IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Februar 2016

    AG Dieburg, Urteil vom 04.11.2015, Az. 20 C 218/15
    § 312 g BGB, § 433 BGB, § 355 BGB, § 356 I,II Ziff 1a BGB

    Das AG Dieburg hat entschieden, dass die bloße Verweigerung der Annahme einer Ware durch einen Verbraucher nicht als Widerrufserklärung ausgelegt werden kann. Der Widerruf müsse neben der Rücksendung ausdrücklich erklärt werden. Die Frist beginne dafür mit der Anlieferung der Ware, denn zu diesem Zeitpunkt habe der Verbraucher die Möglichkeit, Sachherrschaft auszuüben. Es komme nicht darauf an, dass er die Ware tatsächlich in Händen halte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. März 2015

    AG Köln, Urteil vom 13.01.2014, Az. 142 C 201/13
    § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB

    Das AG Köln hat entschieden, dass Medizinprodukte nicht in allen Fällen den gesetzlichen Ausnahmen zum Widerrufsrecht (u.a. zur Rücksendung ungeeignet oder schnell verderblich) unterfallen. Vorliegend konnte das Widerrufsrecht für einen Nasenstent nicht ausgeschlossen werden. Bestehe bei Medizinprodukten eine Wiederverkäuflichkeit – wenn auch nur beschränkt – sei das Widerrufsrecht nicht per se ausgeschlossen. Für einen Widerrufsausschluss bei einer tatsächlichen Ingebrauchnahme des Stents oder eine darauf beruhende Wertersatzforderung wäre eine entsprechende Belehrung erforderlich gewesen, welche vorliegend jedoch nicht erteilt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Februar 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014, Az. I-15 U 46/14
    § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hatte diverse Zusatzklauseln zum Widerrufsrecht zu prüfen. Das Gericht hat entschieden, dass die Klausel „Sobald B.de die Rücksendung … erhalten und überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst“ im Zusammenhang mit einer Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist, weil hierdurch eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers konstituiert wird, die nicht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang steht. Die bloße Bitte „Bitte geben Sie die Artikel, die von B.de versandt werden, nur online über das Rückrufzentrum zurück.“ sei hingegen nicht zu beanstanden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. April 2013

    AG Augsburg, Urteil vom 14.12.2012, Az. 17 C 4362/12
    § 357 BGB

    Das AG Augsburg hat entschieden, dass bei der Ausübung des Widerrufsrechts durch einen Verbraucher bei der Beurteilung der Tragung der Rücksendekosten der Einzelwert der zurückgesendeten Waren maßgeblich ist. Liege z.B. bei zwei Artikeln der Gesamtwert über 40,00 EUR, der Einzelwert jedoch jeweils darunter, könne der Händler dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung auferlegen. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie dem Sinn und Zweck. Missbräuchliche Rücksendungen oder der Kauf mehrerer Teile, um nur eines zu behalten, sollen auf diese Weise eingedämmt werden.

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2012

    LG Wiesbaden, Urteil vom 21.12.2011, Az. 11 O 65/11
    Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, Art. 246 § 2 S. 2 EGBGB, § 305 Abs. 2 BGB, § 357 Abs. 2 S. 3 BGB, § 357 Abs 2 S. 3 BGB, § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass es für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Händlers auf einer Internet-Verkaufsplattform nicht ausreichend ist, wenn diese über einen Link auf der Webseite aufzurufen sind. Nach dem Gesetz würden allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf deren Geltung hinweise und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschaffe, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden sei. Dafür müsse der Kunde bei Vertragsschluss darauf aufmerksam gemacht werden. Sei dies nicht der Fall, sei beispielsweise die Verwendung der sog. 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung unzulässig. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass bei der Vorhaltung der Kontaktdaten entweder eine Telefonnummer angegeben werden müsse oder, wenn nur eine E-Mail-Adresse vorgehalten werde, ein elektronisches Kontaktformular für die unmittelbare Kontaktaufnahme vorzuhalten sei. Die Angabe einer E-Mail-Adresse allein sei nicht ausreichend. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bochum, Beschluss vom 06.05.2010, Az. I-12 O 80/10
    § 355 BGB; §§ 3; 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass ein Onlinehändler nicht erst dann wettbewerbswidrig handelt, wenn er in der Widerrufsbelehrung die Ausübung des Widerrufsrechtes an die Frankierung des Rücksendepaketes knüpft, sondern bereits dann, wenn der Internethändler die unfrei zurückgesandte Ware nicht annimmt. Diese Entscheidung wird nicht den Fall berühren, dass der Verbraucher auf Grund einer vertraglichen Kostenübernahme („40-EUR-Klausel“) zur Tragung der Rücksendekosten verpflichtet ist.

  • veröffentlicht am 25. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 30 O 75/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 307 BGB

    Das LG Bonn hat – wie bereits zuvor das LG Kiel – entschieden, dass die Einleitung der Widerrufsbelehrung mit „Für Verbraucher im Sinne des §13 BGB gilt: … “ wettbewerbswidrig ist, ohne dass dies allerdings in der Beschlussverfügung näher begründet wurde. Auch wurden die Ausführungen zum Wertersatz beanstandet. Hier dürfte die Formulierung „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ gefehlt haben. Für insgesamt 11 Wettbewerbsverstöße wurde ein Streitwert von 30.000,00 EUR angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 17. Juli 2010

    OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 6 W 43/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; §§ 312d Abs. 4 Nr. 1; 355; 357 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Köln hat einem Onlinehändler untersagt, auf der Onlinehandelsplattform eBay Kosmetika anzubieten, wenn im Rahmen der Information zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht für Verbraucher folgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmung mitgeteilt wird: „Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden.“ Geöffnete oder gar benutzte Kosmetikprodukte seien nicht ohne Weiteres Waren, die „auf Grund Ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können“ (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Die Ausnahmevorschrift des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB dürfe nicht in ein allgemeines Kriterium der Unzumutbarkeit des Widerrufs wegen erheblicher Verschlechterung der zruückgesandten Waren für den Unternehmer umgedeutet werden, dem im Fernabsatz grundsätzlich das für ihn in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunde Rücknahemrisiko zugewiesen sei. Das bloße Öffnen der Kosmetika (etwa Aufschrauben des Deckels) könne das Widerrufsrecht nicht ausschließen, da dies die Rechte des Verbrauchers übermäßig einschränke; der wesentliche Wert der Ware verbleibe nicht beim Verbraucher. Aus der Formulierung sei aber nicht ersichtlich, ob die Entnahme der Creme oder bereits das bloße Öffnen der Tube als Beginn der Benutzung zu sehen sei, so dass sie zu unterbinden sei.

  • veröffentlicht am 17. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Nidda, Urteil vom 13.01.2010, Az. 1 C 474/09
    § 355 BGB

    Das AG Nidda hat entschieden, dass ein Widerruf gemäß § 355 BGB durch den Verbraucher auch schlüssig in Form einer E-Mail durch die Erklärung, an welche Anschrift er die nicht passenden Ersatzteile zurücksenden könne, ausgeübt werden kann. Das Wort „Widerruf“ müsse in dem Schreiben nicht enthalten sein. Darüber hinaus reiche es aus, den Widerruf am letzten Tag der Frist bis 24 Uhr auf den Weg zu bringen. Dies gelte auch dann, wenn der Widerruf durch Rücksendung der Ware ausgeübt werde und die Ware erst nach Ablauf der Widerrufsfrist beim Verkäufer eintreffe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. April 2010

    AG Aachen, Urteil vom 23.08.2006, Az. 10 C 206/06
    § 357 Abs. 2 S. 1 BGB

    Das AG Aachen hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Onlinehändler nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher zwar die Kosten der Warenrücksendung zu tragen hat. Dabei findet der Erstattungsanspruch des Verbrauchers jedoch auch seine Grenzen. So urteilte das Amtsgericht, dass die erstattungsfähigen Aufwendungen im vorliegenden Fall nur einen Teil der Kosten für die Rücksendung DHL erfassten. Es könnten lediglich die erforderlichen Versandkosten verlangt werden. Die Kosten der nach § 357 Abs. 2 S. 1 BGB vorgeschriebenen Rücksendung dürften nach Treu und Glauben von Seiten der Klägerin nicht durch Zusatzleistungen wie einer Expresssendung zu Lasten des verantwortlichen Unternehmers erhöht werden, zumal die Klägerin zur unfreien Rücksendung berechtigt gewesen sei. Überdies sei der Klägerin zum Zeitpunkt der Rücksendung das mangelnde Interesse des Beklagten an einer Rücksendung durch die Vorkorrespondenz bekannt gewesen. Trotz der Kosten- und Gefahrtragungspflicht des Beklagten bezüglich der Rücksendung der Ware umfasse diese nicht die weiteren Kosten für die Lagerung und die Kosten für eine danach erforderliche weitere – sonst nicht erforderliche – Zustellung. Denn diese seien ausweislich des Schreibens von DHL allein durch die unstreitige Annahmeerweigerung seitens der Klägerin entstanden.

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