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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. März 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2012, Az. 6 O 518/10
    § 4 TNV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Mobilfunkkunde keinen Anspruch auf (Rück-)Erteilung einer Rufnummer hat, die er zuvor durch unzulässigen Rufnummernhandel erworben hat. Der Kläger hatte eine so genannte „VIP-Nummer“ bei eBay erworben und zunächst auch nutzen können. Durch eine fingierte Transaktion eines Mitarbeiters des Mobilfunkanbieters sei ihm diese jedoch wieder entzogen worden. Eine erneute Zuweisung sei jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht möglich, da der Erwerb über eBay bereits unzulässig gewesen sei. Rufnummern dürften gemäß der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) nicht zwischen Teilnehmern gehandelt werden, so dass auch kein Anspruch des Erwerbers auf diese Rufnummer geltend gemacht werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 29. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.2012, Az. 41 C 9947/12
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das AG Düsseldorf hat einer Steuerberaterin die Zuweisung einer Telefonrufnummer per einstweiliger Verfügung zugesprochen, nachdem die Portierung der Telefonnummer (vom einen zum anderen Telefonanbieter) im Wege einer Erreichbarkeit über alle Telefonnetze über ca. 6 Wochen gescheitert war. Das Gericht sah einen Verfügungsanspruch, da die fortlaufende Nichterreichbarkeit die berufliche Existenz der Steuerberaterin gefährdete. Was wir davon halten? Wer nun glaubt, bei jedem ärgerlichen Problem mit seinem Telefonanbieter das örtliche Gericht mit einem Verfügungsantrag beglücken zu dürfen, irrt. Die einstweilige Verfügung ist grundsätzlich nicht statthaft, wenn sie der Schaffung vollendeter Tatsachen dient (grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Nur in eng umrissenen Ausnahmefällen – und der vorliegende gehörte auf Grund der offensichtlichen Not- bzw. Zwangslage (Existenzsicherung) sicherlich dazu – können mit der einstweiligen Verfügung geschuldete Leistungen erzwungen und somit bereits „Fakten geschaffen“ werden (vgl. § 940 ZPO).

  • veröffentlicht am 12. Dezember 2011

    AG Meldorf, Urteil vom 21.07.2011, Az. 81 C 241/11
    § 88 TKG, § 134 BGB

    Das AG Meldorf hat entschieden, dass Zahlungsforderungen aus Telefondienstleistungen nicht an Inkassounternehmen abgetreten werden können. Im vorliegenden Fall habe der Betreiber mit der Abtretung an die Klägerin, ein Inkassounternehmen, gegen § 88 Abs. 3 S. 2 TKG verstoßen, denn sie habe ihre dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Kenntnisse über das Telekommunikationsverhältnis mit dem Anschlussinhaber  für einen anderen Zweck als die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme verwendet. Eine gesetzliche Vorschrift, die eine Abtretung vorsehe und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge beziehe (vgl. § 88 Abs. 3 S. 3 TKG), bestehe nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.03.2011, Az. 3-12 O 147/10
    § 66 a TKG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine Google AdWords-Anzeige, die für eine telefonische Beratung unter Angabe einer 0900-Rufnummer wirbt, die Kosten für diese Rufnummer direkt in der Anzeige ausweisen muss. Ein Sternchenhinweis und die Angabe der Kosten erst auf der mit der Anzeige verlinkten Webseite genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Verbraucher oft direkt die Servicenummer wählten und sich nicht erst auf der verlinkten Webseite über die Kosten informierten. Sei die vollständige Kostenangabe (z.B. der Hinweis auf abweichende Kosten aus dem Mobilfunknetz) aus Platzgründen in der Anzeige nicht möglich, habe der Unternehmer immer noch die Möglichkeit, die Anzeige ohne Angabe einer Rufnummer zu gestalten und diese – inklusive aller Pflichtangaben – lediglich auf der verlinkten Homepage vorzuhalten.

  • veröffentlicht am 17. März 2011

    VG Köln, Beschluss vom 11.02.2011, Az. 1 L 1908/10
    § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG

    Das VG Köln hat entschieden, dass die Abschaltung einer Mehrwertdienstenummer zur Auskunft und Weitervermittlung durch die Bundesnetzagentur rechtmäßig war. Bei der beanstandeten Rufnummer, die einen Minutenpreis von 1,99 EUR zu Grunde legte, dauerte die Preisansage an den Nutzer 1.47 Minuten und war damit deutlich zu lang. Allein durch das Hören der vollständigen Ansage entstanden dem Nutzer Kosten in Höhe von fast 4 EUR. Das VG führte aus, dass die verwendete Preisansage viel zu lang und außerdem verwirrend für den Verbraucher gewesen sei. Gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Preisansage kostenpflichtig sein dürfe und der Anbieter hierdurch seinen Umsatz steigere, sei die Preisansage inhaltlich und damit zeitlich auf das Nötigste zu begrenzen. Eine Anordnung, allen Verbrauchern, die sich gegenüber der Antragstellerin auf § 66g Nr. 1 TKG berufen, bereits gezahlte Entgelte unverzüglich zurück zu erstatten, sei jedoch rechtswidrig, weil der Antragstellerin dafür keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung stehe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 1. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Marburg, Urteil vom 12.01.2011, Az. 5 S 82/09
    § 43b TKG

    Das LG Marburg hat entschieden, dass § 43b TKG a.F., der eine Preisobergrenze von 2,00 € pro Minute für 0190er- und 0900er-Rufnummern festlegt, auf 0118xy-Rufnummern nicht analog anwendbar ist. Der Gesetzgeber habe die Preisobergrenze mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdienst- rufnummern (MehrwDRufNrMBG)“ vom 09.08.2003 in § 43b TKG a.F. ausdrücklich nur für die über 0190er-/0900er-Nummern abgerechneten Dienstleistungen vorgesehen, um das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit diesen Diensten einzuschränken. Diese Regelung mit der ausdrücklichen Beschränkung könne nicht auf andere Rufnummern erweitert werden, da dies dem Willen des Gesetzgebers zuwider liefe. Demzufolge hatten die Beklagten die vollen Gebühren für die intensive Nutzung eines Auskunftsdienstes unter einer 0118xy-Rufnummer zu entrichten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Neumünster, Urteil vom 18.03.2010, Az. 32 C 203/10
    § 46 TKG; § 935 ZPO

    Das AG Neumünster hat, wie im Ergebnis wie das AG Böblingen, entschieden, dass die Unterlassung der Sperrung eines Telefonanschlusses durch einen Pre-Selection-Anbieter nicht per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden kann, da es sich hierbei um die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handle. Die Aufhebung der Sperrung im Wege des Beschlusses komme nur ausnahmsweise im Falle einer Existenzgefährdung in Betracht. Im vorliegenden Fall hatte ein PreSelection-Anbieter seinen Telefonanschluss gesperrt. Dem Anschlussinhaber war es gleichwohl möglich, den Anschluss mit den Diensten anderer Telekommunikationsunternehmen zu nutzen und konnte weiterhin von Dritten angerufen werden. Vor diesem Hintergrund wurde eine Existenzgefährdung abgelehnt.

  • veröffentlicht am 15. August 2010

    AG Böblingen, Beschluss vom 13.11.2009, Az.: 3 C 1895/09
    § 46 TKG; § 935 ZPO
    ; § 32 Abs. 2 RVG

    Das AG Böblingen hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Freischaltung eines Telefonanschlusses, abgewiesen, da hierin eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen sei. Die Antragstellerin hatte am 12.08.2009 das Vertragsverhältnis mit der Antragsgegnerin fristlos gekündigt. Von ihrem neuen Vertragspartner … hatte die Antragstellerin erfahren, dass die Freischaltung der Leitung nicht möglich sei, da die Antragsgegnerin die Leitung blockiere. Sie beantragte daher im Wege der einstweiligen Verfügung die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Blockierung und zur Freigabe der Leitung zu verurteilen. Es könne, so das Amtsgericht, dahingestellt bleiben, ob die Kündigung der Antragstellerin wegen Störungen begründet gewesen sei und ob die Antragstellerin die Rufnummerportierung bereits bei Vertragsschluss mit der … am 25.08.2009 beantragt habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juni 2010

    OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2009, Az. 14 U 178/09
    §§ 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 3, 5 UWG

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Versendung von Gewinnschreiben mit der Bitte an die Empfänger, eine kostenpflichtige 0900er-Telefonnummer anzurufen, wettbewerbswidrig ist. Verbrauchern wurden von der Beklagten mittels Brief eine Gewinnchance angekündigt, für weitere Informationen solle eine 0900er-Nummer gewählt werden. Dabei wurde durch Aufmachung und Wortwahl des Schreibens dem Verbraucher suggeriert, dass seine Gewinnchance sich durch den Anruf erhöhe. Der Anlockeffekt und die unklare Angabe der tatsächlichen Gewinnchancen beinhalte eine Irreführung der Verbraucher und sei deshalb wettbewerbswidrig.

  • veröffentlicht am 28. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Böblingen, Beschluss vom 13.11.2009, Az. 3 C 1895/09
    § 46 TKG; § 935 ZPO

    Das AG Böblingen hat entschieden, dass die Portierung einer Rufnummer von einer Telefongesellschaft zur anderen nicht mit einer einstweiligen Verfügung erzwungen werden kann, da hierin die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liege. Die Rückportierung der Rufnummer auf die Antragsgegnerin sei nach Erteilung der Zustimmung zur Portierung gegenüber dem aufnehmenden Netzbetreiber nicht mehr möglich. Eine Vorwegnahme der Hauptsache komme aber  nur ausnahmsweise im Falle einer Existenzgefährdung in Betracht. Eine solche sei seitens der Antragstellerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden. (mehr …)

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