Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LAG Köln: Kopieren von öffentlichen Facebook-Fotos ist zulässigveröffentlicht am 4. Mai 2015
LAG Köln, Urteil vom 19.01.2015, Az. 2 Sa 861/13
§ 1004 BGB analog; § 53 UrhG, § 72 UrhG; § 23 KUGDas LAG Köln hat entschieden, dass das Kopieren von Fotos, die auf Facebook im öffentlichen Bereich zugänglich waren, für den privaten Gebrauch erlaubt ist. Das Erstellen einer solchen Kopie sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Eine Verbreitung im Sinne von der nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme durch Dritte sei hingegen nur mit Einwilligung zulässig, darunter falle jedoch nicht das Zeigen von Fotos an einzelne Betrachter. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Das Scannen von Kunstwerken kann als Privatkopie zulässig seinveröffentlicht am 3. Mai 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.02.2013, Az. 11 U 37/12
Art. 5 Abs. 3 GG; § 16 UrhG, § 53 Abs. 1 UrhG, § 60 UrhG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Einscannen von künstlerischen Bildniswerken (hier: digitale Porträtfotografie) ohne Einwilligung des Urhebers zulässig ist, wenn dies zum privaten Gebrauch erfolgt. Dies gelte auch dann, wenn das Original-Werk noch nicht veröffentlicht wurde. § 53 Abs. 1 UrhG („Privatkopie“) sei auch bei Kunstwerken anwendbar und nicht im Lichte der grundgesetzlichen Kunstfreiheit einzuschränken. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Ein presserechtliches Zeugnisverweigerungsrecht ist bei bereits bekannten Informationen nicht gegebenveröffentlicht am 14. Februar 2013
BGH, Beschluss vom 04.12.2012, Az. VI ZB 2/12
§ 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
Der BGH hat entschieden, dass sich ein Journalist in einem Gerichtsverfahren nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (Pressevertreter) berufen kann, wenn er bereits in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Vorinstanz umfassend zur Person eines Informanten und mit diesem geführten Gesprächen ausgesagt hat. Damit sei das Vertrauensverhältnis zu dem Informanten bereits offengelegt und der Zweck der Vorschrift, nämlich das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Rundfunk und ihren Informanten zu schützen, sei nicht mehr zu erreichen. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Karlsruhe: Vertragsstrafe auch dann, wenn Foto nur noch über direkte Eingabe der URL erreichbar istveröffentlicht am 13. Dezember 2012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2012, Az. 6 U 92/11
§ 133 BGB, § 157 BGBDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung, die beinhaltet, ein bestimmtes Bild in Zukunft nicht mehr (über das Internet) öffentlich zugänglich zu machen, auch dann vorliegt, wenn das streitgegenständliche Bild weiterhin unter derselben Internet-Adresse zu finden ist und nur eine Verlinkung gelöscht wurde. Um eine Unterlassungserklärung wie die oben genannte zu erfüllen, müsse ein Bild demnach immer vollständig vom Server gelöscht werden. Ähnlich entschieden bereits das LG Leipzig (hier), das LG Hamburg (hier), das LG Halle (hier) und auch das OLG Karlsruhe selbst (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Öffentliche Veranstaltung mit Musikwiedergabe bedarf unter Umständen der Einwilligung der GEMAveröffentlicht am 29. November 2010
OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2010, Az. I-4 U 59/10
§ 97 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 UrhG; 13b Abs. 1 UrhWahrnGDas OLG Hamm hat entschieden, dass für eine öffentliche Wiedergabe von Musikstücken im Rahmen eines Festivals Nutzungsrechte bei der GEMA erworben werden müssen, wenn die Musikstücke in deren Repertoire geschützt sind. Für den zu Grunde zu legenden Tarif sei die pauschal ermittelte Größe der Veranstaltungsfläche maßgeblich. Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Veranstalter eines Stadtfestes ca. 30.000 EUR an die GEMA zu entrichten – bei vorheriger Anmeldung wäre lediglich die Hälfe angefallen. Zur Berechnung des Tarifs führte das Gericht aus, dass es unerheblich sei, wie viele Menschen die Veranstaltung besucht hätten und ob diese zufällig oder gar nur unfreiwillig in den Genuss der Musik gekommen seien. Auch die Wetterlage könne bei dieser Berechnungsweise grundsätzlich keinen Einfluss haben. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Auch versehentliche öffentliche Zugänglichmachung sowie lediglich abstrakte Aufrufmöglichkeit eines geschützten Werkes können Vertragsstrafe auslösenveröffentlicht am 16. November 2010
KG Berlin, Beschluss vom 28.04.2010, Az. 24 W 40/10
§ 19 a UrhGDas KG Berlin hat entschieden, dass es einen Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung darstellt, wenn ein urheberrechtlich geschützter Stadtplanausschnitt lediglich durch Eingabe der vollständigen URL aufrufbar ist. Das versehentliche Verbleiben auf dem Server des Beklagten und ledigliche Löschen der Verlinkungen sei nicht ausreichend zur Erfüllung der Unterlassungs- verpflichtung gewesen. Somit habe der Beklagte eine Vertragsstrafe verwirkt. Die Umstände der Verwirkung, insbesondere die Unwahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Zugriffs, seien bei der Höhe der Vertragsstrafe zu berücksichtigen. Ähnlich hatte bereits das AG Charlottenburg entschieden. Zum Volltext der Entscheidung:
- Filesharing: Ein Leak des konsolidierten ACTA-Vertragstextes offenbart das ganze Elend der Piratenjagdveröffentlicht am 30. März 2010
Jetzt ist er doch geoutet, der Text des „Anti-Counterfeiting Trade Agreements“, kurz ACTA genannt. Die habeas-tibi-Weisung auf dem Titelblatt des konsolidierten Entwurfs vom 18.01.2010 war ebenso deutlich („This document must be protected from unauthorized disclosure. … It must be stored in a locked or secured building, room, or cabinet.„) wie wirkungslos. Die Initiative La quadrature du net hat das mit 14,5 MB in jeder Hinsicht schwergewichtige Opus horribile nämlich dieser Tage als .pdf-Dokument ins Internet gestellt und hofft auf die nunmehr fällige öffentliche Diskussion. Die scheint auch geboten, sieht sich allerdings angesichts des durch zahlreiche Einschübe und Anmerkungen nahezu unlesbaren Textentwurfs vor einige Hindernisse gestellt. (mehr …)
- OLG Brandenburg: Gewerbliche Aufnahmen von Preußischen Schlössern und Gärten bedürfen keiner Erlaubnis der zuständigen Stiftungveröffentlicht am 20. Februar 2010
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010, Az. 5 U 12/09, Az. 5 U 3/09 und Az. 5 U 14/09 – aufgehoben!
§ 97 UrhG
Das OLG Brandenburg hat – in mehreren zwischenzeitlich vom BGH (Urteile vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 45/10 und 46/10) aufgehobenen Entscheidungen – für Recht erkannt, dass der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin Brandenburg kein Unterlassungsanspruch gegen gewerbliche Fotografen bzw. Fotoagenturen zusteht, mittels dem sie die Aufnahme und gewerbliche Verwertung von Fotos der Preußischen Schlösser und Gärten verhindern könne. Dementsprechend wurde auch die Schadensersatzforderung abgewiesen. Der Senat führte unter anderem aus, dass derjenige, der nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen könne, dass es gesehen werde. (mehr …) - LG Köln: Abbildung von Straßen und Häusern im Internet auch ohne Zustimmung der Eigentümer zulässigveröffentlicht am 15. Februar 2010
LG Köln, Urteil vom 13.01.2010, Az. 28 O 578/09
§§ 823, 1004 BGB analog; 4 Abs. 1 BDSGDas LG Köln hatte über die Zulässigkeit eines Internet-Angebots zu entscheiden, welches als „Bilderbuch Köln“ Häuser, Straßen und Plätze der Stadt Köln als Fotoabbildungen zeigte. Auf der Webseite war es auch möglich, unter Eingabe von Straße und Hausnummer bestimmte Häuser zu suchen. Die Klägerin, deren Haus unter Angabe der Adresse dort abgebildet wurde, sah darin einen Verstoß gegen ihr Persönlichkeitsrecht, da sie einer Veröffentlichung der Bilder nicht zugestimmt habe. Die Klägerin macht eine Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und ihres Sicherheitsinteresses geltend, da hier ihre Privatadresse nebst Bebilderung ihrer Wohn- und Eigentumsverhältnisse veröffentlicht werde. Das Gericht folgte diesen Bedenken jedoch nicht. Es ging davon aus, dass die von der Beklagten im Internet vermittelte Ansicht der Fassade des Hauses der Klägerin unter Nennung von Straße und Hausnummer nicht unmittelbar zu dem Namen der Klägerin als Miteigentümerin und Bewohnerin führe. Insofern erhalte der Betrachter nicht mehr Informationen, als wenn er selbst durch die Straße fahre. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verneine auch eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, sofern die Abbildung des Anwesens nur das wiedergebe, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liege. So sei es in diesem Fall gewesen. Auch aus datenschutzrechtlichen Aspekten konnte das Gericht keine Rechtsverletzung erkennen. Dieses Urteil dürfte ohne weiteres auf die Google Streetview-Problematik zu übertragen sein.
(mehr …) - OLG Köln: Wie das „öffentliche Zugänglichmachen“ einer Musikdatei glaubhaft gemacht wirdveröffentlicht am 17. Dezember 2009
OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, Az. 6 W 95/09
§ 19a UrhGDas OLG Köln hat auf die Voraussetzungen hingewiesen, nach denen das öffentliche Zugänglichmachen einer Musikdatei im Verfügungsverfahren als glaubhaft gemacht gilt. Anders als im Rahmen einer Zivilklage ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht der Beweis der für eine Partei günstigen Tatsachen erforderlich, es genügt die ledigliche Glaubhaftmachung. So sei es nach Auffassung des Gerichts legitim für den Antragsteller, sich auf die Unterlagen eines anderen Verfahrens zu berufen (das Verfahren, welches einen Provider zur Auskunft über die Inhaberschaft einer IP-Adresse verpflichtet), wenn sichergestellt sei, dass auch der Antragsgegner, der an diesem Verfahren nicht beteiligt war, Einsicht in diese Unterlagen nehmen könne. Weiterhin reiche es für die Verifizierung der streitgegenständlichen Datei aus, wenn ein Zeuge aus der mit Ermittlungen beauftragten Firma an Eides Statt versichere, dass er die angebotene Datei abgerufen und einem Hörvergleich unterzogen habe. Berufe der Antragsgegner sich darauf, dass sein Internetanschluss missbräuchlich genutzt worden sei, sei dies wiederum von ihm glaubhaft zu machen, die bloße Behauptung genüge nicht. Grundsätzlich werde seine Verantwortlichkeit als Anschlussinhaber vermutet.