Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Wettbewerbsverein hat nicht Anspruch auf doppelte Erstattung der Abmahnkosten (Verein/Rechtsanwalt)veröffentlicht am 10. November 2009
OLG Hamburg, Urteil vom 11.03.2009, Az. 5 U 35/08
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 12 Abs. 1 S. 2 UWGDas OLG Hamburg hat einem Wettbewerbsverein einen Anspruch auf Kostenfreistellung versagt, nachdem dieser zunächst durch eigene Mitarbeiter und sodann durch einen Rechtsanwalt jeweils eine eigenständige kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung hatte aussprechen lassen. (mehr …)
- OLG Hamburg: Textform und Wertersatz bei eBayveröffentlicht am 29. Juni 2007
OLG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2007, Az. 5 W 92/07
§§ 312c Abs. 1, 2, 357 Abs. 3 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1 Nr. 10, 1 Abs. 4 Nr. 1 BGB-InfoV, § 3, 4 Nr. 11 UWGNach Rechtsauffassung des des OLG Hamburg genügt eine Widerrufsbelehrung, die im Rahmen einer eBay-Auktion in die Artikelbeschreibung eingestellt wird, nicht dem Formerfordernis der Textform gemäß § 126b BGB. Weiterhin ist das OLG Hamburg der Rechtsauffassung, dass der Verkäufer sich im Rahmen der Widerrufsbelehrung Wertersatz für eine Verschlechterung auf Grund bestimmungsgemäßen Gebrauch vorbehalten kann, wenn er eine entsprechend formulierte Widerrufsbelehrung in der Artikelbeschreibung aufführt und diese spätestens bis zur Lieferung der Ware dem Verbraucher in Textform zukommen lässt. § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB gehe § 357 Abs. 3 als Spezialvorschrift vor. (mehr …)
- OLG Hamburg: Unwirksame AGB-Klausel nicht immer Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 4. Januar 2007
OLG Hamburg, Urteil vom 13.11.2006, Az. 5 W 162/06
§§ 266, 307 Abs.1, 2 Nr. 1, 320, 439 Abs.3, 475 Abs. 1,BGB
§§ 4 Nr. 2, und Nr. 11, 5 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG.Das OLG Hamburg ist der Auffassung, dass nicht jede unwirksame Klausel in AGB einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die §§ 307 ff. BGB seien zwar Verbraucher schützende Normen, jedoch nicht im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln. Bei den §§ 307 ff. BGB handele es sich um Vorschriften, die ausschließlich darauf gerichtet seien, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zueinander zu regeln. Es liege auch keine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit des Verbrauchers im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG vor. Ein „Ausnutzen“ wäre nur dann gegeben, wenn die Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der fragliche Klausel gezielt einsetze, um den Abschluss eines Vertrages zu erreichen. Bei einer Klausel, die die Rechtsstellung des Kunden verschlechtere, sei dies fernliegend.