Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Staubsaugertest in Anwesenheit eines Gerichtsvollziehers erfolgt nicht „unter gerichtlicher Beaufsichtigung“veröffentlicht am 28. April 2015
OLG Köln, Urteil vom 25.07.2014, Az. 6 U 47/14
§ 3 UWG, § 5 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Werbefilm für Staubsauger, in welchem verschiedene Staubsauger in Anwesenheit eines französischen Gerichtsvollziehers getestet und verglichen werden, irreführend ist, wenn der Test mit den Worten „unter gerichtlicher Beaufsichtigung“ beschrieben wird. Darunter verstehe der Verbraucher die Kontrolle durch einen Richter, nicht durch einen Gerichtsvollzieher. Darüber hinaus könne die Werbeaussage „Beste Saugleistung“ zwar im Zusammenhang mit dem im Video gezeigten Test verwendet werden, jedoch nicht isoliert auf einem Werbeprospekt. Im letzteren Fall stelle sie eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung dar. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zum Verständnis der Werbung mit dem Siegel „TOP-Lokalversorger“veröffentlicht am 12. Februar 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2014, Az. 6 U 166/14
§ 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Führung des Siegels „TOP-Lokalversorger“ durch ein Energieversorgungsunternehmen nicht irreführend ist, wenn zwar das lokale Versorgungsgebiet nicht einem etwaigen Grundversorgungsgebiet entspricht, das Unternehmen aber über das Grundversorgungsgebiet hinaus auch Leistungen erbringt, die besonderen Qualitätsvorstellungen genügen. Entscheidend sei die Verkehrsvorstellung, die sich daran orientiere, in welchen Bereichen örtliche Service- und Beratungsleistungen des Unternehmens noch sinnvoll in Anspruch genommen werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: 10,00 Euro Schadensersatz für eine Produktfotografie sind dann doch zu wenigveröffentlicht am 4. Juni 2014
LG Köln, Urteil vom 27.05.2014, Az. 14 S 38/13
§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 19a UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass für die unrechtmäßige Nutzung einer Produktfotografie auf einer Internethandelsplattform Schadensersatz von mehr als 10,00 Euro anfällt. Zu dieser bescheidenen Summe hatte in der Vorinstanz das Amtsgericht Köln gefunden, da es sich nicht um ein Lichtbild eines Berufsfotografen gehandelt habe, es dafür aus diesem Grund keinen Markt gäbe und daher die Lizenzentschädigung entsprechend niedrig ausfallen müsse. Dem stimmte das Landgericht nicht zu. Auch bei qualitativ hochwertigen privat gefertigten Fotografien seien die Grundsätze der MFM-Empfehlungen für die Schätzung des Schadensersatzes heranzuziehen. Im Ergebnis sei hier ein Schadensersatz in Höhe von 120,00 EUR angemessen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Landau: Werbung mit „CE-geprüft“ ohne entsprechendes Siegel ist irreführendveröffentlicht am 20. März 2014
LG Landau, Urteil vom 06.11.2013, Az. HK O 16/13
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWGDas LG Landau hat entschieden, dass es irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn ein Geschirrspüler als „CE-geprüft“ beworben wird, wenn eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle und Erteilung eines Siegels nicht stattgefunden hat. Durch die Werbeaussage werde der fälschliche Eindruck von erhöhter Qualität und Sicherheit erweckt. Die vom TÜV verliehene Bescheinigung „GS-geprüft“ beinhalte entgegen der Auffassung des betroffenen Händlers nicht gleichzeitig die für das CE-Siegel geltenden Kriterien. Zitat:
- LG Kiel: „Immer in erstklassiger Optiker-Qualität“ ist irreführende Brillenwerbungveröffentlicht am 21. Mai 2013
LG Kiel, Urteil vom 30.10.2012, Az. 16 O 20/11
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass die Online-Werbung eines Brillenvertriebs mit dem Slogan „Immer in erstklassiger Optiker-Qualität“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Die Beklagte könne nicht immer in „erstklassiger“ Qualität Korrektionsbrillen herstellen, da sie nicht stets über die dafür erforderlichen Daten verfüge. Sie stelle Brillen lediglich auf Grundlage der im Brillenpass niedergelegten Werte her, ein erstklassiger Optiker berücksichtige allerdings auch weitere relevante Daten. Daher sei die Qualität der Brillen der Beklagten gerade nicht damit vergleichbar. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Wiesbaden: Kennzeichnung von Balsamico-Essig durch ein „Blättersystem“ nicht wegen Verstoßes gegen EU-Recht wettbewerbswidrig, wenn sie durch eine Kontrollbehörde ausdrücklich erlaubt wirdveröffentlicht am 3. August 2012
LG Wiesbaden, Urteil vom 30.03.2012, Az. 13 O 49/11
§ 4 Nr. 11 UWG; Anh. 2 Nr. 4.7 EGV 583/2009Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass die Kennzeichnung von Essig-Produkten der Antragsgegnerin in der oberen linken Ecke des Etiketts mit einem sog. „Blättersystem“, dessen Skala von 1 bis 4 Blättern reicht, zulässig ist. Es diene dazu, den Verbraucher über die Merkmale der verschiedenen Produkte zu informieren, da es bei Balsamico Essig sehr unterschiedliche Qualitätsstufen zu stark abweichenden Preisen gebe. Der Ansicht der Antragstellerin, dass durch diese Kennzeichnung gegen eine EU-Verordnung verstoßen werde, nach der keine weiteren Zusätze auf den Flaschenetiketten, auch nicht in numerischer Form, zulässig seien, folgte das Gericht nicht, denn die Kennzeichnung sei durch die zuständige Kontrolleinrichtung (hier: CSQA, Italien) genehmigt worden. Daher komme ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG nicht mehr in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Werbung mit den Angaben „TÜV-GS-Zeichen“, „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ sowie „TÜV/GS geprüft“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 29. Mai 2012
LG Berlin, (Anerkenntnis-) Urteil vom 02.05.2012, Az. 16 O 598/11
Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass die Angaben eines Autoteilehändlers „TÜV-GS-Zeichen“, „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ sowie „TÜV/GS geprüft“ wettbewerbswidrig sind, da mit ihnen Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnliches ohne die erforderliche Genehmigung verwendet würden. Keine der Bezeichnungen sei von einer von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannten Prüfstelle erlaubt worden, welche die Verwendung des GS-Zeichens auf technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen gemäß § 7 GPSG überwachten. Die verwendeten Bezeichnungen „TÜV-GS-Zeichen“, „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ sowie „TÜV/GS geprüft“ würden von auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de) genannten GS-Prüfstellen (§ 11 Abs. 4 GPSG) verwendet. Bei den „TÜV-Zeichen“ müsse schließlich ohne Ausnahme die jeweils mit der Prüfung befasste TÜV-Organisation genannt werden, um dem Verbraucher die Möglichkeit weiterer Erkundigungen einzuräumen.
- OLG Hamm: Werbung einer Anwaltskanzlei mit DEKRA-Siegel für Qualitätsmanagement irreführendveröffentlicht am 12. April 2012
OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 100/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung einer Rechtsanwaltskanzlei auf deren Briefbogen mit einem DEKRA-Prüfsiegel zusammen mit der Aussage „DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmanagement, wir sind zertifiziert“ unzulässig, da irreführend ist. Auch wenn die beklagte Kanzlei tatsächlich ein entsprechendes Zertifikat erworben habe, liege eine irreführende Handlung vor, da die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund der streitgegenständlichen Verwendung des DEKRA-Siegels eine Vorstellung machten, die nicht der Wirklichkeit entspreche und deshalb täuschen könne. Ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise nehme nämlich bei dieser Art der Werbung mit dem DEKRA-Siegel irrig an, dass sich die beworbene Zertifizierung auch auf die Qualität der Dienstleistungen der zur Beklagten gehörenden Anwälte beziehe. Dies hätte die Beklagte auch vermeiden können, indem sie mit einem erläuternden Satz deutlich gemacht hätte, worauf genau sich die Prüfung bezogen habe, und gleichzeitig die Aussage „wir sind zertifiziert“ zu vermeiden. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Zweibrücken: Werbeaussage „Röstung über offenem Feuer“ für Kaffee irreführend, wenn ein Trommelröster verwendet wirdveröffentlicht am 24. September 2011
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.04.2011, Az. 4 U 173/10
§ 5 UWGDas OLG Zweibrücken hat nach einem Bericht der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Werbeaussage „Röstung über offenem Feuer“ für eine hochpreisige Kaffeesorte irreführend ist, wenn die Röstung tatsächlich in einem Trommelröster, der Gas als Wärmequelle verwendet, stattfindet. Auch wenn es sich bei diesem Verfahren um eine besonders schonende Röstung handele, erwarte der Verbraucher nach der genannten Beschreibung, dass die Röstung mittels einer offenen Flamme erfolge und nicht durch eine Wärmequelle in einer abgeschlossenen Vorrichtung. Die Werbeanpreisung suggeriere eine besonders hohe Qualität und sei deshalb irreführend. Der Beschluss ist durch Abschlusserklärung rechtskräftig.
- BGH: Herabsetzung der Preiswürdigkeit und fachlichen Qualität von Wettbewerbern ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 2. Juni 2010
BGH, Urteil vom 29.07.2009, Az. I ZR 77/07
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; § 57a StBerGDer BGH hat entschieden, dass eine Werbung, die inhaltlich sowohl die fachliche Qualität von Mitbewerbern als auch deren Preiswürdigkeit herabsetzt, unlauter ist. Ein Steuerberater hatte Tankstellenpächter mit folgendem Wortlaut angeschrieben: „Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 haben wir Ihnen eine kostenlose Beratung zur Gewinnmaximierung angeboten. […] Wir zeigen Ihnen, wie Sie die zuviel gezahlten Steuerberaterhonorare sowie Steuern und Abgaben zumindest für die Zukunft einsparen.“ Im letzten Satz dieses Schreibens gebe der Werbende nach Auffassung des Gerichts vor, dass die Pächter in der Vergangenheit zuviel Steuerberaterhonorare und Steuern gezahlt habe. Eine solche Aussage könne der Beklagte jedoch nicht treffen, da er keine Kenntnis der von den Tankstellenpächtern gezahlten Steuern und Honorare sowie ihrer Berechnungsgrundlagen habe. Die Aussage sei deswegen zum einen irreführend, da der Beklagte nicht wissen könne, ob tatsächlich zuviel gezahlt worden sei. Zum anderen würden die Mitbewerber – die ebenfalls in diesem Bereich tätigen Steuerberater – in ihrer Preiswürdigkeit und fachlichen Qualität der Leistung in unlauterer Weise pauschal herabgesetzt. Der Beklagte habe nichts für die Richtigkeit seiner pauschalen Kritik an den Mitbewerbern geltend gemacht. Die Herabsetzung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 7 UWG stelle letztlich ein Unterfall der gezielten Behinderung von Mitbewerbern dar.