bereits über die Identität seines Vertragspartners informiert zu sein.
- OLG München: Domainregistrierung bei Gattungsbegriffen – Wer „Sonntag“ heißt, hat nicht automatisch Anspruch auf die gleichnamige Domainveröffentlicht am 15. April 2011
OLG München, Urteil vom 24.02.2011, Az. 24 U 649/10
§§ 823 Abs. 2, 12, 1004, 823 Abs. 1 BGBDas OLG München hat entschieden, dass aus einem Familiennamen wie „Sonntag“ kein Anspruch auf Löschung der Domain „sonntag.de“ erwächst. Es liege keine Namensrechtsverletzung vor. Für die Registrierung von Gattungsbegriffen würden keine besonderen Regeln gelten; allein maßgebend sei das Prioritätsprinzip. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Nennung von abmahnender Anwältin und deren Mandant in einem „Abmahnungsticker“ ist zulässigveröffentlicht am 12. Juli 2010
LG Köln, Urteil vom 07.07.2010, Az. 28 O 211/10
§§ 823 Abs. 2; 1004 BGB
Das LG Köln hat entschieden, dass es nicht gegen geltendes Recht verstößt, die Abmahnungen einer Rechtsanwältin bei gleichzeitiger Nennung des abmahnenden Mandanten im Rahmen eines sog. „Abmahnwarners“ oder „Abmahntickers“ zu nennen, wenn die Abmahnung erfolgt und auch die Beteiligung der genannten Personen zutreffend ist. - OLG Düsseldorf: Zum Reservierungsverbot einer namensverletzenden Domain / afilias.deveröffentlicht am 25. März 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2005, Az. I-20 U 14/05
§ 12 BGB; § 15 MarkenGDas OLG Düsseldorf hat einem Unternehmen untersagt, die Internet-Domain www.afilias.de „zu nutzen und/oder reserviert zu halten.“ Hierin eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen im Sinne des § 12 BGB, weil das Unternehmen als Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „de“ benutzt und sich damit unbefugt ein Recht an diesem Namen angemaßt habe. Geklagt hatte die Firma Afilias LLC. Ein derartiger unbefugter Namensgebrauch liege grundsätzlich schon in der Registrierung, weil bereits damit die den berechtigten Namensträger ausschließende Wirkung einsetze. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne nicht darauf abgestellt werden, dass der Beklagte als erster die fragliche Domain habe registrieren lassen. Durch die Registrierung als solche habe der Beklagte kein „Eigentum“ an der Internet-Adresse erworben, selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain, insbesondere kein Kennzeichenrecht. (mehr …)
- BGH: Zu der Haftung des Plattformbetreibers, wenn der Name eines Mitglieds gekidnappt wirdveröffentlicht am 6. August 2009
BGH, Urteil vom 10.04.2008, Az. I ZR 227/05
§ 12 BGBDer BGH hat in diesem Fall zu der Haftung eines Plattformbetreibers für die missbräuchliche Namensverwendung durch Dritte entschieden. Vorliegend hatten sich mehrfach Dritte für den Kläger ausgegeben und unter seinem Namen Rechtsgeschäfte abgeschlossen. Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, welche sich damit verteidigte erst nach Mitteilung einer klaren Rechtsverletzung zur Unterlassung verpflichtet zu sein, und zwar nur insoweit, als ihr dies technisch möglich und zumutbar sei. In diesem Zusammenhang erklärte der BGH, dass die Beweislast für die Frage der technischen Machbarkeit und Zumutbarkeit beim Kläger liege. Da dieser aber keinen Einblick in die technischen Möglichkeiten der Beklagten habe und von sich aus auch nicht erkennen könne, ob der Beklagten der Einsatz einer bestimmten Maßnahme im Hinblick auf ihre internen Betriebsabläufe zumutbar sei, sei die Beklagte im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast gehalten, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen sie ergreifen könne und weshalb ihr – falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisteten – weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten seien. Erst aufgrund eines solchen Vortrags der Beklagten werdeder Kläger in die Lage versetzt, seinerseits darzulegen, ob aus seiner Sicht weitergehende Schutzmaßnahmen möglich seien. (mehr …)
- KG Berlin: Name des Rechtsanwalts darf im Internet genannt werdenveröffentlicht am 26. Juli 2009
KG Berlin, Beschluss vom 25.05.2009, Az. 9 W 91/09
§§ 823, 1004 BGBDas KG Berlin hat entschieden, dass der Name eines Rechtsanwalts in Zusammenhang mit einem öffentlichen Gerichtsprozess durchaus genannt werden kan. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, hatte verlangt, dem Antragsgegner zu untersagen, „identifizierend über die Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung durch den Antragsteller zu berichten und/oder berichten zu lassen, wie unter der Überschrift „324 O 675/07 -13.03.2009 – Sabine Christiansen möchte nicht verlieren; Unterstützung leistet Dr. S“ auf der Seite www.buskeismus.de geschehen. (mehr …)
- OLG Hamburg: Die Namensnennung von Rechtsanwälten in Urteilen darf nicht anprangernde Wirkung habenveröffentlicht am 4. Juli 2009
OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2007, Az. 7 W 56/07
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGBDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die vollständige Nennung des Namens eines Rechtsanwalts bei Veröffentlichung eines Urteils dann unzulässig ist, wenn dies nicht dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, sondern allein dazu, den Genannten öffentlich zu verunglimpfen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Genannten überwiege dann das Recht auf freie Meinungsäußerung des Berichterstatters. Zwar würde an einigen Tätigkeiten des Antragstellers, wie z.B. die Leitung von Fortbildungsveranstaltungen, durchaus ein öffentliches Interesse bestehen, doch hätte das veröffentlichte Urteil mit dieser Tätigkeit des Antragstellers nichts zu tun. Es enthalte keine für die Öffentlichkeit erheblichen Informationen, sondern stelle nur den Konflikt der Parteien untereinander dar. Somit habe der Antragsgegner nur eine anonymisierte Fassung veröffentlichen dürfen.
(mehr …) - KG Berlin: Vollständige Namensangabe im Impressum ist Pflichtveröffentlicht am 19. Dezember 2008
KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2007, Az. 5 W 34/07
§§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG; 312c Abs. 1 Satz 1 BGB
Das Kammergericht hat entschieden, dass die nur unvollständige Namensangabe im Impressum eines Onlinehändlers wettbewerbswidrig ist. Im vorliegenden Fall hatte der abgemahnte Unternehmer seinen Namen lediglich in der Form „M. Mustermann“ angegeben. Er ist jedoch gesetzlich verpflichtet (§ 312 BGB), alle Informationen klar und verständlich zu erteilen, so auch die Angaben über seine Identität. Das Gericht war der Auffassung, dass es sich bei der unvollständigen Namensangabe auch nicht um eine Bagatelle handele, da ein „aus dem Verborgenen heraus“ handelnder Unternehmer sich gegenüber der Konkurrenz Vorteile verschaffe. Er mache es dem Verbraucher schwer, zuverlässige Kenntnis darüber zu erwerben, mit wem er es zu tun hat und gegen wen er nötigenfalls eine Klage würde richten können. Auf diese Weise könnten berechtigte Ansprüche vereitelt werden.