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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.10.2011, Az. 6 U 179/10
    § 242 BGB; § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, § 15 Abs. 5 S. 1 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Markeninhaber die Verletzung seines Kennzeichensrechts durch Mitbewerber selbst provoziert hat. Vorliegend hatte der Markeninhaber einer Marke für Sonnenbrillen diese in eine mit anderen Mitbewerbern gemeinschaftlich genutzte Artikelbeschreibung auf der Verkaufsplattform Amazon eingefügt, ohne die Mitbewerber davon in Kenntnis zu setzen. Kurz darauf erfolgte die Abmahnung eines Mitbewerbers. Dass Gericht ging hier von Rechtsmissbrauch auf Grund bewusster Provokation des Verstoßes aus. Wäre es dem Kläger allein darauf angekommen, seine Produkte unter seiner Marke zu vertreiben, so hätte es ihm offen gestanden, sich eine neue ASIN („Amazon Standard Identification Number“) zu wählen und sich damit einfach und zuverlässig gegen künftige Markenverletzungen zu schützen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 14. Dezember 2011

    LG Braunschweig, Urteil vom 28.04.2010, Az. 9 O 2367/09
    § 12 BGB

    Das LG Braunschweig hat entschieden, dass eine Firma mit der Bezeichnung „MyFab“ keinen Anspruch auf Löschung der Domains „www.myfab.de“ und „www.my-fab.de“ hat, wenn diese bereits vor Gründung der Firma registriert wurden. Dies gelte auch, wenn die registrierten Domains bis zur Klageerhebung gar nicht genutzt worden seien, wenn jedenfalls ein Benutzungswille vorgelegen habe. Zwar stehe der Klägerin ein Namensrecht an der Bezeichnung „myfab“ zu, dieses sei jedoch durch die Registrierung der Domains vor Gründung des Unternehmens nicht verletzt worden. Zudem sei es dem Unternehmen möglich gewesen, vor Gründung bzw. Namensgebung die Verfügbarkeit begehrter Domains zu prüfen. Dass dies unterblieben sei, könne nicht dem Beklagten angelastet werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. November 2011

    OLG München, Urteil vom 27.01.2011, Az. 29 U 2676/10
    § 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG

    Das OLG München hat entschieden, dass eine Einwilligung in die Löschung aufgrund wettbewerbsrechtlicher Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten auch dann geltend gemacht werden kann, wenn sich die jeweiligen Waren der Streit-Parteien nicht tatsächlich gegenüberstehen. In der Folge hat es die direct-sports.de GmbH verurteilt, unwiderruflich in die Löschung der am 13.03.2007 eingetragenen Wortmarke „Hawk“ (Register-Nr.: 30706867) gegenüber dem Deutschen Patentamt- und Markenamt einzuwilligen, soweit die Marke für folgende Waren der Klasse 25 eingetragen ist:

    Bekleidung für Autofahrer, Trikotbekleidung, Überzieher, Unterbekleidungsstücke (schweißaufsaugend), Unterhosen, Unterwäsche, Wäsche (Bekleidungsstücke), Wirkwaren, Absätze (für Schuhe), Hausschuhe, Holzschuhe, Schnürstiefel, Schuhbeschläge, Schuhbeschichtungen, Schuhsohlen, Schuhvorderblätter, Schuhvorderkappen, Stoffschuhe, Kopftücher (Bandanas), Stirnbänder- und Schweißbänder. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. November 2011

    LG Darmstadt, Urteil vom 19.07.2011, Az. 16 O 287/10

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Gegenabmahnung, die als Reaktion auf eine urheberrechtliche Abmahnung erfolgt, kein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, wenn tatsächliche Wettbewerbsverstöße abgemahnt und diese schließlich auch im Klagewege weiter verfolgt werden. Dabei sei kein (ausschließliches) Interesse an einer Gebührenerzielung zu erkennen, da bei einer Klage auch immer ein Kostenrisiko bestehe.

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 28.07.2011, Az. I-4 U 55/11
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein besonderes Missverhältnis zwischen dem erzielten Umsatz und der Abmahntätigkeit Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. September 2011

    BGH, Beschluss vom 19.05.2011, Az. I ZR 215/08
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 UWG

    Der BGH hat in diesem Beschluss festgestellt, dass Testkäufe (hier: Minderjährige in Lotto-Annahmenstellen) grundsätzlich zulässig und nicht rechtsmissbräuchlich sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könne dann bestehen, wenn z.B. hinreichende Anhaltspunkte für einen bereits begangenen oder bevorstehenden Wettbewerbsverstoß fehlen und der Mitbewerber durch den Testkauf hereingelegt werden solle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 22.07.2011, Az. 5 W 161/11
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Versendung von 120 Abmahnungen innerhalb von 19 Tagen samt Kostenerstattungsansprüchen in Höhe von insgesamt 18.000,00 EUR rechtsmissbräuchlich ist. Im vorliegenden Fall ging es um einen extrem hartnäckigen Abmahner, der vor allem im Immobilienwesen sein Unwesen trieb und gleich mehrfach vom Kammergericht auf die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Vorgehens hingewiesen worden war. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. September 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2011, Az. I-4 U 35/11
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 c BGB; Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Aussprechen einer einzelnen Abmahnung wegen u.a. fehlerhafter Widerrufsbelehrung in der Regel nicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs führen kann. Zwar betreibe die Abmahnerin als Weinhändlerin ein sehr beschränktes Angebot (7 Weinsorten) und liege dabei von der Preisgestaltung deutlich über der Konkurrenz, so dass eine Wirtschaftlichkeit dieses Angebots zweifelhaft sei; trotzdem könne nicht unterstellt werden, dass dieses Angebot lediglich zum Zwecke der Abmahnung betrieben werde. Dies sei vor allem dann nicht angezeigt, wenn lediglich eine einzelne Abmahnung gegen eine Konkurrenten ausgesprochen worden sei. Eine zum Geschäftsbetrieb außer Verhältnis stehende Abmahntätigkeit sei dies jedenfalls nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Juli 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.12.2010, Az. 6 U 238/09
    §§ 5, 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Klage nicht schon deshalb missbräuchlich ist, weil vorher oder gleichzeitig ein anderer Anspruchsberechtigter Klage bei dem gleichen oder einem anderen zuständigen Gericht erhoben hat. Dies gelte auch dann, wenn dieselben oder miteinander geschäftlich verbundene Anwälte eingeschaltet würden. Für einen Rechtsmissbrauch müsse es dem Anspruchsberechtigten in erster Linie darum gehen, den Verletzer mit Kosten und Risiken zu belasten. Dies habe im vorliegenden Fall nicht dargelegt werden können. Ein koordiniertes Verhalten sei nicht offensichtlich. Auch seien die beiden Klagen nicht zeitgleich erhoben worden, sondern in einem Abstand von etwa 8 Monaten. Das Gericht führte aus, dass zwar eine zweite Klage auch dann missbräuchlich sein könne, wenn sich der Kläger des zweiten Verfahrens dem ersten Verfahren ohne Weiteres im Wege der Klageerweiterung hätte anschließen können; hiervon könne jedoch angesichts des zeitlichen Abstandes vorliegend nicht ausgegangen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2009, Az. 12 O 485/08
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 14 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Anmeldung eines Zeichens zur Markeneintragung durch einen Anmelder, der dieses Zeichen zuvor gemeinschaftlich mit einem Geschäftspartner genutzt hat, nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich ist. Das Logo war in der Vergangenheit für eine Gemeinschaftspraxis genutzt worden. Nach Auflösung derselben benutzte der Beklagte das Zeichen auf eigenen Visitenkarten und Geschäftsunterlagen weiter. Die Klägerin behauptete Urheberrechte und hatte zwischenzeitlich auch eine Marke angemeldet. Trotz Einwendung des Beklagten erachtete das Gericht diese Anmeldung nicht als rechtsmissbräuchlich. Die Marke werde von der Klägerin nicht als ein Abwehrzeichen ohne jeglichen Benutzungswillen gehalten, was für den Rechtsmissbrauch vorausgesetzt würde. Auch eine Sperrmarke zur Behinderung Dritter liege nicht vor. Die Klägerin benutze die Marke selbst im geschäftlichen Verkehr, so dass ihr die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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