IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. August 2014

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2013, Az. 3-08 O 103/13
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG , § 14 Abs. 5 MarkenG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Nutzung einer fremden Marke in einer Google AdWords-Anzeige zu unterlassen ist, wenn die herkunftshinweisende Funktion der Marke dadurch beeinträchtigt wird. Dies sei z.B. der Fall, wenn mit der konkreten Verwendung des Zeichens suggeriert werde, dass zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin als Markeninhaberin der Wortmarke eine wirtschaftliche Verbindung bestehe oder der Verbraucher auf Grund der vagen Angaben nicht erkennen könne, ob eine solche Verbindung möglicherweise bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juli 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Beschluss vom 10.07.2012, Az. 142 C 32827/11
    § 32 ZPO, § 91 ZPO

    Das AG München hat entschieden, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten in einem Filesharing-Fall, bei dem auf Grund des „fliegenden Gerichtsstandes“ ein weit entferntes Gericht gewählt wurde, nicht zu erstatten sind. Vorliegend war die klagende Partei im Ausland (Großbritannien) ansässig und wurde von einem Kieler Rechtsanwalt vertreten. Dieser erhob Klage in München. Dies ist ihm auf Grund des sog. fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen im Internet auch erlaubt – nur müsse er, nach Ansicht des AG München, für die Reise dorthin selbst aufkommen, wenn kein besonderer sachlicher Grund oder örtlicher Bezug der Wahl des Gerichtsortes zu Grunde liegt und ein anderer kostengünstigerer Gerichtsort ohne Weiteres hätte in Anspruch genommen werden können. In diesem Fall liege ein Verstoß gegen das Gebot der Prozessökonomie (= so kostengünstig wie möglich prozessieren) vor. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. April 2011

    OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2011, Az. 1 W 63/10
    §§ 59; 60; 61 ZPO

    Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Bestellung unterschiedlicher Prozessbevollmächtigter für Streitgenossen mit gleichgerichtetem Interesse rechtsmissbräuchlich ist. Würden zwei einfache Streitgenossen (§§ 59, 60, 61 ZPO) verklagt, stünde es zwar grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig seien (vgl. BVerfG NJW 1990, 2124). Von diesem Grundsatz seien je nach den Umständen des Einzelfalles allerdings dann Ausnahmen zu machen, wenn feststünde, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein werde. In einem solchen Fall sei es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig seien (BGH NJW-RR 2004, 536). (mehr …)

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