IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2009, Az. 5 U 204/07
    §§ 3, 4, 5, 8 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass in der Werbeaussage eines Rundfunkspots „Sag mal, du bist doch Werber.- Ja, aber Hallo. – Kannst Du mir dann mal erklären, was mir diese ganzen Rabatte, Sonderangebote, Aktionspreise und Gutscheine für Brillen eigentlich bringen? – Ehrlich gesagt, überhaupt nichts.- Wie bitte???? – Klar Mann, das sind doch alles bloß Tricks. Das hauen die vorher drauf! Das mein ich nicht, das weiß ich (…).“ eine Herabsetzung von Mitbewerbern liegt und die Werbung daher unlauter ist. Der zitierte Spot enthalte eine erheblich herabsetzende Tatsachenbehauptung. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 11.10.2007, Az. 14 W 66/07
    § 3 ZPO

    Das OLG Hamburg hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Streitwert für eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung unerbetener E-Mail-Werbung bei 3.000,00 EUR liegt. Das AG Hamburg hatte den Streitwert zunächst auf 600,00 EUR festgesetzt. Dabei hatte es entscheidend auf die möglichen Kosten eines Spam-Filters wie auf die Arbeitszeit abgestellt, die bei Aussortierung unerwünschter Mails aufgewendet werden müsse, wenn der Antragsgegner sein Verhalten künftig fortsetzen würde. Auf die Gefahr einer möglichen Ausuferung durch einen potenziellen Nachahmungseffekt könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Der Antragsgegner habe lediglich eine einzelne E-Mail geschickt, davon könne kein „Sogeffekt“ ausgehen. Die Festsetzung des Streitwertes dürfe die Funktion einer Bestrafung nicht ersetzen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Januar 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 02.09.2009, Az. 5 U 8/08
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei Urheberrechtsverstößen im Fotobereich die Anwendung der jährlichen Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (sog. MFM-Liste) auf Bedenken stößt, da es sich um eine einseitige Vergütungsvorstellung eines Interessensverbandes von Fotografen handele. Der Kläger war Fotograf und verlangte von der Beklagten Zahlung von Lizenzgebühren und einer Geldentschädigung sowie Freihaltung von Anwaltskosten wegen unstreitiger öffentlicher Zugänglichmachung von insgesamt neunzehn Fotos. Die Beklagte betrieb u.a. Webseiten mit Kochrezepten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Januar 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 06.05.2009, Az. 5 W 33/09
    § Art. 9 Abs. 1 EGStGB

    Das OLG Hamburg hatte folgenden Fall zu beurteilen: Eine Partei (Gläubigerin) hatte gegen eine andere eine einstweilige Verfügung wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße erwirkt. Die andere Partei (Schuldnerin) half dem gerichtlich verbotenen Verhalten nicht ab, so dass die Gläubigerin ein Ordnungsgeld wegen 26 (!) Verstößen gegen die einstweilige Verfügung beantragte. Die Schuldnerin wandte ein, das diese Verstöße allesamt verjährt seien. Dem wollte das Oberlandesgericht Hamburg nicht folgen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Januar 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 11.02.2009, Az. 5 U 154/07
    §§
    19a; 78 Abs. 2; 85, 86; 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Urteil und insoweit wiederholt entschieden, dass Tonaufnahmen, an denen anderen Rechte zustehen, nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Wege des Streaming-Verfahrens Dritten (kostenpflichtig) zur Verfügung gestellt werden dürfen. Der Beklagte betrieb im Internet unter der URL einen als „StayTuned Direct Drive Net Radio“ bezeichneten Musikdienst. Es handelte sich hierbei um ein Angebot, bei dem Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren für Dritte, die bei ihm ein Abonnement unterhielten, hörbar gemacht wurden. Dem Abonnenten des Musikdienstes war es möglich, sich ein Musikprogramm nach seinen Wünschen zusammenzustellen. Er konnte Musikalben, die von dem Beklagten in den Internetauftritt eingestellt wurden, sowie die einzelnen Titel dieser Alben jederzeit individuell abrufen und zu eigenen Playlisten zusammenstellen. Der Abonnent konnte sein persönliches Programm innerhalb des bezahlten Nutzungszeitraumes zu einer Zeit und von einem Ort seiner Wahl aus abrufen und im Streaming-Verfahren anhören. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.08, Az. 5 U 68/07
    §§ 95 a Abs. 2 Satz 2, Abs. 2; 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine zeitlich begrenzt vergebene Session-ID, welche es verhindert, dass Bildmaterial direkt verlinkt wird, keine wirksame technische Sicherungsmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG darstellt und eine direkte Verlinkung des Materials nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Erfolglos geklagt hatten die Betreiber der Seite www.stadtplandienst.de
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  • veröffentlicht am 29. Dezember 2009

    OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2008, Az. 3 W 30/08
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Säuglings-Body mit dem Aufdruck „Mit Liebe gemacht“ keinen markenmäßigen Gebrauch und demgemäß keine Markenverletzung darstellt. Der Aufdruck kennzeichne lediglich die Eigenart des Produkts. Der zu beurteilende Aufdruck auf einem Body für Babys „Mit Liebe gemacht“ gebe dem normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher keinen Anlass zu der Annahme, es solle ihm mittels des Aufdrucks etwas über die betriebliche Herkunft des Produkts gesagt werden. Denn der aufgedruckte Spruch stelle eine Beziehung zu dem Träger der Textilie her, die wegen der Doppeldeutigkeit des Slogans jedermann sofort auffalle: denn Babies würden im Regelfall sowohl in der gegenständlichen Bedeutung als auch im übertragenen Sinne des Wortes mit Liebe gemacht. Darin erschöpfe sich die Bedeutung des Spruches für den Konsumenten auch schon, denn er erkenne, dass der Body nur durch den Aufdruck zu einem eigenartigen Produkt werde, das sich dem Wettbewerb damit nicht im Hinblick auf die stoffliche Qualität und die Güte der Verarbeitung zu profilieren suche, sondern denjenigen, der sein Baby damit einkleide oder den Schenker des Produkts als witzigen Zeitgenossen ausweisen solle.

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2009, Az. 3 W 120/09
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber der Wort-/Bildmarke „PUDEL“ – Nr. 30567514 -,

    Pudel 30567514

    eine mehr oder weniger gelungene Persiflage (?) auf die Wort-/Bildmarke „PUMA“ – Nr. 1069323 –

    Puma 1069323

    gegen Markenrechtsverletzungen Dritter vorgehen kann.  Im vorliegenden Fall war der Inhaber der Marke „Pudel“ gegen einen Onlineshop-Betreiber, der Textilware mit verwechselungsfähiger Beflockung vertrieb, vorgegangen; die Puma AG war an diesem Verfahren nicht beteiligt. Mit den Prozessbevollmächtigten des Pudelinhabers ging der Senat indes hart ins Gericht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. November 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 09.11.2006, Az. 3 U 58/06
    § 14 Absatz 2 Satz 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat ausgeführt, dass nicht jeder im Internet vorzufindende Verstoß nach dem Prinzip des „fliegenden Gerichtsstandes“ verfolgt werden kann. Vorliegend ging es um die Bewerbung einer Digitalkamera, bei der die angegebene Ersparnis um 40,00 EUR über der tatsächlichen Ersparnis gelegen hatte. Zwar sei im Hinblick auf Internet-Werbung  Begehungsort jeder Ort, an dem die Werbung bestimmungsgemäß abgerufen werden könne. Darüber hinaus müsste die Werbung in wettbewerblich relevanter Weise verbreitet worden sein, d.h. die wettbewerblichen Interessen der Parteien müssten (auch) im Bezirk des angerufenen Gerichts (hier: des LG Hamburg), aufeinander gestoßen sein. Im Falle eines Verstoßes gegen § 5 UWG komme es gleichermaßen nach Auffassung des Senats darauf an, ob in Hamburg eine relevante Irreführung Dritter möglich sei (OLG Hamburg, Urteil vom 19.06.2003, Az. 3 U 204/02, Seite 5; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2003, 257, 258 = MDR 2003, 587 – Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Internet-Werbung). (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. November 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2007, Az. 7 U 93/05
    §§ 249, 250 BGB, § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG

    Das OLG Hamburg hat in diesem älteren Urteil zu den Voraussetzungen ausgeführt, unter denen ein Abmahner die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten erstattet verlangen kann. Problematisiert wurde, ob eine Erstattung auch dann möglich ist, wenn die entstandenen Kosten vom Abmahner noch nicht ausgeglichen worden sind. Dieser Gesichtspunkt ist im Rahmen der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung von Interesse, da diese immer dann gegeben ist, wenn der Abmahner das mit der Abmahnung verbundene Kosteninteresse nicht zu tragen hat. Anwaltsgebühren, so das Oberlandesgericht, entstünden aufgrund der Verwirklichung von bestimmten gesetzlichen Gebührentatbeständen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese tatsächlich in Rechnung gestellt worden seien. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn feststände, dass eine andere Vereinbarung zwischen dem Abmahner und seinem Anwalt bestände, wonach dessen Leistungen nicht oder nur in geringerem Umfang vergütet werden solle. (mehr …)

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