IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Februar 2010

    Laut einer Studie von eResult aus dem Oktober 2009 zur Frage, wie Onlinehändler den häufigen Streit mit dem Verbraucher um die Rücksendekosten vermeiden können, kamen das Institut zu überraschenden Antworten, u.a.: „Wird in einem Online-Shop die Variante angeboten, dass nur bei Rücksendung Versandkosten in Rechnung gestellt werden, dann würden gut 40% ganz sicher auf Auswahlbestellungen verzichten und immerhin noch ca. 30% zumindest vielleicht. Also insgesamt wären mehr als 70% zumindest eventuell bereit, auf Auswahlbestellungen zu verzichten.“ Weitere Auszüge zur Studie finden Sie bei eResult (JavaScript-Link: Studie). Auf die Studie hingewiesen hatte der Shopbetreiber-blog.

  • veröffentlicht am 14. Januar 2010

    LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2009, Az. 16 O 46/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG; 357 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB; 1 Nr. 4 BGB-InfoVO

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass eine Rücksendeklausel in der Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher zur Kostentragung der Rücksendung verpflichtet, wenn der Warenwert unter 40,00 EUR liegt, unwirksam und deren Verwendung wettbewerbswidrig ist, wenn diese Kostenübernahmeregelung nicht vertraglich mit dem Verbraucher vereinbart wurde. Werde die Klausel nur im Rahmen der Widerrufsbelehrung als „Widerrufsfolge“ genannt, werde der Verbraucher in die Irre geführt, da er den Eindruck gewinne, es handele sich um eine gesetzliche Folge. Gemäß § 357 BGB dürfe dem Verbraucher diese Folge jedoch nur im Wege vertraglicher Vereinbarung auferlegt werden, was auch durch eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich sei. Fehle eine solche Klausel, bleibe es auch bezüglich der Rücksendekosten bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Verkäufers; die Widerrufsbelehrung sei dann fehlerhaft und ersetze die vertragliche Vereinbarung gerade nicht. Kürzlich hat allerding das LG Frankfurt a.M. dieser Auffassung widersprochen und ging bei alleiniger Verwendung der 40,00 EUR-Klausel in der Widerrufsbelehrung von einer konkludenten Vereinbarung aus (Link: LG Frankfurt).

  • veröffentlicht am 6. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
    § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Im vorliegenden Verfahren stritten sich die Parteien, ob neben der Kostenübernahmeregelung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB im Rahmen der Widerrufsbelehrung überhaupt eine gesonderte vertragliche Vereinbarung erforderlich sei. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Verlagerung der Rücksendekosten im Fall des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB auf den Verbraucher habe durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung – gegebenenfalls auch im Wege der AGB – zu erfolgen und erst wenn eine solche vertragliche Regelung geschlossen sei, sei Raum für die Widerrufsbelehrung u. a. des Inhalts “ Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder … .“. Fehle es an der vertraglichen Vereinbarung, bleibe es bei dem Grundsatz des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB und die Belehrung sei dann falsch. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 01.09.2009, Az. I-12 O 163/09
    §§ 312 c BGB, 1 BGB-InfoV

    Das LG Bochum hat vor kurzem eine häufig diskutierte Frage auf händlerfreundliche Weise entschieden. Der verklagte Händler wollte seine Kunden dazu anhalten, die erworbene Ware im Falle der Rücksendung in der Originalverpackung zu verschicken. Dazu benutzte er im Anschluss an seine Widerrufsbelehrung folgende Klauseln: „Weitere Hinweise zum Widerruf: a) Um eine schnelle Retourenabwicklung gewährleisten zu können, bitten wir Sie den Retourenschein ausgefüllt mit dem Retourenpaket beizulegen und ggf. vorab an [Nr.] per Fax zu senden. b) Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass bei Rücksendung ohne Originalverpackung Sie ggf. Wertersatz zu leisten haben. Bitte heben Sie daher die Originalverpackung solange auf, bis Sie sich entschieden haben, von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.“ Nach Auffassung des Gerichts sei bei dieser Formulierung für den durchschnittlichen Verbraucher deutlich gemacht, dass eine Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich sei.

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  • veröffentlicht am 20. April 2009

    AG Schopfheim, Urteil vom 19.03.2008, Az. 2 C 14/08
    §
    312 d, 346 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB

    Das AG Schopfheim hat darauf hingewiesen, dass es nicht notwendig ist, bei Ausübung des Verbraucher-Widerrufsrechts tatsächlich das Wort „Widerruf“ in der getätigten Erklärung zu verwenden. Jedoch ist sicherzustellen, dass der Empfänger das Begehren des Verbrauchers, nämlich den Kaufvertrag rückgängig zu machen, versteht. In o.g. Urteil sprachen die Amtsrichter der Klägerin die Erstattung des Kaufpreises ab, weil sie ihren Widerruf nicht fristgerecht ausgeübt habe. Die innerhalb der Widerrufsfrist versandte E-Mail der Klägerin enthielt lediglich den Wortlaut, sie „habe eine Rücksendung“. Dies war in den Augen des Gerichts nicht deutlich genug, da für den Verkäufer nicht erkennbar war, ob es sich um einen Widerruf oder einen Gewährleistungsfall handele. Demgegenüber statuierte das AG Schopfheim, dass ein Widerruf wiederum durch eine bloße „vollständige Rücksendung der Ware ohne […] eine Nachbesserungsaufforderung oder ähnliches“ ausgeübt werde könne. Die Erkennbarkeit eines Widerrufs hängt somit immer von den genauen Umständen des Einzelfalles ab.

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2004, Az. 11 U 102/04
    §§
    307 Abs. 2 Nr. 1, 356, 312 d Abs. 1 BGB

    Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass eine AGB-Klausel, die den Verbraucher auffordert, zur Rücksendung der Kaufsache nach Ausübung eines Rückgabe-/Widerrufsrechts einen beigefügten Retouren-Aufkleber zu verwenden, wettbewerbswidrig ist. Trotz dieser schon älteren Entscheidung sieht man Klauseln, die für die Rücksendung die Nutzung von Retourenscheinen und/oder Originalverpackungen fordern, immer noch häufig in Onlineshops oder Verkaufsplattformen. Dies ist auf Grund der Strenge der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht zu empfehlen. Selbst wenn die Aufforderung nach Nutzung des Retourenscheins als Bitte formuliert wird, kann sie – wie im entschiedenen Fall des OLG Hamm – unzulässig sein, nämlich dann, wenn die Klausel aus verbraucherfeindlichster Sicht trotz Verwendung des Wortes „bitte“ wie eine echte vertragliche Pflicht wirkt. Dadurch werde der Verbraucher nach Auffassung des Gerichts unangemessen benachteiligt, da das Widerrufs-/Rückgaberecht an mehr als die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden werde. Des Weiteren hat das Gericht einen Mengenvorbehalt für rare Waren als unzulässig erklärt, da bei der Bestellung durch einen Kunden nicht angenommen werden könne, dass im Zweifel auch eine Bestellung über eine geringere Menge darin enthalten sei.

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  • veröffentlicht am 27. November 2008

    OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2007, Az. 5 W 15/07
    §§
    3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 312 c Abs. 1, 312 d Abs. 1, 355, 356, 357 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Unternehmer die Annahme unfreier Pakete von Verbrauchern im Rahmen der Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts nicht verweigern dürfen. Eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist wettbewerbswidrig, da sie dem Wortlaut des Gesetzes widerspricht. Danach hat der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen. Durch den Ausschluss der Annahme unfreier Pakete wird jedoch dem Verbraucher suggeriert, dass er in bei Ausübung seines Widerrufsrechts zunächst in Vorleistung treten müsse.
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  • veröffentlicht am 27. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2007, Az. 3 W 83/07
    §§ 312 c Abs. 2, 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Klausel „Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück“ nicht gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstoße. Der Verbraucher werde nicht darüber getäuscht, wer die Kosten der Rücksendung zu tragen haben. Der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer trägt, könne nicht entnommen werden, dass sie nur durch die Versandart „Unfrei/Empfänger zahlt“ befolgt werden könne.
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  • veröffentlicht am 10. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 01.04.2008, Az. 16 O 778/07
    § 174 BGB, § 12 UWG

    Das Landgericht Berlin hat in diesem Urteil über die Wirksamkeit bestimmter AGB-Klauseln, unter anderem einer Garantieklausel, einer Schriftformklausel und der Ablehnung unfreier Warenrücksendungen im Falle eines widerrufenen Vertragsverhältnisses zu entscheiden. Darüber hinaus hat das Landgericht ausführliche Feststellungen getroffen über die Frage, ob der Abmahnung eine Originalvollmacht beizuliegen hat und unter welchen Umständen eine Drittunterwerfung nach Gefälligkeitsabmahnung die Wiederholungsgefahr nicht wirksam ausräumt.
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  • veröffentlicht am 19. September 2008

    LG Bielefeld, Beschluss vom 18.04.2008, 17 O 66/08
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die im Rahmen einer Widerrufsbelehrung geäußerte Bitte des Onlinehändlers, der Kunde möge die Versandart bei der Rücksendung der Ware mit ihm absprechen, nicht dahingehend zu werten sei, dass der Antragsgegner die Ausübung des Widerrufsrechtes von einer vorherigen Kontaktaufnahme abhängig mache. Die Bitte sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen hielt das LG Bielefeld eine Drittunterwerfung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht für ausreichend, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen und schloss sich damit im Ergebnis dem LG Frankfurt a.M. und dem OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 17.07.2003, Az. 1 U 190/02) an. (mehr …)

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