IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Juli 2010

    LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010, Az. 12 O 235/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegen, wenn die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch die Zahlung der Abmahnkosten vom Abmahnenden am gleichen Tag abläuft. Dabei knüpfte das Landgericht seine Entscheidung nicht nur an die o.g. Fristenproblematik an, sondern an eine Gesamtschau weiterer Anhaltspunkte, die ebenfalls für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sprechen.

  • veröffentlicht am 14. Juli 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2010, Az. I-4 U 150/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass – neben weiteren Indizien – unter anderem das sofortige Verlangen einer Vertragsstrafe nach Abgabe einer Unterlassungserklärung ein Hinweis auf eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sein kann. Der Abmahner zeige durch dieses Verhalten, dass durch die Abmahnung lediglich eine neue Einkommensquelle durch Geltendmachung von Vertragsstrafen eröffnet werden solle. Der Schuldner habe bei einem solchem Verhalten kaum eine Chance, die zuvor beanstandete Werbung (vollständig) umzustellen, ihm werde gewissermaßen die Luft abgeschnitten. Das Gericht machte jedoch deutlich, dass dieses Verhalten allein nicht zwangsläufig einen Rechtsmissbrauch bedeute. Es müssten noch andere Umstände hinzutreten, z.B. eine hohe Anzahl von Abmahnungen in einem kurzem Zeitraum, die in keinem Verhältnis mehr zur Umsatz- und Gewinnsituation des Abmahners stünden. Andererseites könne ein Rechtsmissbrauch jedoch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil es sich bei den abgemahnten Verstößen nicht um Bagatellen, sondern ernsthafte Wettbewerbsstörungen handele.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 21.04.2010, Az. 28 O 596/09
    § 97 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass kein Fall von rechtsmissbräuchlicher Massenabmahnung vorliegt, wenn ein Musikverlag – teils in ganz erheblichem, fünfstelligen Umfang – Filesharer wegen Urheberrechtsverstößen abmahnen lässt. Beim Rechtsmissbrauch gehe es darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig beanstandet werde (Palandt/ Heinrichs, BGB, 68. Auflage, 2009, § 242 Rn. 40). Der Rechtsmissbrauch begründe typischerweise eine rechtsvernichtende Einwendung (Palandt/Heinrichs, aaO.). Die Rechtsmissbräuchlichkeit habe nach allgemeinen Darlegungsgrundsätzen derjenige vorzutragen, welcher sich hierauf berufe. Der Vortrag des Beklagten beschränke sich allerdings darauf, auf eine angebliche Massenabmahnung zu verweisen. Dieser pauschale Vortrag sei nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch darzulegen. Denn unstreitig sei die Klägerin Tonträgerunternehmen und gerichtsbekanntermaßen in großem Umfange am Markt aktiv. Sie habe lediglich die Unterlassung für Songs begehrt, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte habe. Hierin liege noch kein Rechtsmissbrauch, sondern die erlaubte Ausübung des Rechts.

  • veröffentlicht am 23. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 5 W 65/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung eine vorausgegangene rechtmäßige Abmahnung nachträglich in eine rechtswidrige Abmahnung verwandeln kann. Vorliegend sei die Missbräuchlichkeit nicht nur auf die der zweiten Abmahnung zu Grunde liegenden Beanstandungen bzw. Verstöße beschränkt. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs sei zwar für jeden mit der Klage oder dem Verfügungsantrag geltend gemachten Anspruch selbstständig zu prüfen (Köhler, a.a.O., § 8 Rn. 4.17). Das könne aber, insbesondere bei mehr oder weniger gleichzeitig erhobenen Klagen dazu führen, dass alle Klagen unzulässig seien (Köhler, a_a.0.). Liege dagegen zwischen der Erhebung der Klagen eine gewisse Zeitspanne, so sei aus der Erhebung der späteren Klage nicht unbedingt zu schließen, dass auch bereits die frühere Klage als unzulässig anzusehen sei (vgl. BGH, GRUR 2000, 1089, 1093 – Missbräuchliche mehrfache Verfolgung; Köhler, a.a.O.). (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 5 W 65/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass bei einer getrennten Abmahnung des gleichen Wettbewerbsverstoßes bei eBay und im Onlineshop ein Fall von rechtsmissbräuchlicher Mehrfachverfolgung vorliegt und zwar auch dann, wenn der Verfahrensbevollmächtigte der Anspruchstellerin sich mit dem Onlineshop des Antragsgegners erst nach der Versendung der Abmahnung zum eBay-Angebot näher befasst hat. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Mai 2010

    KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 5 W 65/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass eine wettbewerbsrechtliche Gegenabmahnung – als Antwort auf eine andere wettbewerbsrechtliche Abmahnung – zwar grundsätzlich zulässig ist, ihr jedoch als sog. „Retourkutsche“ gewisse Bedenken entgegenstünden, so dass eine besonders kostenschonende Verfahrensweise des „Retourkutschers“ erforderlich sei. Im Einzelnen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Mai 2010

    OLG München, Beschluss vom 10.08.2009, Az. 29 U 3739/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG München hat in diesem Beschluss Abmahnungen des Hans Hauser Rechtsmissbräuchlicheit attestiert. Es könne dahin stehen, ob der vom Kläger angegriffene Internetauftritt wettbewerbswidrig sei. Selbst wenn dem Kläger auf Grund dieses Internetauftritts ein Unterlassungsanspruch zustünde, könne er diesen gemäß § 8 Abs. 4 UWG nicht im Wege der Klage geltend machen, weil die Geltendmachung wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig wäre. Im Streitfall habe der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger zwischen den Jahren 1991 bis heute fast 4.000 Abmahnungen ausgesprochen habe, davon ca. 1.110 allein im Jahr 2008. Damit in Übereinstimmung habe der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 10.07.2009 vorgetragen, dass die genannten ca. 1.110 Abmahnung ihm 24.000,00 EUR eingebracht hätten. Die umfangreiche Abmahntätigkeit des Beklagten sei im Übrigen gerichtsbekannt; so habe der Kläger im Verfahren 29 U 3408/09 in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2008 eingehend zu seiner Abmahntätigkeit vorgetragen und eine Zahl von etwa 3.000 Abmahnungen in den letzten drei Jahren benannt. Die dargestellten Zahlen seien insbesondere auch unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Klägers ausreichende Indizien für die Missbräuchlichkeit dessen Verhaltens. Der Senat empfahl Hauser die Rücknahme seiner Berufung.

  • veröffentlicht am 13. April 2010

    BGH, Urteil vom 17.05.2005, Az. I ZR 300/02
    § 8 Abs. 4 UWG (§ 13 Abs. 5 UWG a.F.)

    Der BGH hat entschieden, dass die Rechtsverfolgung von drei Anspruchsgegnern in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn diese sich auf eine gemeinsam geschaltete Werbeanzeige bezieht. Die drei Unterlassungsschuldner hatten einen gemeinsamen Gerichtsstand und wurden durch denselben Rechtsanwalt vertreten. Trotzdem leitete die Klägerin gegen jedes der gegnerischen Unternehmen ein eigenes Vefahren ein. Der BGH erklärte dieses Vorgehen für rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin habe durch dieses Vorgehen die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine streitgenössische Inanspruchnahme auf der Passivseite mit keinerlei Nachteilen verbunden gewesen wäre. Dass sich eine konkrete Behinderung der Beklagten im Wettbewerb durch die Kostenbelastung bei der Größe des Konzerns, dem die Beklagten angehören, nicht feststellen lasse, schließe eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Gläubiger nicht aus. Ansonsten würden allein die Größe und finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners den Gläubiger von jedem Missbrauchsvorwurf entlasten.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 8.02.2010, Az. 4 U 158/09
    § 678 BGB; § 11 UWG

    Einen interessanten Fall hat das OLG Hamm mit einer noch interessanteren Begründung entschieden: Eine abgemahnte Partei nahm den Abmahner auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch, da die Abmahnung unberechtigt gewesen sei. Die Vorinstanz verurteilte die insoweit Beklagte aus § 678 BGB zur Zahlung der geltend gemachten Anwaltskosten sowie der Kosten für die vorprozessuale Erstattungsaufforderung. Zur Begründung hatte es ausgeführt, die Beklagte habe mit der Abmahnung ein fremdes Geschäft ohne Auftrag für den Kläger besorgt. Die Abmahnung habe mit dem mutmaßlichen Willen des Klägers als Geschäftsherrn in Widerspruch gestanden, da sie unbegründet gewesen sei. Dies habe die anwaltlich vertretene Beklagte erkennen können. Der Beklagten habe ein Unterlassungsanspruch nicht zugestanden. Die Beauftragung seines Anwalts sei zur Rechtsverteidigung gegen die Abmahnung erforderlich gewesen. Der Kläger habe sich aufgrund der Schreiben der Gegenseite herausgefordert fühlen dürfen, selbst aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 07.07.2009, Az. 4 U 28/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine sog. Gegenabmahnung, die nach erfolgter Abmahnung als „Retourkutsche“ ausgesprochen wird, nicht per se unzulässig ist. Entscheidend sei, ob es hauptsächlich um die Unterbindung unlauteren Wettbewerbs gehe. Dann genüge es für die Annahme des Missbrauchstatbestandes nicht, wenn auch – untergeordnet – sachfremde Motive eine Rolle spielten.

    (mehr …)

I