Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Mannheim: 90 Tage Zahlungsziel in AGB zwischen Unternehmern ist zu langveröffentlicht am 2. September 2015
AG Mannheim, Urteil vom 22.07.2015, Az. 10 C 169/15
§ 280 Abs. 2 BGB, § 286 BGB, § 288 BGB, § 291 BGB, 249 BGB, § 307 BGB, § 308 Nr. 1 BGBDas AG Mannheim hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Frachtversenders, die ein Zahlungsziel für Rechnungen des Frachtführers von bis zu 90 Tagen vorsah, unwirksam ist. Der Frachtführer, der durch die Durchführung des Transports mit nicht unerheblichen Aufwendungen in Vorleistung gehe, werde dadurch unangemessen benachteiligt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- AG Kassel: Keine Extrakosten für Rechnung in Papierform, wenn Leistung auch körperlich (nicht-elektronisch) erbracht wirdveröffentlicht am 22. Juni 2015
AG Kassel, Urteil vom 04.03.2015, Az. 435 C 4822/14
§ 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGBDas AG Kassel hat entschieden, dass für Dienstleistungen, die nicht ausschließlich elektronisch erbracht werden, keine Sondervergütung verlangt werden darf, wenn der Kunde die Rechnungen in Papierform verlangt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zur Wirksamkeit einer AGB-Klausel, nach welcher eine Papier-Rechnung kostenpflichtig istveröffentlicht am 10. November 2014
BGH, Urteil vom 09.10.2014, Az. III ZR 32/14
§ 307 Abs. 1 S. 2 BGBDer BGH hat entschieden, dass die AGB-Klausel eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Papierrechnung (zusätzlich zur Bereitstellung der elektronischen Version der Rechnung im Internet) ein gesondertes Entgelt anfällt, unwirksam ist, wenn das betreffende Produkt auch über den stationären Handel verkauft wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Wer Anspruch auf eine Rechnung hat, kann, wenn diese ausbleibt, die Zahlung verweigernveröffentlicht am 23. Juli 2014
BGH, Urteil vom 26.06.2014, Az. VII ZR 247/13
§ 273 Abs. 1 BGB, § 14 UStGDer BGH hat entschieden, dass, soweit ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG besteht, der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten kann, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 I ZR 125/10, GRUR 2012, 711 Rn. 44 – Barmen Live; Beschluss vom 8. März 2005 – VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005, 1006). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Rechnungsstellung und Mahnungen der GWE Wirtschaftsinformationsges. mbH verstoßen gegen das Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 14. Januar 2013
LG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2012, Az. 38 O 37/12 – nicht rechtskräftig
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 1 UWGDas LG Düsseldorf hat nach Mitteilung des Deutschen Schutzverbands gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW, hier) entschieden, dass die GWE Wirtschaftsinformationsges. mbH nach der Versendung von Angebotsformularen die Adressaten, die die Formulare unterzeichnet haben, nicht mit Folgeschreiben wie „Rechnung“, „Mahnung“ oder „Inkasso“ zur Zahlung auffordern darf. Es sei rechtlich unlauter, so das Landgericht, die getäuschten Kunden („Vertragsfalle“) durch die vorgenannten Schreiben zur Zahlung aufzufordern. Der Umstand, dass die Adressaten für den Fall der abgelehnten Zahlung mit Inaussichtstellung rechtlicher Schritte unter Druck gesetzt würden, würde diese im Übrigen davon abhalten, gegen das Bestehen des Vertrages (etwa durch Anfechtung) rechtlich vorzugehen. Vgl. auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf (hier).
- OLG Köln: Werden die Abmahnkosten eingeklagt, nachdem der Abgemahnte deren Ausgleich endgültig verweigert hat, muss der Kläger nicht den Ausgleich der Anwaltsgebühren nachweisenveröffentlicht am 9. November 2012
OLG Köln, Urteil vom 15.12.2009, Az. 15 U 90/09 – teilweise aufgehoben
§ 250 S. 2 BGB, § 257 BGB, § 281 Abs. 2 BGB, § 670 BGBDas OLG Köln hat zu der Frage entschieden, ob bei einer Gebührenklage, gerichtet auf Zahlung der Abmahnkosten, die betreffende Gebührennote des abmahnenden Rechtsanwalts bereits vom Kläger bezahlt worden sein muss oder nicht. Der Senat entschied, dass der Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB gemäß § 257 BGB auch den Anspruch auf Freistellung von hierfür eingegangenen Verbindlichkeiten umfasse. Der Freistellungsanspruch aus § 257 BGB wandele sich zwar grundsätzlich erst mit der Erfüllung der Verbindlichkeit in einen Zahlungsanspruch um. Anders liege es jedoch, wenn Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigere. Solches Verhalten des Schuldners mache die grundsätzlich nach § 250 S.2 BGB erforderliche Fristsetzung entsprechend § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wandele sich der Befreiungsanspruch in dem Zeitpunkt in einen Geldanspruch (Zahlungsanspruch) um. Hinweis: Das Urteil wurde vom BGH in Hinblick auf die zugesprochene Vertragsstrafe teilweise aufgehoben (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Die sog. Kettenabtretung von Forderung aus einem Telefon-Premiumdienst-Vertrag ist unzulässigveröffentlicht am 24. September 2012
BGH, Urteil vom 14.06.2012, AZ. III ZR 227/11
§ 3 Nr. 17a TKG, § 25 TKG, § 97 TKGDer BGH hat in dieser Entscheidung erneut darauf hingewiesen, dass die Forderungen aus der Erbringung von sog. Premiumdiensten im Telefonbereich nicht ohne Weiteres abgetreten werden können. Bei den entsprechenden Daten handele es sich um Verkehrsdaten. § 97 Abs. 1 Satz 3 und 4 TKG erlaube lediglich die Weitergabe der Daten von dem Diensteanbieter an einen Dritten, nicht aber von diesem an einen Weiteren. Der Senat hat dies damit begründet, dass so der Gefahr begegnet werde, dass die Daten durch eine Kettenweitergabe einem stetig größer werdenden Personenkreis bekannt würden. Dieser Schutzzweck trifft auch und gerade auf die vorliegende Fallgestaltung zu, in der die Entgeltforderung zunächst von dem Premiumdiensteanbieter an eine Zessionarin abgetreten wurde, die wiederum einem weiteren Unternehmen die Einzugsermächtigung erteilt hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Heidelberg: Pauschale Beanstandung einer Handy-Rechnung befreit nicht von Zahlungspflichtveröffentlicht am 19. Juli 2012
LG Heidelberg, Urteil vom 27.06.2012, Az. 1 S 54/11
§ 611 BGB; § 45 i Abs. 1 TKGDas LG Heidelberg hat entschieden, dass der Kunde eines Mobilfunkanbieters, welcher die erhaltenen Rechnungen anzweifelt, konkret vortragen muss, was aus seiner Sicht nicht korrekt ist. Ein pauschales Bestreiten „sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach“ sei nicht ausreichend. Welche Rechnungspositionen aus welchem Grund angegriffen werden, bliebe gerade offen, so dass dem Anbieter eine Prüfung kaum möglich sei. Beispielsweise bringe die Beklagte zum Ausdruck, dass ihrer Ansicht nach Tarife und Beträge abgerechnet wurden, die sie nicht gebucht hätte. Sie konkretisiere jedoch nicht, welche Beträge und Tarife sie nicht für gerechtfertigt halte. Diese Beanstandung entbinde nicht von der Zahlungsverpflichtung. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Die Nutzung einer Prepaid-Telefonkarte für 10,00 EUR darf nicht zu einer Folgerechnung von über 14.000,00 EUR führenveröffentlicht am 11. Juli 2012
KG Berlin, Urteil vom 28.06.2012, Az. 22 U 207/11
§ 611 Abs. 1 BGB, § 812 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 2, Abs. 3 BGBDas KG Berlin hat eine Entscheidung des LG Berlin (hier) bestätigt, wonach eine Pre-Paid-Telefonkarte für 10,00 EUR nicht Folgekosten von über 14.000,00 EUR für die Internet-Nutzung nach sich ziehen darf. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG München: Sperrung des Telefonanschlusses wegen Nichtzahlung der Rechnung nicht immer zulässigveröffentlicht am 22. November 2011
LG München I, Beschluss vom 06.10.2011, Az. 37 O 21210/11
Das LG München I hat auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden, dass eine Telefongesellschaft einem Kunden nicht den Telefonanschluss sperren darf, wenn ein Teil der Telefonrechnung nicht gezahlt wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Zahlungsverweigerung darauf beruhe, dass der Kunde die Forderung für unberechtigt halte und dies der Telefongesellschaft anzeige. Sei dies der Fall, müsse die Rechtmäßigkeit der Forderung nachgewiesen werden und gerade nicht mit einer Sperre gedroht oder diese durchgeführt werden. Der Kunde dürfe nicht unter Druck dazu veranlasst werden, von ihm für unberechtigt gehaltene Forderungen zu zahlen. Zahlungsunwilligen oder -unfähigen dürfte diese Entscheidung jedoch nicht weiterhelfen, da dargelegt werden müsse, warum die Telefongesellschaft keinen Anspruch auf die nicht gezahlte Summe habe.