Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Doppelte Geschäftsgebühr bei außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit vor einstweiliger Verfügung und dem Hauptsacheverfahrenveröffentlicht am 6. Mai 2009
BGH, Urteil vom 12.03.2009, Az. IX ZR 10/08
§ 17 Nr. 4 lit b) RVG, Nr. 2300 VV RVG
Der BGH hat entschieden, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Geschäftsgebühr auslöst und sodann für die Tätigkeit vor dem Hauptsacheverfahren eine weitere Geschäftsgebühr fällig wird, da es sich um verschiedene Angelegenheiten handeln würde. Im vorliegenden Fall wurde ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten verklagt. Der Rechtsanwalt hatte nach vorzeitiger Mandatskündigung u.a. für seine außergerichtliche Tätigkeit bezüglich einer markenrechtlich motivierten einstweiligen Verfügung eine Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt und für den Entwurf des Abschlussschreibens eine weitere Geschäftsgebühr beansprucht. Für das Abschlussschreiben berechnete der Rechtsanwalt eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG (jetzt Nr. 2300 VV RVG) zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR und 16 % Umsatzsteuer, zusammen 2.529,50 EUR. Der Mandant meinte zunächst (erstinstanzlich), dass nur eine 0,8-fache Geschäftsgebühr gerechtfertigt sei, besann sich wenig später eines besseren und stellte die Berechtigung zur Forderung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr für das Abschlussschreiben gänzlich in Abrede. (mehr …) - LG Hamburg: Rechtsanwaltskanzlei darf keine Domain mit „eBay“ als Bestandteil führen / Die 1,5-fache Geschäftsgebühr bei Abmahnungenveröffentlicht am 16. April 2009
LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2008, Az. 312 O 937/07
§§ 12, 823, 1004 BGB, §§ 4, 5, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, 15 Abs. 3 Abs. 4, 23 Nr. 3 MarkenG, Art 12 lit. c) GMV, § 6 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt keine Domain führen darf, in welcher der Bestandteil „eBay“ geführt wird, so dass der Eindruck erweckt wird, der Anwalt werde für eBay tätig oder unter der Domain würde eBay eigene Inhalte vorhalten. Im vorliegenden Fall waren die Domains „anwalt-ebay“, „anwaltebay“, „rechtsberatung-ebay“, „ebay-recht“ und „ebayrecht“ registriert und mit der Homepage einer Rechtsanwaltskanzlei verlinkt worden. Die Hamburger Richter befanden, dass es gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG Dritten untersagt sei, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich seien, für die die Marke Schutz genieße, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handele und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige. (mehr …)
- AnwG Karlsruhe: Ja zum virtuellen Anwalt und Nein zum virtuellen Kanzleischild?veröffentlicht am 13. April 2009
AnwG Karlsruhe, Beschluss vom 18.07.2008, Az. AG 1/2008 – I 1/2008
§ 27 BRAO, § 5 BORADas Anwaltsgericht Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass auch sog. „Wohnzimmer-Rechtsanwälte“ einer Pflicht zur Führung eines Kanzleischildes unterliegen. Die Verteidigung des Kollegen, er praktiziere aus einem Wohnhaus eine „virtuelle Praxis“, so dass es überholt sei, am Haus ein Kanzleischild zu führen. Das Anwaltsgericht vertrat die Rechtsansicht, dass die Verpflichtung des Anwalts zur Führung eines Kanzleischildes durch die gesellschaftliche und technische Entwicklung, namentlich die Entwicklung elektronischer Kommunikationsmittel keineswegs überholt oder nicht mehr zeitgemäß sei. Dass Anwaltskanzleien im wachsenden Maße auch per Email erreichbar seien und eigene Webseiten im Internet vorhielten, bedeute nicht, dass die Entwicklung allgemein zu einer nur noch virtuell erreichbaren Kanzlei ginge. Diese Argumentation verkenne Sinn und Normzweck der Vorschriften über die Kanzleipflicht. Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass das Praxisschild nicht lediglich ein Mittel zur Werbung von Mandanten sei. Da der Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege sei, müsse es nicht nur für Rechtssuchende, sondern auch für Gerichte und Behörden eine räumlich eindeutig definierte Stelle geben, an die für ihn bestimmte Zustellungen, Mitteilungen und Nachrichten gerichtet werden könnten. Dies sei bei einem Fehlen des Kanzleischildes nicht möglich. Das Urteil ist online im Volltext verfügbar unter diesem JavaScript-Link: BRAK-Mitteilung 5/2008, dort S. 225.
- OLG Hamm: Rechtsanwälte dürfen in Urteilsdatenbank mit Namen genannt werdenveröffentlicht am 10. April 2009
OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2007, Az. 4 U 132/07
§§ 823 I, 1004 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Urteilen, die ungeschwärzt die Namen der beteiligten Rechtsanwälte nennen, rechtmäßig ist. Im zu Grunde liegenden Fall hatten die Beklagten sowohl Urteile als auch einen Schriftsatz der Berufungsrücknahme im Internet veröffentlicht, ohne die Namen der beteiligten Rechtsanwälte zu schwärzen. Die betroffenen Rechtsanwälte sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte, insbesondere ihres Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Beklagten hatten die Schriftstücke im Rahmen ihrer kritischen Berichterstattung über die Mandanten der betroffenen Rechtsanwälte veröffentlicht; die Urteile waren zu Ungunsten dieser Mandanten ausgegangen. Die betroffenen Rechtsanwälte waren der Ansicht, dass sie durch die Berichterstattung wegen der fehlenden Anonymisierung gemeinsam mit ihren Mandanten an den Pranger gestellt würden. Die Richter des OLG teilten diese Auffassung jedoch nicht. In der Berichterstattung selbst sei auf die Rechtsanwälte kein Bezug genommen worden. Deswegen sei die Namensnennung in den zu den Berichten verlinkten Urteilen eher nebensächlich erfolgt. Ein Angriff auf die Persönlichkeitsrechte der klagenden Rechtsanwälte sei gerade nicht erfolgt. Die Namensnennung allein, die in Verbindung mit verlorenen Prozessen und der Kritik an den Mandanten einhergehe, sei noch vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung einschlägiger Entscheidungen abgedeckt.
- RA Dr. Damm ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutzveröffentlicht am 13. März 2009
DR. DAMM & PARTNER dürfen eine erfreuliche Mitteilung in eigener Sache herausgeben: Nahezu ein Jahr nach Erteilung der Berechtigung zum Führen des Titels „Fachanwalt für Informationstechnologierecht“ (IT-Recht) wurde Herrn Rechtsanwalt Dr. Ole Damm von der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer mit Wirkung zum 11.03.2009 die Berechtigung zum Führen des Titels „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ verliehen. Der weitere Fachanwaltstitel ist ein Ergebnis der intensiven Befassung von Herrn Dr. Damm mit den verschiedensten Rechtsfragen des Onlinehandels, dem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei.
Qualifikationsmerkmale
Mit der Verleihung bestätigt die Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwalts- ordnung, dass Herr Dr. Damm innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen war (und ist) und auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutz über besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen verfügt. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen gemäß § 2 Abs. 2 FAO vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Diese Kenntnisse umfassen gemäß § 14 h FAO folgende Gebiete:
a. das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb (auch Abmahnungen)
b. das Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sorten- schutzrecht,
c. das Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen,
d. das Recht der europäischen Patente, Marken und Geschmacksmuster sowie des europäischen Sortenschutzrechts,
e. Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes,
f. das Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts (auch einstweilige Verfügung, Unterlassungsklage).
(mehr …) - LG Düsseldorf: Führt der Rechtsanwalt einen ausländischen Doktortitel ohne entsprechenden Zusatz ist dies irreführendveröffentlicht am 9. März 2009
LG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2009, Az. 12 O 284/06
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, § 119 Abs. 5 HochschulGDas LG Düsseldorf hat einem deutschen Rechtsanwalt teilweise verboten, sich in diversen Bundesländern mit dem Titel „Dr.“ werblich zu schmücken, soweit es sich um einen im Ausland erworbenen Titel handelt und dem Titel nicht das Ursprungsland (hier: Slowakei) hinzugefügt wird. Dem Beklagten wurde es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere zur Bewerbung anwaltlicher Dienstleistungen, in Verbindung mit seinem Namen die Abkürzung „Dr.“ in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu benutzen – allerdings nicht in den Ländern Bayern und Berlin. An die Nieren gegangen war das schier unglaubliche Verhalten einem anderen Rechtsanwalt, der durch diesen Verstoß möglicherweise den Untergang seiner Kanzlei bevorstehen sah. Dem Verfahren wurde ein Streitwert von 25.000 EUR zu Grunde gelegt. (mehr …)
- LG Dresden: Der Rechtsanwalt darf nicht in die Irre führenveröffentlicht am 26. Februar 2009
LG Dresden, Urteil vom 05.09.2008, Az. 42 HK O 227/08 EV
§§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWGDas LG Dresden hat darauf hingewiesen, dass die Werbung „zugelassen am AG, LG und OLG Dresden, sowie postulationsfähig an allen Deutschen Amts- und Landgerichten“ eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei. Der unbefangene Rechtssuchende verstehe die Angabe, bei einem Gericht zugelassen zu sein, nicht nur dahin, dass eine Zulassung als begünstigender Verwaltungsakt vorliege, sondern auch, dass der bei den genannten Gerichten zugelassene Verfügungsbeklagte aufgrund der Zulassung dort auftreten dürfe. Diese von dem angesprochenen Verkehrskreis angenommene Bedeutung sei aber falsch. Der Wettbewerbsverstoß überschreite auch die Bagatellschwelle. Dies ergebe sich zum einen bereits aus der wettbewerbsrechtlichen Relevanz der Irreführung. Zum anderen bestehe erhebliche Nachahmungsgefahr. Diese sei gerade bei der vorliegenden Werbung besonders hoch, weil jeder Mitbewerber die Selbstverständlichkeiten für sich reklamieren könne. Dem LG Dresden stimmen im Ergebnis zu: das LG Frankenthal, Beschluss vom 06.06.2008, Az. 3 O 238/08, das LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.02.2008, Az. 3 O 233/08 und wohl auch das OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.11.2007, Az. 1 W 193/07 zur Erklärung „zugelassen am OLG und LG Dresden“, welches die Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes nur daran scheitern ließ, dass der Briefkopf mit den streitgegenständlichen Ausführungen zur Zulassung nur sieben Tage nach Inkrafttreten der Neuregelung der Anwaltszulassung am 01.06.2007 verwendet worden war und der betreffenden Rechtsanwaltskanzlei für diesen kurzen Zeitraum eine Aufbrauchsfrist hinsichtlich seiner Briefbögen zuzubilligen war. (mehr …)
- LG Aschaffenburg: Der Rechtsanwalt darf in die Irre führenveröffentlicht am 25. Februar 2009
LG Aschaffenburg, Urteil vom 30.10.2008, Az. 1 HK O 159/06
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas LG Aschaffenburg hat darauf hingewiesen, dass der auf dem Briefkopf einer Kanzlei befindliche Hinweis „Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“ eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt. Durch das zum 01.06.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft wurde eine weit reichende Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) durchgeführt. In der Folge sind alle Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ungeachtet ihrer jeweiligen Zulassungsdauer berechtigt, an allen Orten und vor sämtlichen Gerichten (in Zivilsachen z.B. Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) in Deutschland aufzutreten. Eine Ausnahme gilt lediglich für Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Aschaffenburger Richter werteten daher die oben zitierte Werbung als eine mit Selbstverständlichkeiten. Die Personengruppe der rechtsuchenden Bürger und Unternehmen, also die durch die Werbung auf dem Briefkopf angesprochenen Verkehrskreise, könnten zu der fehlerhaften Vorstellung (mehr …)
- BGH: Verbraucherverband mit 3 Juristen muss Rechtsanwalt am Gerichtsort einsetzen / Reisekosten eines auswärtigen Anwalts werden ihm nicht erstattetveröffentlicht am 19. Februar 2009
BGH, Beschluss vom 02.10.2008, Az. I ZB 96/07
§§ 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPODer BGH hat die Rechtsauffassung des OLG Köln bestätigt, wonach ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) oder eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG nicht ohne weiteres dem unterlegenen Gegner die Reisekosten dafür auferlegen kann, dass er/sie am eigenen Niederlassungsort einen Rechtsanwalt bestellt hat, der sodann an den jeweiligen Prozessort der Klage gereist ist. Insoweit handele es sich nicht um die notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts zum Prozessgericht stellten keine notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Der Kläger müsse als Verbraucherverband im Sinne des § 4 UKlaG in der Regel wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren. Der Kläger könne seine satzungsgemäße Aufgabe, Verbraucher rechtlich zu beraten, nur durch juristisch entsprechend ausgebildete Mitarbeiter erfüllen und beschäftige neben einem Diplom-Juristen auch zwei Volljuristen mit zweitem Staatsexamen. Angesichts dieser Personalstärke könne der Kläger sich nicht darauf berufen, dass diesen Mitarbeitern andere Aufgaben zugewiesen seien und er deshalb entgegen den gesetzlichen Anforderungen personell nicht in der Lage sei, seine satzungsgemäßen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen.
- OLG Hamm: Kein Ordnungsgeld gegen Wettbewerber, wenn dessen Verhalten durch anwaltliches Gutachten abgedeckt istveröffentlicht am 12. Februar 2009
OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2008, Az. 4 U 135/07
§§ 3, 4 Nr. 11 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein Ordnungsgeld aus einem vorherigen Urteil gegen einen Wettbewerber nicht festgesetzt werden kann, wenn fraglicher Wettbewerber sich hinsichtlich seines Tuns durch rechtsanwaltlichen Rat und Erstellung eines Gutachtens abgesichert hat. Im entschiedenen Sachverhalt war die Beklagte zur Unterlassung des Vertriebs eines bestimmten Nahrungsergänzungsmittels verurteilt worden, dessen Zusatzstoffe in Deutschland nicht zugelassen waren. Die Beklagte entwickelte sodann ein Nachfolgeprodukt mit denselben Zusatzstoffen, welches sie in den Niederlanden in den Verkehr brachte, weil dort diese Stoffe zulässig waren. Sie ging davon aus, dieses Nachfolgeprodukt über die Niederlande auch nach Deutschland einführen zu dürfen, weil die deutsche Zusatzstoffregelung nicht auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden sei. Diese Rechtsansicht wurde von einem zu Rate gezogenen Rechtsanwalt bestätigt. Das Oberlandesgericht hat sich nicht zu dem Punkt geäußert, ob das Unterlassungsurteil auch auf die aus den Niederlanden eingeführten Produkte anzuwenden wäre, da jedenfalls eine vorsätzliche Zuwiderhandlung nicht festgestellt wurde. Laut des Gerichts „erscheint [der von der Beklagten gewählte Vertriebsweg] insofern keineswegs unplausibel und ist von daher auch geeignet, eine Billigung des Verstoßes auszuschließen, insbesondere wenn man auch dem Rechtsrat gefolgt ist, dass dieser Weg vermeintlich gestattet sei.“ Dies reichte dem Gericht, um einen Verstoß gegen das vorherige Unterlassungsurteil abzulehnen, zumal zu keiner Zeit eine echte Gesundheitsgefährdung durch das vertriebene Mittel bestanden hatte.
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