Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Deutscher Richterbund: „Fliegender Gerichtsstand“ und „Dringlichkeit“ müssen nicht gesetzlich eingeschränkt werden / Ein Missbrauch ist nicht ersichtlichveröffentlicht am 6. Februar 2009
Der Deutsche Richterbund hat unlängst eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob der sog. „fliegende Gerichtsstand“ auf Grund zunehmenden Rechtsmissbrauchs (einschränkend) gesetzlich geregelt werden muss, worauf der Kollege Thomas Stadler in seinem Blog hinweist. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung i.S.v. § 32 ZPO sei eine im Ausgangspunkt sinnvolle Regelung. Für sich gesehen sei „es auch nicht zu beanstanden, dass ein Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren von der Vorschrift in einer Weise Gebrauch macht, die ihm die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands ermöglicht. Ihm wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, die Rechtsprechung verschiedener Gerichte gewissermaßen zu ‚testen‘. Die Befassung verschiedener Gerichte mit derselben Rechtsfrage kann durchaus auch im Interesse der Allgemeinheit liegen, weil sie im Ergebnis eine schnellere Klärung dieser Rechtsfrage ermöglicht. Allein der Umstand, dass von § 32 ZPO in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht werden kann, zwingt nicht dazu, den Anwendungsbereich der Vorschrift von vornherein gesetzlich einzuschränken. Die Frage, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, ist immer eine solche des Einzelfalls. Ihre Beantwortung sollte deshalb der Rechtsprechung überlassen bleiben“. (mehr …)
- LG Hamburg: Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands in Wettbewerbssachen kann rechtsmissbräuchlich seinveröffentlicht am 2. Februar 2009
LG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2009, Az. 408 0 218/07
§§ 8 Abs. 4 UWGNach dem KG Berlin hat nun auch das LG Hamburg (8. Kammer für Handelssachen) deutlich gemacht, dass die Ausnutzung des so genannten „fliegenden Gerichtsstandes“ in Wettbewerbssachen rechtsmissbräuchlich sein kann. Wird die Wahl des Gerichtsortes davon abhängig gemacht, dass dieser möglichst weit entfernt vom Beklagten liegt, um diesem die Verteidigung auf Grund hoher Anreisekosten und Zeitverluste zu erschweren, so spricht dies für eine Ausnutzung der Gerichtsstandsregelungen zum Vorteil des Abmahners. Das Gericht befürwortete das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs, da „die Klägerin ihre Prozessführung in besonders kostenverursachender Weise gestaltet, ohne dass dies durch triftige und vernünftige Gründe gerechtfertigt ist“. Damit schloss sich das LG Hamburg dem Kammergericht in der Begründung an (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: KG Berlin). Die Zivilkammer des Landgerichts Hamburg hatte zuvor noch anders geurteilt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Hamburg). Hierbei könnte es sich um eine der letzten Entscheidungen gegen die eTail GmbH handeln, gegen die gegenwärtig ein Insolvenzantragsverfahren anhängig ist (AG Hildesheim, Az. 51 IN 100/08).
(mehr …) - RA Dr. Ole Damm: NDR-Interview zum weiterhin wachsenden Abmahnunwesenveröffentlicht am 29. Januar 2009
Die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER hat sich nahezu täglich mit den Folgen des wachsenden Abmahnunwesens auseinanderzusetzen. In vielen Fällen ist die Abmahnung für den Onlinehändler existenzbedrohend, insbesondere, wenn er sich in Verkennung der bestehenden Risiken falsch verhält. Viel zu häufig wird die vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben. Ist diese jedoch, wie in der Regel, zu weit formuliert, ist es für den Abgemahnten schwer, der Unterlassungserklärung noch gerecht zu werden. In diesem Fall droht je Verstoß eine Vertragsstrafe von regelmäßig 5.000 EUR, bei mehrfachen Verstößen können auch mehrere Vertragsstrafen anstehen. Die Unterlassungsverpflichtung selbst besteht für den Abgemahnten 30 Jahre lang und ist nur in wenigen Ausnahmefällen vorzeitig aufkündbar. Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) hat hierzu mit Rechtsanwalt Dr. Damm ein Interview geführt und dieses heute veröffentlicht. Das Interview ist in Text verfügbar (NDR/Text) sowie als Tondatei (NDR/Ton).
- LG Paderborn: Zu den Gründen, wann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich istveröffentlicht am 1. Januar 2009
LG Paderborn, Urteil vom 03.04.2007, Az. 7 O 20/07
§ 8 Abs. 4 UWGDas LG Paderborn hat in einem eher seltenen Fall den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt und die Gründe dargelegt, unter denen eine Abmahnung und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtsmissbräuchlich ist: Die Beauftragung mehrerer Rechtsanwaltskanzleien für ein Abmahnungs(un)wesen, in dem die abmahnende Partei auf Grund der Vielzahl von Fällen den Überblick verloren habe und das Fehlen eines nennenswerten wirtschaftlichen oder wettbewerbspolitischen Interesses der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung, wobei das Fehlen dadurch begründet wurde, dass die Antragstellerin „kein [Produkt] mehr verkaufen wird, wenn der Antragsgegner, soweit nicht bereits geschehen, seine Widerrufsbelehrungen der Rechtsprechung … anpasst.“
- LG Bonn: Bei Vielzahl von Abmahnungsfällen Rechtsmissbrauch / Zu einer Prüfungspflicht des Gerichts von Amts wegenveröffentlicht am 12. Dezember 2008
LG Bonn, Urteil vom 03.01.2008, Az. 12 O 157/07
§§ 8 Abs. 4, 12 UWGDas LG Bonn hat in dieser bemerkenswerten Entscheidung – unter Abhebung einer gegenläufigen Rechtsprechung des OLG Köln – darauf hingewiesen, dass allein eine hohe Anzahl von Abmahnungen innerhalb kürzester Zeit, hier 12 Abmahnungen innerhalb von 14 Tagen, das Tatbestandsmerkmal der Rechtsmissbräuchlichkeit verwirkliche. Das Gericht stellte die rhetorische Frage, was ein mittelständisches Unternehmen, welches sich originär in der Instandsetzung von Motoren übe, dazu bewegen könne, eine derart hohe Anzahl von Abmahnungen über einen Rechtsanwalt aussprechen zu lassen und kam zu dem Schluss, dass dies nur das im Vordergrund stehende Gebühreninteresse des bevollmächtigten Rechtsanwalts belege. Dieses Tatbestandsmerkmal sei von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch dann, wenn die verfügungsbeklagte Partei hierzu nicht vorträgt. Hintergrund für diese Entscheidung, so das Landgericht Bonn, sei der Umstand, dass das Gericht gleichsam als „Sammelstelle“ einen Überblick über die Anzahl anhängiger Verfügungsverfahren habe, nicht aber das einzelne Abmahnungsopfer, welches mit den weiteren Abmahnungsopfern regelmäßig nicht in Kontakt stehe. Durchaus sportlich mutet die Feststellung der Bonner Richter an, dass auch das Tatbestandsmerkmal der Dringlichkeit nicht erfüllt sei, da die Internetseite sicherlich schon seit längerer Zeit online sei. Hier wird in unzulässiger Weise dem Abmahnenden eine Prüfungspflicht aller möglichen Wettbewerber auferlegt, was nun – auch aus Sicht einer erklärten Abmahnopfer-Kanzlei – nicht der ratio legis des UWG entspricht.
(mehr …) - KG Berlin: Ausnutzung des „fliegenden Gerichtsstandes“ bei Massenabmahnung kann rechtsmissbräuchlich seinveröffentlicht am 10. Dezember 2008
KG Berlin, Beschluss vom 25.01.2008, Az. 5 W 371/07
§ 8 Abs. 4 UWGDas Kammergericht Berlin hat entschieden, dass es bei einer großen Anzahl von Abmahnungen, die gerichtlich verfolgt werden, für die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit spricht, wenn der Abmahner das jeweilige Gericht danach aussucht, dass es möglichst weit vom Gegner entfernt liegt. Grundsätzlich sei die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes noch kein Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit. Bei einer planmäßigen Verfolgung der Prozesstaktik des in Rede stehenden Abmahners werde jedoch klar, dass der Abmahner durch die Generierung hoher Reisekosten für die Abgemahnten diese davon abhalten wollte, sich gegen die Abmahnung zu verteidigen. Es sei ein Indiz für einen Missbrauch, wenn dem Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zur Verfügung stehen, die er – wie im vorliegenden Fall – ohne triftigen Grund nicht nutzt. Hinsichtlich der Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes als Indiz für Rechtsmissbräuchlichkeit konnte das LG Hamburg die Auffassung des KG Berlin nicht teilen. (LG Hamburg).
(mehr …) - AG Mannheim: Bei Massenabmahnung kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkostenveröffentlicht am 3. Dezember 2008
AG Mannheim, Urteil vom 15.12.2006, Az. 1 C 463/06
§§ 677, 683 BGBDas AG Mannheim hat entschieden, dass nicht in jedem Fall einer (berechtigten) Abmahnung ein Anspruch des Abmahners auf die dadurch verursachten Rechtsanwaltskosten gegeben ist. Im vorliegenden Fall hatte die Abmahnerin über ihre Prozessbevollmächtigten eine große Zahl (3700) urheberrechtlicher Abmahnungen versendet. Grundsätzlich sei nach Auffassung des Gerichts ein Kostenerstattungsanspruch immer dann gegeben, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für den Abmahner erforderlich sei, d.h. wenn der Abmahnende nicht selbst über die notwendige Sachkunde verfügt. Im Falle einer massenhaften Verfolgung von Urheberrechtsverstößen könne jedoch für gleichartige Sachverhalte ein Musterbrief erstellt werden, den die Abmahnerin in Eigenregie versenden könne. Dafür sei die kostenpflichtige Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht mehr erforderlich. Nur im Falle abweichender Sachverhalte könne eine Rechtsberatung wieder als notwendig angesehen werden. Darüber hinaus könne im entschiedenen Sachverhalt nicht von einem Fremdgeschäftsführungswillen der Abmahnerin ausgegangen werden, da diese die Bearbeitung der Abmahnungen vollständig ihrem Prozessbevollmächtigen überließ, der nur in Form von „Updates“ Bericht erstattete. Eine allgemeine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung stellte das Gericht nicht fest.
- LG Bielefeld: Massenhafte Abmahnung ist rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 19. November 2008
LG Bielefeld, Urteil vom 02.06.2006, Az. 15 O 53/06
§ 4 Nr. 11 UWGDas LG Bielefeld vertritt die Rechtsansicht, dass eine Abmahnungswelle von „rund 100 Abmahnungen innerhalb weniger Tage, die sämtlich die [gleichen] Verstöße betreffen“, den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllt. Eine entsprechende Unterlassungs- bzw. Kostenklage ist danach unzulässig.
(mehr …) - Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit, gegen Abmahnungsmissbrauch einzuschreitenveröffentlicht am 21. Oktober 2008
In einer Fragestunde des Deutschen Bundestages im Februar 2008 hat die Bundesregierung verlauten lassen, dass sie einstweilen keine konkreten Schritte gegen missbräuchliche Abmahnungen einleiten werde. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Antworten der Bundesregierung). Mit § 12 Abs. 1 S. 2, 4 UWG seien ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt worden, um dem Abmahnungsmissbrauch Einhalt zu gebieten. Die Bundesregierung werde aber „das Instrument der Abmahnung und seine Anwendung in der Praxis aber darüber hinaus weiter intensiv beobachten und im Zusammenhang mit einer Evaluierung von UWG-Regelungen auf den Prüfstand stellen“. Anzumerken ist, dass mit der anstehenden Novellierung des UWG im Rahmen der sog. UGP-Richtlinie eher eine Verschärfung der Abmahnsituation zu befürchten ist, als eine Abschwächung, da nach dieser neuen Regelung auch eine Vielzahl bagatellhafter Verstöße abmahnfähig sind (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: UGP-RL). Eine Abmahnerliste wurde von der Bundesregierung in Ermangelung der Sinnhaftigkeit abgelehnt: „Eine Liste, in der alle natürlichen und juristischen Personen aufgeführt werden, die in der Vergangenheit Abmahnungen ausgesprochen haben, würde keine Aussage darüber enthalten, ob die entsprechenden Abmahnungen rechtsmissbräuchlich waren. Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.“ (mehr …)
- OLG Naumburg: Für jeden rechtlichen Fehler in einer Widerrufsbelehrung Streitwert von 2.000 EURveröffentlicht am 16. Oktober 2008
OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007, Az. 10 U 14/07
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 4 UWG, §§ 126b, 312 c Abs. 2 Nr. 2, 312 d Abs. 2, 355 Abs. 2 BGBDas OLG Naumburg ist der Rechtsansicht, dass für jeden Fehler der Widerrufsbelehrung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Streitwert von 2.000,00 EUR zu Grunde zu legen ist. Zugleich hat das Oberlandesgericht zum Ausdruck gebracht, wann rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt. Indizien für einen Rechtsmissbrauch sollen ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und kein nennenswertes wirtschaftliches Eigeninteresse sein. Allein die Vielzahl von Abmahnungen sei aber nicht geeignet, missbräuchliches Verhalten zu belegen. Im Übrigen wurde erklärt, dass die Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite nicht die gesetzlich geforderte Textform (§ 126 b BGB) erfülle.
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