Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Karlsruhe: Zur irreführenden Werbung mit durchgestrichenen Preisenveröffentlicht am 9. Februar 2016
LG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2015, Az. 15 O 12/15 KfH
§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG; § 2 Abs. 1 S. 1 PAngVDas LG Karlsruhe hat entschieden, dass Preisangaben in einem Onlineshop irreführend sind, wenn mit einer Rabattierung gegenüber gestrichenen Preisen geworben wird, wenn erst nach Anklicken eines Sternchenhinweises auf einer Unterseite erläutert wird, dass die gestrichenen Preise nur bei Selbstabholung ab Lager gelten würden. Zum einen sei es für den Kunden nicht zumutbar, erst mehrere Seiten durchzulaufen, um zu erfahren, worum es sich bei dem gestrichenen Preis handele, zum anderen sei vorliegend davon auszugehen, dass der gestrichene Preis nie ernsthaft gefordert worden sei. Hinsichtlich der Angabe von Grundpreisen müssten diese immer auf derselben Seite dargestellt werden wie der Gesamt-Verkaufspreis. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Trier: Hinweis auf Sulfite im Wein beim Vertrieb im Fernabsatz ist Pflichtveröffentlicht am 6. August 2015
LG Trier, Beschluss vom 08.07.2015, Az. 7 HK O 41/15
Art. 14 Abs. 1 LMIV, Art. 9 Abs. 1 c) LMIV, Anhang II Nr. 12 LMIVDas LG Trier hat entschieden, dass ein Onlinehänder, der Wein über das Internet – z.B. über eBay – vertreibt, gemäß der Lebensmittelinfo-Verordnung in der Artikelbeschreibung bereits auf enthaltene Sulfite hinweisen muss, wenn diese mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l betragen. Zur Pressemitteilung vom 29.07.2015:
- LG München I: Onlineshop verstößt gegen die Preisangaben-Verordnung, wenn Preise nur auf Anfrage mitgeteilt werdenveröffentlicht am 5. August 2015
LG München I, Urteil vom 31.03.2015, Az. 33 O 15881/14
§ 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1 PAngV; EGRL 6/98Das LG München hat entschieden, dass der Onlineshop eines Möbelhändlers den Anforderungen der Preisangabenordnung nicht genügt und daher wettbewerbswidrig handelt, wenn dem Kunden der Preis für ein ausgewähltes Möbelstück erst zeitversetzt auf Anfrage per E-Mail mitgeteilt wird. Der Verbraucher würde eine Preisangabe bereits dann benötigen, wenn er sich mit einem Angebot näher befasse. Diese nähere Befassung sei aber bereits eingetreten, wenn der Verbraucher unter Angabe von persönlichen Daten ein Angebot anfordern müsse. Zitat:
- LG Ulm: Der Verzicht eines Onlineshops auf die gesetzliche Zuzahlung bei Arzneimitteln ist nicht wettbewerbswidrigveröffentlicht am 21. August 2014
LG Ulm, Urteil vom 23.06.2014, Az. 3 O 4/14
§ 2 UWG, § 3 UWG, § 7 HWGDas LG Ulm hat entschieden, dass das Angebot eines Online-Versandhandels für Diabetikerbedarf „Die gesetzliche Zuzahlung müssen Sie bei uns nicht zahlen“ wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Es handele sich bei der Norm über die Einziehung gesetzlicher Zuzahlungen nicht um eine Marktverhaltensregelung, sondern sie diene der finanziellen Absicherung des weiteren Bestehens der allgemeinen Gesundheitsvorsorge. Die Interessen von Marktteilnehmern seien in dieser Norm nicht berücksichtigt. Auch das Heilmittelwerbegesetz sei nicht einschlägig, da die Regelung über gesetzliche Zuzahlungen nicht die Beschränkung des Preiswettbewerbs zwischen verschiedenen Anbietern beabsichtige.
- LG Frankfurt a.M.: Zur Wettbewerbswidrigkeit einer Mehrwertdienstenummer im Impressumveröffentlicht am 13. August 2014
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2013, Az. 2-03 O 445/12
Art. 5 Abs. 1c EGRL 31/2001; § 66d TKG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG; § 4 Nr. 11 UWGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass die Angabe einer teuren Mehrwertdienstenummer im Impressum eines Onlinehändlers wettbewerbswidrig sein kann. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn darüber hinaus nur eine postalische und eine E-Mail-Adresse vorgehalten werde. Damit fehle es an einem effizienten Weg zur unmittelbaren Kommunikation. Ein solcher sei nur bei Angabe einer Telefonnummer zu üblichen Kosten oder bei Vorhaltung eines Direkt-Kontaktformulars gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Auch ein stillgelegter Onlineshop muss ein Impressum habenveröffentlicht am 11. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.07.2014, Az. 6 U 240/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass auch ein vorübergehend stillgelegter Onlineshop der Impressumspflicht unterliegt. Der Inhaber des Shops teilte auf seiner Internetseite mit, dass er zur Zeit keine Ware anbieten könne, aber an neuen Produkten arbeite. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass durch die Stilllegung die wettbewerbsrechtlichen Pflichten des Betreibers nicht entfielen und eine Wiederholungsgefahr für Verstöße anzunehmen sei. Eine solche könne nur durch eine endgültige und nicht mehr aufhebbare Einstellung des gesamten Online-Shops ausgeräumt werden. Vorliegend sei jedoch die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit angekündigt worden. Wann dies der Fall sein solle, sei unerheblich.
- LG Detmold: Fernabsatzrecht – Bestellung im Onlineshop ist nicht gleich Kaufveröffentlicht am 23. April 2013
LG Detmold, Urteil vom 07.03.2012, Az. 10 S 152/11
§§ 305 ff BGB, § 433 BGBDas LG Detmold hat entschieden, dass die Bestellung in einem Onlineshop nicht gleichbedeutend mit dem Zustandekommen eines Kaufvertrags ist. Insbesondere, wenn versehentlich eine Ware mit einem falschen (zu niedrigen) Preis ausgezeichnet wurde, kann der Shopbetreiber dies – die richtigen AGB vorausgesetzt – noch korrigieren. Vorliegend hatte ein Kunde ein hochwertiges Elektrofahrrad für einen Preis von 280,00 EUR (normal: 2.500,00 EUR) bestellt. Laut vereinbarter AGB war festgelegt, dass ein Kunde nach Bestellung „automatisch eine elektronische Empfangsbestätigung erhalte, die lediglich den Eingang der Bestellung dokumentiere, jedoch keine Annahme des Antrages darstelle“. Nach Versand dieser Empfangsmail teilte der Händler dem Kunden mit, dass ein Vertrag nicht zustande komme, da das Rad zu dem Preis versehentlich eingestellt wurde. Die Klage des Kunden auf Übereignung des Rades oder hilfsweise Schadensersatz scheiterte in zwei Instanzen, weil auch das jeweilige Gericht in der Empfangsbestätigung keinen Vertrag erkennen konnte.
- BGH: Wer einem anderen für den Betrieb eines Fake-Onlineshops sein Girokonto „vermietet“, haftet Kunden des Shops auf Schadensersatz / Beihilfe zur Geldwäscheveröffentlicht am 21. Dezember 2012
BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 302/11
§ 261 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 2, Abs. 5 StGB, § 263 StGB, § 823 BGBDer BGH hat entschieden, dass derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, den durch den Betrug Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist. Zur Pressemitteilung Nr. 215/2012 des Bundesgerichtshofs: (mehr …)
- OLG Hamm: Erneuter zeitgleicher Wettbewerbsverstoß jeweils im Onlineshop und bei eBay führt auch zu zwei gesonderten Vertragsstrafenveröffentlicht am 20. Dezember 2012
OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-4 U 105/12
§ 339 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Verwendung einer wettbewerbswidrigen AGB-Klausel jeweils in einem Onlineshop und bei eBay zu gesonderten Vertragsstrafen führen kann, wenn die duale Verwendung zuvor entsprechend abgemahnt wurde. Dem Einwand der Beklagten, sie habe aufgrund eines einheitlichen Entschlusses die neue Klausel in beiden Bereichen, eBay und Online-Shop, verwendet, so dass allenfalls nur eine Vertragsstrafe verwirkt sei, folgte der Senat nicht. Auch dem Einwand, dass es kein besonderes Sicherungsbedürfnis gebe, das einer solchen Annahme entgegenstehen würde, was schon daraus folge, dass die Klägerin die Klausel einheitlich angegriffen habe, berücksichtigte das OLG Hamm nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Die Werbung „Häufig gehen im ursprünglichen Salz enthaltene Mineralien bei der Weiterverarbeitung verloren“ ist irreführendveröffentlicht am 23. Mai 2010
OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2010, Az. 4 U 200/09
§ 4 Nr. 1, Nr. 10; 5; 6 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass in der Äußerung „Häufig gehen auch viele im ursprünglichen Salz enthaltene Mineralien und Spurenelemente bei der maschinellen Weiterverarbeitung verloren“ ein unsachlicher Warenartenvergleich liegt. Denn damit suggeriere die Beklagte, dass durch das sogenannte Raffinieren, welches bei handelsüblichem Kochsalz stattfinde, wertvolle Stoffe verloren gingen, weshalb das Salz der Beklagten gesünder sei. Tatsächlich enthalte das Salz der Beklagten aber keine Stoffe, die es gesünder machten. Somit sei die Werbung der Beklagten wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 1, Nr. 10 und § 5 UWG. In diesem Zusammenhang führte der Senat aus, dass keine vergleichende Werbung im Sinne des § 6 UWG vorliege. Denn es würden ganz allgemein die herkömmlichen Kochsalze dem Salz der Beklagten gegenübergestellt, insbesondere wenn es unter „Informationen zum Thema:“ heiße „Salz ist nicht gleich Salz.“ Es liege vielmehr der Fall eines bloßen Warenartenvergleiches vor.