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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2010

    LG Gera, Urteil vom 29.04.2010, Az. 1 HK O 62/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Gera hat in dieser Entscheidung aufgezeigt, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung auch aus mehreren, für sich gesehen zulässigen Maßnahmen bestehen kann. Eine Würdigung der Gesamtumstände ist deshalb immer erforderlich. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht folgende Rechnung auf: Die Anzahl der gefertigen Abmahnungen + die Art des Geschäfts des Abmahnenden + eine komplex gestaltete Gebührenvereinbarung zwischen dem Abmahnenden und seinem Rechtsanwalt + die Ausnutzung des „fliegenden“ Gerichtsstandes + die Bilanzen des Abmahnenden + die Vernachlässigung des Ladengeschäfts des Abmahnenden + das Auftreten von Fehlern bei der Abmahnung einzelner Mitbewerber = Rechtsmissbrauch. Die Gesamtschau ergebe, dass es der Verfügungsklägerin nicht in erster Linie darauf ankomme, die Wettbewerbsverletzung ihrer Mitbewerber im Interesse eines fairen Wettbewerbes zu unterbinden. Das Gericht beruft sich dabei auch auf eine Entscheidung des Brandenburgischen Landesgerichts vom 22.09.2010 (Az. 6 B 93/09). Danach sei von einer missbräuchlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen auszugehen, wenn eine Vielabmahnerin mit einem Umsatz von 2 Millionen die Hälfte von 130 Rechtsstreitigkeiten als Aktivpartei im Bereich des Lauterkeitsrechtes führe. Das OLG Jena hat das Urteil des Landgerichts bestätigt und nochmals Argumente der Rechtsmissbräuchlichkeit ausgeführt.

  • veröffentlicht am 11. Oktober 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2010, Az. 5 U 16/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie mit dem Angebot verbunden wird, dass die Abmahnung zurückgezogen werde, sobald man dauerhaft Produkte des abmahnenden Unternehmens beziehen würde. Die per E-Mail ausgesprochene Drohung lautete sinngemäß, dass man entwender eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt „mit entsprechenden Kosten, Rücknahme der Produkte aus dem Markt und viel Ärger in der Kundschaft“ aussprechen könne, wenn der Abgemahnte die Zusammenarbeit mit seinem derzeitigen Lieferanten nicht beenden und die Produkte des abmahnenden Unternehmkens vertreiben würde. Als der Abgemahnte sowohl die Abgabe einer Unterlassungserklärung als auch die Zusammenarbeit ablehnte, machte das drohende Unternehmen seine Ankündigung war und beantragte sogar eine einstweilige Verfügung. Der Senat hielt das Gesamtgebahren für unzulässig, da rechtsmissbräuchlich. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

    OLG Jena, Urteil vom 15.09.2010, Az. 2 U 386/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Jena hat sich beachtlich umfassend zu der Frage erklärt, wann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist. Entscheidungserheblich waren demnach 1) eine hohe Anzahl von Abmahnungen, 2) abmahnende Tätigkeit auf einem Feld, in dem sich vermeintliche Wettbewerbsverstöße ohne Schwierigkeiten und ohne großen Aufwand in großer Zahl auffinden lassen, 3) Missverhältnis zwischen nicht Umsatz und Prozesskostenrisiko der Abmahnungen, sondern Netto-Gewinn und Prozesskostenrisiko der Abmahnungen, 4) Kostenfreistellung durch den Prozessbevollmächtigten der abmahnenden Kanzlei, 5) weit überhöhter Streitwert, 6) Aufgabe des zunächst gewählten Gerichtsorts Leipzig, nachdem dort Fragen der Rechtsmissbräuchlichkeit problematisiert wurden und 7) Verlust der Übersicht über die ausgesprochenen Abmahnungen. Der relevante Entscheidungstext im Volltext (Hervorhebungen durch uns): (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Urteil vom 23.06.2010, Az. 1 U 365/09 – 91
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Berufsverband (hier: im Bereich des Gewinn- und Glücksspielwesens), der ausschließlich Nicht-Mitglieder wegen Wettbewerbsverstößen abmahnt und die Verstöße eigener Mitglieder ignoriert, rechtsmissbräuchlich handelt. Ein Missbrauch ergebe sich insbesondere daraus, wenn die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen maßgeblich von der Absicht getragen sei, den Verletzer im Wettbewerb zu behindern. Zwar sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Anspruchsberechtigte nur gegen einen oder einzelne von mehreren Verletzer vorgehe, da es den in Anspruch Genommenen freistehe, ihrerseits gegen die anderen Verletzer vorzugehen. Etwas anderes gelte aber, wenn die Auswahl der/s in Anspruch Genommenen diskriminierend erfolge. Dies sei dann anzunehmen, wenn ein Verband grundsätzlich nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorgehe, vielmehr deren Wettbewerbsverstöße planmäßig dulde. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.
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  • veröffentlicht am 7. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 29.06.2010, Az. I-4 U 24/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegen kann, wenn in der Unterlassungerklärung vorformuliert wird „Die Schuldnerin verpflichtet sich, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.100 Euro für jeden Fall auch nicht schuldhafter Zuwiderhandlung zu unterlassen …“ . Die ausdrückliche Erstreckung des Vertragsstrafe versprechens auch auf nicht verschuldete Verstöße zeige, dass es der Antragstellerin in erster Linie um die Generierung von Gebühren bzw. Vertragsstrafen gehe. Zudem sei die Klausel für den Abgemahnten überraschend  und leicht zu übersehen. Dem Senat, der schon sehr viele Abmahnungen zu Gesicht bekommen habe, sei eine solche Ausgestaltung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung noch nicht begegnet, was deren Ungewöhnlichkeit belege. Auch sei die Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR für die Art der abgemahnten Wettbewerbsverstöße (Informationspflichten, Widerrufsbelehrung) sehr hoch angesetzt. Insgesamt habe das Gericht den Eindruck gewonnen, dass die Wahrung des lauteren Wettbewerbs nicht das vorrangige Interesse der Antragstellerin gewesen sei.

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  • veröffentlicht am 6. September 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2010, Az. I-4 U 21/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass einem Verband für Gewerbetreibende die Klagebefugnis fehlt, wenn er nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die durch ihn geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche auch voll durchzusetzen. Bei 24 offenen Verfahren gegen Mitbewerber seien liquide Mittel in Höhe von ca. 230.000 EUR bei weitem nicht ausreichend, wenn man pro Verfahren im Falle des Unterliegens mit Gesamtkosten in Höhe von ca. 19.000 EUR rechnen müsse. Des Weiteren liege ein rechtsmissbräuchliches Handels des Verbandes vor, der stets verbandsfremde Konkurrenten abmahne, seine eigenen Mitglieder jedoch nicht diszipliniere. Ebenso entschied bereits das LG Hamburg. Das LG Kiel hingegen hatte sich in seiner Entscheidung Gedanken um die erforderliche Mitgliedszahl eines Verbandes gemacht, um überhaupt für Abmahnungen aktiv legitimiert zu sein. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 17. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 5 U 82/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das KG Berlin hat der „Rosinen-Theorie“ im Abmahnwesen eine Absage erteilt, nach welcher der Abmahnende an den (von einem Prozessfinanzierer gestellten) Rechtsanwaltskosten nicht beteiligt war, aber an einer etwaigen Vertragsstrafe partizipierte. Das Kammergericht erachtete es in diesem Fall für erwiesen, dass die Abmahnungen vorwiegend dazu dienten, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. August 2010

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010, Az. 20 U 206 /09 („Stealth“)
    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2010, Az. 20 U 199 /09 („Hawk“)
    § 8 Abs. 4 UWG; § 91a ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat der Firma direct-sports.de GmbH, die im vergangenen Jahr zahlreiche Onlinehändler wegen angeblicher Verletzung der Markenrechte an den Bezeichnungen „Stealth“ und „Hawk“ abgemahnt hatte, rechtsmissbräuchliches Verhalten attestiert. Die Marken seien ohne einen ernsthaften Benutzungswillen mit dem Ziel registriert worden, Zeichennutzer später mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen zu überziehen. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. August 2010

    LG Bochum, Urteil vom 05.05.2010, Az. I-13 O 217/09
    §§ 8 Abs. 4 UWG; 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 263 StGB und 826 BGB

    Das LG Bochum hat entschieden, dass zu Unrecht Abgemahnte die Ihnen entstandenen Kosten für die Rechtsverteidigung erstattet verlangen können. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht über die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Klägers auf Grund der Kenntnis anderer Verfahren vor dem gleichen Gericht. Dort war ebenfalls entschieden worden, dass das Vorgehen rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Diverse Anzeichen sprächen für eine solche Einschätzung: Abmahnungsumfang außer Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit, ca. 42 Verfahren in 9 Monaten, häufiger Namenswechsel/unterschiedliche Adressangaben des Klägers sowie dass der Kläger die Bitte, mit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bis zur Entscheidung über den Widerspruch abzuwarten, regelmäßig abschlage. Habe der Abmahnende jedoch rechtsmissbräuchlich gehandelt, so habe er durch Vortäuschen einer begründeten Abmahnung den Abgemahnten vorsätzlich geschädigt. Der Abgemahnte könne die Rückzahlung der an den Abmahnenden geleisteten Beträge sowie Schadensersatz hinsichtlich der an die Gerichtskasse und an die eigenen Anwälte gezahlten Kosten verlangen. Andere Urteile des LG Bochum zum Rechtsmissbrauch finden Sie hier und hier.

  • veröffentlicht am 29. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Paderborn, Urteil vom 22.07.2010, Az. 6 O 43/10
    §
    8 Abs. 4 UWG

    Das LG Paderborn hat entschieden, dass eine Gegenabmahnung, die als Vergeltungsmaßnahme auf eine frühere Abmahnung ausgesprochen wird, rechtsmissbräuchlich sein kann. Dazu bedürfe es allerdings einiger Voraussetzungen, da die Gegenabmahnung per se keinen Rechtsmissbrauch darstelle. Im entschiedenen Fall habe der Antragsteller auf eine gegen ihn berechtigt ergangene Abmahnung der Antragsgegnerin völlig überzogen reagiert. Er habe mehrere Wettbewerbsverstöße abgemahnt, davon alle bis auf einen unberechtigt. Der einzige vorliegende Verstoß bewege sich außerdem im Bagatellbereich. Zudem vertrete der Antragsteller mehrere Konkurrenten der Antragsgegnerin und habe neben dem hier entschiedenen Antrag auf eine einstweilige Verfügung mehrere weitere Anträge bei anderen Gerichten gestellt sowie eine Unterlassungsklage eingereicht. Daraus ergab sich für das Gericht die Absicht, zusätzlich mit dem Entstehenlassen hoher Gebühren wegen eines geringfügigen Wettbewerbsverstoßes einen, zumal kleinen Mitbewerber vom Markt zu drängen.  Auf Grund des Annahme des Rechtsmissbrauchs wurde der Antrag zurück gewiesen.

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