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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Februar 2010

    OLG München vom 09.07.2009, Az. 29 U 1852/09
    §§ 3, 4 Nr. 1 und Nr. 2; § 2 Abs. 2 UKlaG

    Das OLG München hat entschieden, dass die in einem Mahnschreiben enthaltene Ankündigung, „Aus diesem Grund wird Sie zwischen 26.02.08 und 25.03.08 ein auf Inkasso spezialisiertes Mitarbeiter-Team in den Abendstunden persönlich konsultieren, um offene Fragen diskret zu beantworten oder eine Ratenzahlung vereinbaren zu können.„, als Drohung von Gewaltanwendung verstanden werden dürfe und dies gegen das Lauterkeitsrecht verstoßen würde. Auf die strafrechtlichen Bezüge des Verhaltens des Inkassounternehmens war in diesem zivilrechtlichen Verfahren nicht einzugehen.

  • veröffentlicht am 27. Januar 2010

    OLG München, Urteil vom 23.12.2009, Az. 7 U 3044/09
    §§ 133, 157, 242, 362, 666 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass eine Media-Agentur vertraglich verpflichtet ist, finanzielle Vorteile, die sie nicht auf Grund ihrer marktbeherrschenden Stellung oder aufgrund der Bündelung von Einkaufsmacht erhält, an ihre Auftraggeber weiterzugeben. Die beklagte Agentur wurde verurteilt, gegenüber der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Rabatte und sonstige Vergünstigungen („benefits“), die sie oder von ihr zur Erfüllung von Aufträgen der Klägerin eingeschaltete verbundene Unternehmen in den Kalenderjahren 2003, 2004 und 2005 oder nachfolgend bezogen auf die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 von Fernsehsendern (respektive deren Vermarktungsagenturen) erhalten hatte, bei denen Werbespots der Klägerin geschaltet wurden, insbesondere über Naturalrabatte („Freispots“), Rückvergütungen („Kick-Back-Zahlungen“), sonstige nicht gegenüber der Klägerin abgerechnete Rabatte und Vergünstigungen und zwar bei nicht kundenbezogenen Vergünstigungen welchen Anteil die von der Beklagten an den jeweiligen Fernsehsender für Werbespots der Klägerin gezahlte Vergütung an der insgesamt von der Beklagten für Schaltungen von Werbespots gezahlten Vergütung bei dem Fernsehsender hatte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Januar 2010

    OLG München, Urteil vom 13.08.2009, Az. 6 U 5869/07
    §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2; 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG

    Das OLG München hat entschieden, dass der Betreiber von sedo.de, einem Domain-Handelsplatz mit im Jahre 2006 mehr als sechs Millionen zum Verkauf stehender Domains, nicht ohne Weiteres für Markenrechtsverletzungen (hier: der Marke „Tatonka“) in Anspruch genommen werden kann, die Dritte bei Registrierung der geparkten Domain begehen. Dies käme erst ab Kenntnis des Rechtsverstoßes in Betracht, nach Entstehen einer dadurch erwachsenden Prüfungspflicht. Die (rechtsanwaltlichen) Kosten der Erstabmahnung trägt demnach der Abmahner selbst. Sedo erzielt mit dem Hosting der Domains über geschaltete Werbeeinblendungen erhebliche Erlöse. Sobald die Betreiber indes von Dritten darauf hingewiesen werden, dass ein Domainverkäufer durch sein Verkaufsangebot oder im Rahmen des Domain-Parking-Programms Rechte Dritter verletzt, entfernt sie die Domain und setzt sie auf eine sog. „Blacklist“, die eine nochmalige Registrierung verhindert. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 01.04.1997, Az. 29 W 1034/97
    §§ 14, 15 MarkenG, § 12 Abs. 1 UWG

    Das OLG München hat mit diesem Beschluss aus der Kategorie „Oldies but goldies“ entschieden, dass eine markenrechtliche Abmahnung keinesfalls schriftlich erfolgen muss, sondern vielmehr auch telefonisch erfolgen kann. Die Klägerin behauptete vorliegend ausschließlich eine telefonische Abmahnung, bei der die Beklagte zu 1 auf die Verletzung der Markenrechte der Klägerin hingewiesen und unter Androhung der Klageerhebung zur Unterlassung aufgefordert worden sei. Die Beklagte hatte das Telefongespräch als solches nicht bestritten, jedoch bestritten, ausreichend abgemahnt worden zu sein. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2009

    OLG München, Urteil vom 03.08.2006, Az. 6 U 1818/06
    §§ 16, 17, 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG

    Das OLG München hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei einem Verkauf von Softwarelizenzrechten, der keine Vervielfältigung der Software beinhaltet, keine Erschöpfung an der jeweiligen Software eintritt.  Der Senat heilt auch eine analoge Anwendung der Regel für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht für möglich, da sich sowohl das deutsche Urheberrechtsgesetz, als auch die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 ausdrücklich auf in einem Gegenstand verkörperte Werke, bezögen.
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