IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. August 2012

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011, Az. I-2 U 92/10
    § 929 Abs. 2 ZPO, § 936 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine einstweilie Verfügung erneut im Parteibetrieb zuzustellen ist, wenn der vollzogene Verfügungsbeschluss im Verfügungsurteil inhaltlich geändert oder gar erweitert worden ist. Werde etwa nachträglich eine Sicherheitsleistung angeordnet, müsse die Eilmaßnahme wegen dieser inhaltlichen Änderung deshalb nach herrschender Meinung erneut vollzogen werden. Eine bereits vollzogene einstweilige Verfügung brauche aber dann nicht erneut vollzogen zu werden, wenn sie nur teilweise bestätigt, im Übrigen aber aufgehoben werde, die getroffene Anordnung inhaltlich also nur eingeschränkt werde. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Az. I-20 U 110/10
    §§ 3; 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG; § 127 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der in der Nachkriegszeit eingeführte Begriff „Made in Germany“ oder übersetzt „Produziert in Deutschland“ nur dann verwendet werden darf, wenn auch alle wesentlichen Produktionsschritte tatsächlich in Deutschland ausgeführt werden. Im vorliegenden Fall waren bei einem angebotenen Besteckset die Rohlinge in China hergestellt und auf in Deutschland hergestellten Maschinen geschmiedet, geschnitten, gehärtet und geschliffen worden. Letzteres reichte dem Senat nicht aus, um dem Beklagten die Verwendung des Hinweises „Made in Germany“ zu erlauben. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2011

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 191/09
    § 315 Abs. 1, 3  BGB

    Das OLG Düsseldorf hat in Hinblick auf die Verwirkung einer Vertragsstrafe nach modifiziertem Hamburger Brauch zu erkennen gegeben, dass in diesem Fall „die Vertragsstrafe nicht schlechthin auf ihre „Angemessenheit“, sondern [nur] darauf zu überprüfen sein, ob sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 BGB.“ Die konkreten Voraussetzungen, unter denen eine Vertragsstrafe angemessen oder nur billig sein soll, hat der Senat nicht erläutert. Interessant ist das Urteil trotzdem, da uns jüngst von einem Mandanten ein Schreiben des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V., Berlin vorgelegt wurde, in welchem dieser die Formulierung „Angemessenheit“ der Vertragsstrafe rügte, bei Verwendung der Formulierung „Billigkeit der Vertragsstrafe“ allerdings die Wiederholungsgefahr ausgeräumt sah. Was wir davon halten? § 315 BGB spricht mehrfach von „billigem Ermessen“. Doch nur weil die gesetzliche Formulierung nicht exakt in das Vertragsstrafeversprechen übernommen wurde, davon auszugehen, dass die Wiederholungsgefahr noch nicht ausgeräumt sei, halten wir für zweifelhaft. Ohnehin stellte das OLG Düsseldorf für die Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB im Wesentlichen darauf ab, ob die Vertragsstrafe laut Vertragsstrafeversprechen „im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen“ sei. Zum relevanten Zitat des Senats: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. März 2011

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011, Az. I -20 U 136/10
    § 101 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UrhG

    /* Style Definitions */
    table.MsoNormalTable
    {mso-style-name:“Normale Tabelle“;
    mso-tstyle-rowband-size:0;
    mso-tstyle-colband-size:0;
    mso-style-noshow:yes;
    mso-style-priority:99;
    mso-style-parent:““;
    mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt;
    mso-para-margin:0cm;
    mso-para-margin-bottom:.0001pt;
    mso-pagination:widow-orphan;
    font-size:11.0pt;
    font-family:“Calibri“,“sans-serif“;
    mso-ascii-font-family:Calibri;
    mso-ascii-theme-font:minor-latin;
    mso-hansi-font-family:Calibri;
    mso-hansi-theme-font:minor-latin;
    mso-bidi-font-family:“Times New Roman“;
    mso-bidi-theme-font:minor-bidi;
    mso-fareast-language:EN-US;}

    Das OLG Düsseldorf hat – wie bereits das OLG Hamm und das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass es mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch des Auskunftsgläubigers nach § 101 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UrhG auf die die Auskunft erst ermöglichende Speicherung gibt und der Antrag eines Rechteinhabers für einen Musiktitel gegen einen Provider, IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte für künftige Rechtsverletzungen zu speichern, zurückzuweisen ist. Ebenso hatte bereits das OLG Frankfurt vor knapp einem Jahr entschieden. Für den geltend gemachten Anspruch bestehe keine gesetzliche Grundlage. Zwar sei zu befürchten, dass Auskunftsansprüche von Rechteinhabern an Hand bereits ermittelter IP-Adressen ins Leere laufen können, wenn die relevanten Daten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gelöscht wurden. Dies rechtfertige jedoch nicht, den Provider zu einer Datenspeicherung „auf Zuruf“ zu verpflichten. Zitat der Düsseldorfer Entscheidung: „Einer gesetzlichen Grundlage bedarf die Annahme einer Pflicht zur Speicherung dynamischer IP-Adressen in Interesse der Inhaber gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte gerade vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur „Vorratsdatenspeicherung“. Es kommt dem Gesetzgeber zu, einen Ausgleich herzustellen zwischen den Interessen dieser Inhaber privater Rechte, die von Verfassung wegen zu schützen sind, und den datenschutzrechtlichen Belangen der Internetnutzer, die ihrerseits verfassungsrechtlich geschützt sind.Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. März 2011

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2011, Az. I-15 W 14/11
    §§ 823, 1004 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat laut einer Pressemitteilung vom 09.03.2011 entschieden, dass die Löschung einer negativen Bewertung, die gegen einen eBay-Verkäufer ergangen ist, grundsätzlich (Ausnahmen bestätigen die Regel) nicht per einstweiliger Verfügung beantragt werden kann. Zitat: „Das Ebay-Bewertungssystem ermögliche im Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern. Jedenfalls im Eilverfahren, im einstweiligen Verfügungsverfahren, könne daher in der Regel keine Löschung verlangt werden. Im Übrigen sei die Aussage „hat seine ware erhalten, ich aber nie mein geld“ im Kern nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung „Finger weg“ überschreite nicht die Grenze zur Schmähkritik.“ Die Entscheidung ist rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 1. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2011, Az. I-20 U 116/10
    §§ 3 Abs. 1, Abs. 2; 5 Abs. 1 Nr. 3; 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein sog. Ghostwriter, der sich „ausschließlich auf Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen für den deutschsprachigen Raum für Privatpersonen spezalisiert hat“, seine Dienste nicht als „Marktführer“ anbieten darf. Im konkreten Fall kam der Senat zur der Einsicht, dass die betriebene Form des wissenschaftlichen Ghostwritings sittenwidrig sei. Er führte sodann aus: „Wer aber ausschließlich den rechtlich missbilligten Teil eines Marktes bedient, kann nicht zu den Marktführern in einem Geschäftsbereich gehören, der in nicht unerheblichen Umfang auch legale Betätigungen umfasst (vgl. zur legalen Tätigkeit eines akademischen Ghostwriters OLG Frankfurt, GRUR 2010, 221).“ Zur Entscheidung im Volltext:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2010, Az. I-20 U 235/08
    § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Fotograf, der bereits ein Honorar für die Nutzung seiner Fotos in der Printausgabe einer Zeitung erhalten hat, kein weiteres Honorar für die Wiedergabe des Fotos in der elektronischen Fassung der Zeitung („ePaper“) beanspruchen kann. Zitat: „Unterstellt man zu seinen [Fotograf] Gunsten, dass es sich bei der Nutzung in Form eines E-Paper um eine neue Nutzungsart handelt, so dass die Nutzung rechtswidrig erfolgte, ist der Schadensersatz dann nach der angemessenen Vergütung zu berechnen, § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Angemessen ist die Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten … . Das führt aber dazu, dass dann, wenn wie hier für eine Nutzungsart bereits eine Lizenz gezahlt worden ist und vernünftige Vertragsparteien eines Lizenzvertrages für eine weitere Nutzungsart keine zusätzliche Vergütung zahlen, ein nach der Lizenzanalogie zu berechnender Schaden nicht entstanden ist, weil die angemessen Mehrvergütung der Sache nach 0,00 EUR beträgt. So ist es hier letztlich schon nach dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hat nämlich nachvollziehbar ausgeführt, dass nach seinen Nachforschungen gegenüber freien Fotografen Tageszeitungsverlage keine gesonderte Vergütung für die Nutzung in einem E-Paper zahlen.“ Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Februar 2011

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2010, Az. I-20 W 136/10
    §§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hatte als zweites Oberlandesgericht neben dem OLG Braunschweig (Urteil vom 24.11.2010, Az. 2 U 113/08) nach der wegweisenden Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Nutzung fremder Marken in der Google AdWords-Werbung (EuGH, Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08, C-237/08, C-238/08, C-278/08, C 558/08; EuGH, Urteil vom 26.03.2010, Az. C-91/09) zu entscheiden. Das Düsseldorfer Gericht wies darauf hin, dass nach der EuGH-Rechtsprechung zu prüfen sei, ob die Werbefunktion oder die Hauptfunktion der Marke, nämlich die Herkunftsfunktion, beeinträchtigt werde. Eine Verletzung der Werbefunktion soll bei der Verwendung einer Marke als AdWord nicht vorliegen, wenn die AdWord-Werbung als Werbung zu erkennen ist und das natürliche Suchergebnis nicht beeinflusst und deshalb die Sichtbarkeit der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers nicht beeinträchtigt werde. Ein Verbietungsrecht bestehe danach nur dann, wenn durch die beanstandete Verwendung die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt werde. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke sei beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Intemetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Im vorliegenden Fall reichte es dem Senat für eine Rechtfertigung der Markennutzung nicht aus, dass die Anzeige in der Anzeigenleiste eingeblendet werde und der durchschnittliche Internetnutzer wisse, dass es sich bei den in der Anzeigenleiste eingeblendeten Anzeigen um bezahlte Werbung und nicht um generische Suchergebnisse handele. Der Internetnutzer müsse auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft erkennen, dass der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter sei. Das sei auf Grund der konkreten Umstände nicht der Fall. Interessant dürfte in diesem Zusammenhang die Entscheidung des OLG Düsseldorf sein, da in der dortigen Anzeige offensichtlich ein deutlicher Link auswies, zu welchem Onlineshop die Anzeige gehöre, ein Gedanke, der von den Braunschweiger Richtern allerdings nicht aufgenommen wurde.  Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen den Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Braunschweig: Im ersten Fall fand die fremde Marke Aufnahme in die Überschrift der Werbeanzeige, im letzteren Fall wurde die Marke lediglich als (unsichtbares) Keyword gebucht. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren. Zur Entscheidung im Volltext:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. August 2010

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2010, Az. I-20 U 37/10
    § 130 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat eher en passant darauf hingewiesen, dass die Glaubhaftmachung der Versendung eines Dokuments per Fax (wir gehen davon aus, durch Vorlage des Sendeprotokolls mit dem Sendevermerk „Ok“) nicht für dessen Zugang spreche. Im vorliegenden Fall ging es um die Übersendung einer einstweiligen Verfügung per Fax: Im Übrigen habe die Antragstellerin allenfalls die Absendung des Beschlusses mit den Anlagen AS3 und AS4 glaubhaft gemacht. Schon ein Zugang der vollständigen Sendung sei damit jedoch noch nicht belegt, auch bei Faxsendungen liefere die Absendung keinen Anscheinsbeweis für den Zugang (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 130 Rz. 21). (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2008, Az. I-20 U 151/07
    § 12 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass die Dringlichkeit für die Erhebung einer einstweiligen Verfügung „auch ohne besondere Umstände jedenfalls zwei Monate betragen“ darf. Zitat: „Zwar ist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG für den Hauptantrag nicht widerlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats darf die Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung und Einreichung des Verfügungsantrags auch ohne besondere Umstände jedenfalls zwei Monate betragen (Senat, NJWE-WettbR 1999, 15; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn 76, Rn 77). Die Dringlichkeit kann auch bezüglich des erstrangigen Hilfsantrags nicht verneint werden. Der Hilfsantrag orientiert sich an dem von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesprächsverlauf. Dass das Gespräch in Einzelheiten anders verlaufen ist, als von Antragstellerin behauptet, ändert nichts daran, dass es sich immer noch um das verfahrensgegenständliche Gespräch handelt, welches aus den gleichen Gründen wettbewerbswidrig gewesen sein soll, der Streitgegenstand hat sich folglich nicht geändert. Der stärker an die konkrete Verletzungsform angenäherte Hilfsantrag stellt sich lediglich als eine jederzeit mögliche Teilrücknahme dar.“ (mehr …)

I