Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Leipzig: Urheberrechtsverletzende (Bild-)Dateien müssen rückstandslos vom Server gelöscht werdenveröffentlicht am 8. Dezember 2009
LG Leipzig, Urteil vom 07.10.2009, Az. 5 O 1508/08
§ 19a UrhGDas LG Leipzig hatte über den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (Grafik) zu entscheiden. Der Beklagte hatte gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit der er sich verpflichtete, die zwei streitgegenständlichen Grafiken nicht mehr zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Zuvor waren sie auf der Internetseite des Beklagten als Collage ausgestellt gewesen, dort aber nach der Abmahnung entfernt worden. Die Grafiken waren jedoch immer noch auf den Servern des Beklagten vorhanden und über eine Bildersuche oder die Direkteingabe einer url auch abrufbar. Dies reiche nach Auffassung des Gerichts für die öffentliche Zugänglichmachung und damit die Verwirkung einer Vertragsstrafe. Es komme nicht darauf an, dass die Bilder ohne Bezug zu einem redaktionellen Inhalt gespeichert waren oder dass die Speicherung bereits vor Abschluss des Unterlassungsvertrages erfolgt war und somit keine „erneute“ Vervielfältigung vorliege.
(mehr …) - OLG Brandenburg: Zur Unzulässigkeit aufdringlicher Glücksspiel-Werbungveröffentlicht am 18. September 2009
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.08.2009, Az. 6 U 103/08
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStVDas OLG Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass sich Werbung für öffentliches Glücksspiel zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken hat. Insbesondere dürfe die Werbung nicht im Widerspruch zu den Zielen des § 1 GlüStV stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Dadurch solle das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindert und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden, ferner das Glücksspielangebot begrenzt und der natürliche Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt werden. (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Die Nutzungsbedingungen öffentlich zugänglicher Websites entfalten keine Rechtswirkung / Das virtuelle Hausrechtveröffentlicht am 25. März 2009
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2009, Az. 6 U 221/08
§§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 87b UrhG, § 823 Abs. 1 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat im Gegensatz zum LG Hamburg (Urteil vom 28.8.2008, Az. 315 O 326/08) entschieden, dass bei öffentlich zugänglichen Websites ohne eine Zugriffsbeschränkung den auf der Internetseite wieder gegebenen Nutzungsbedingungen wie auch allen weiteren einseitigen Erklärungen des Websitebetreibers über gewollte und ungewollte Nutzungsbeschränkungen keine Rechtswirkung zukommt. Die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts in Räumen oder auf Grundstücken lasse sich mangels vergleichbarer Interessenlage auf eine Internetseite nicht übertragen. Das Hausrecht habe seine gesetzliche Grundlage im Eigentums- oder Besitzrecht des Hausrechtsinhabers an einer Sache und schütze damit absolute Rechtspositionen. Demgegenüber liege das Wesen einer Internetseite – die als solche nicht mit einem vergleichbaren absoluten Rechtsschutz versehen sei – gerade darin, von Dritten „besucht“ und damit zur Kenntnis genommen zu werden. Dabei stehe dem Betreiber einer Internetseite die Möglichkeit offen, den Zugang zu seiner Seite tatsächlich durch entsprechende technische Maßnahmen zu begrenzen und den Zugriff auf deren Inhalt etwa von dem vorherigen Abschluss eines Vertrages über die Nutzung abhängig zu machen. Solange die Antragsgegnerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, seien die Nutzung reglementierende Nutzungsbedingungen wirkungslos. (mehr …)
- LG Potsdam: Aufnahme und Verwendung von Fotos fremden Eigentums sind unter Umständen erlaubnisfreiveröffentlicht am 9. Januar 2009
LG Potsdam, Urteil vom 21.11.2008, Az. 1 O 175/08
§ 59 UrhG, §§ 903, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 2 Satz 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 TMGDas LG Potsdam hat darauf hingewiesen, dass öffentliches Kulturgut (z.B. Gebäude, Denkmäler, Gartenanlagen) ohne Einwilligung der Eigentümer fotografiert werden darf, wenn die Aufnahmen von öffentlich einsehbaren Plätzen erfolgen. Stellt sich der Fotograf dagegen auf Grundstücke der Verwaltung der jeweiligen Kulturgüter, so hat der Fotograf die Einwilligung der Verwaltung einzuholen. Geschieht dies nicht, ist er der Verwaltung zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Zulässige Aufnahmen dürfen indes nicht nur ohne Einwilligung der Verwaltung angefertigt, sondern auch gewerblich genutzt, insbesondere vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden.