IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 27.08.2008, Az. 5 U 38/07
    §§ 1, 3, 13 Abs. 6 UWG a.F., 287 ZPO

    Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, in welcher Höhe Schadensersatz und Lizenzgebühren zu entrichten sind, wenn mit Nachahmungen von Dessous, hier einem Büstenhalter und einem String-Tanga Modell, gehandelt wird und auf der Produktverpackung ein Bild des Originals abgedruckt ist. Die Richter wiesen dabei in der Urteilsbegründung „aus eigenem Wissen“ (!) darauf hin, dass beim Erwerb von Damenunterwäsche die äußere Gestaltung des Produkts von sehr großer Bedeutung ist. Von dem erzielten Gewinn der Beklagten sei dann auch lediglich der Anteil herauszugeben, der darauf beruhe, dass die Nachahmungen ein dem Original ähnliches Erscheinungsbild hätten. Je ähnlicher die Nachahmung dem Original sei, desto höher sei dieser Anteil anzusetzen. Vorliegend schätzten die Richter den fraglichen Anteil auf 60% des Gesamtgewinns. Für die Benutzung des klägerischen Originalbüstenhalters auf der Verpackung der Beklagten seien weiterhin fiktive Lizenzgebühren zu entrichten.  Diese schätzte das Gericht auf 1% des mit dem BH erzielten Bruttoumsatzes. Dabei wurde die erhebliche Schadenersatzverpflichtung für den Vertrieb der Nachahmungen selbst mit einberechnet.

    Das Urteil ist mit Nichtannahmebeschluss des BGH vom 21.01.2010, Az. I ZR 155/08 rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009, Az. 6 W 28/09
    §§ 68 Abs 1GKG, 254 ZPO, 2 Abs 2, Anlage 1 Nr. 3104 RVG

    Das OLG Celle hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass bei einer Stufenklage (z.B. eine Klage auf Auskunft und sodann auf Schadensersatz gemäß der Auskunft) hinsichtlich des für die Gebühren maßgeblichen Streitswerts zu differenzieren ist: Auch wenn die Klage abgewiesen werde, nachdem lediglich zur Auskunftsstufe verhandelt worden sei, sei dem Verfahren der Streitwert der höchsten Stufe (Leistungsstufe) zu Grunde zu legen. Dieser bemesse sich nach der Erwartung des Klägers zu Beginn der Instanz, in welcher Höhe der Leistungsanspruch realisiert werden solle. Allerdings könnten sich Vergünstigungen ergeben, wenn lediglich zur Auskunft verhandelt und sodann die Klage abgewiesen werde. Die Gebühr, die durch diese Verhandlung entstehe (Terminsgebühr), werde in diesem Fall nach Auffassung des OLG Celle lediglich auf Grundlage des Werts der Auskunftsstufe berechnet. Dieser betrug hier 1/4 der Leistungsstufe.
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  • veröffentlicht am 19. März 2009

    OLG Celle, Urteil vom 07.11.2007, Az. 3 U 152/07
    §§ 1, 4 UKlaG, §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 670 BGB

    Das OLG Celle hat in diesem Fall entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: Preis- und Leistungsverzeichnis) enthaltene pauschale „Aufwandsentschädigung“ für die Rückbuchung von Schecks/Lastschriften mangels Deckung ihrer Kunden in Höhe von 7,50 EUR unwirksam ist und nach dem Unterlassungsklagegesetz berechtigten Institutionen insoweit ein Unterlassungsanspruch zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien solche Pauschalierungsklauseln unwirksam, die dem Kunden für den Fall einer schuldhaften Vertragsverletzung eine Schadensersatzleistung in bestimmter Höhe befehlen oder ihm auf andere Weise den Weg zur Einwendung eines wesentlich niedrigeren Schadens verschließen (BGH, Urteil vom 21.10.1997, Az. XI ZR 296/96; BGHZ 137, 43 ff., auch LG Dortmund (Link)). Auch die streitgegenständlichen Vertragsklauseln nähmen dem Kontoinhaber entgegen § 309 Nr. 5 b BGB die Möglichkeit, das Fehlen eines Schadens oder eines geringeren Schadens nachzuweisen. Denn nach dem klaren Wortlaut der Gebührenregelung werde für den Kunden nicht einmal deutlich, dass die Bank eine der Höhe nach pauschal erhobene Schadensersatzforderung geltend mache. Hinzu komme, dass eine Schadenspauschale voraussetzt, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach überhaupt bestehen kann. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009, Az. 6 U 58/08
    §§ 97 UrhG, 287 ZPO

    Das OLG Brandenburg hatte den Fall eines privaten Internet-Verkäufers zu entscheiden, der für den Verkauf eines gebrauchten GPS-Empfängers im Wert von 72,00 EUR über eine Internethandelsplattform ein Foto von der Hersteller-Seite des GPS-Empfängers kopiert und verwendet hatte. Der Urheber dieses Bildes nahm ihn auf Unterlassung und Lizenzgebühren in Anspruch. Bezüglich der Unterlassung gab das Oberlandesgericht dem Urheber Recht, setzte aber die verlangten Lizenzgebühren von 184,00 EUR auf 40,00 EUR herunter. Als Grundlage der Lizenzgebührberechnungen werden häufig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) herangezogen (Link: MFM). Das Gericht macht jedoch deutlich, dass gerade im nicht-gewerblichen Bereich, wenn die Nutzung deutlich unter der Tarifgrenze des an sich anzuwendenden Mindesttarifs liegt, die Umstände des Einzelfalls verstärkt zu berücksichtigen sind. Da Honorarempfehlungen für private Nutzer fehlen würden, sei eine Berechnung per Lizenzanalogie zu tätigen. Der von Kläger verlangte Betrag stützte sich auf die Gebühren, die bei Lizenzerteilung an einen gewerblichen Händler angemessen wären. Dieser hätte die Bilder für längere Zeit, z.B. mehrere Monate, zur Verkaufsförderung im Internet verwendet. Da der Beklagte das Bild lediglich für den Verkauf eines Geräts über wenige Tage nutzte, war der Betrag entsprechend herabzusetzen. (JavaScript-Link: Pressemitteilung vom 05.02.2009).

  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    Ein seit längerer Zeit anhängiger Rechtsstreit zwischen dem Pullacher IT-Rechteverwerter IP.Com und Nokia bahnt sich seinen Weg in die Presse (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Welt). IP.Com klagte vor dem Mannheimer Landgericht wegen der Verletzung von acht Patentfamilien und will Nokia die Nutzung der Patente untersagen lassen. JUVE berichtet, dass die  Lizenzgebühren für Mobilfunkpatente zwischen dem Rechteverwerter und dem Handyriesen (ursprünglich von der Robert Bosch GmbH entwickelte Technologien) den Mittelpunkt der Auseinandersetzung darstellen würden. Einige der streitigen Patente, so JUVE, etwa für SIM-Karten, den Bildversand per MMS oder Sprachcodierung seien zwingende Bestandteile des Mobilfunkstandards GSM. Da diese Patente von nahezu allen Handyherstellern verwendet würden, müsse der Rechteinhaber grundsätzlich eine Lizenznahme ermöglichen. Umstritten sei zwischen IP.com und Nokia die Höhe der Lizenzgebühr. „IP.Com veranschlagt rund fünf Prozent des Nokia-Umsatzes in den von den Patenten abgedeckten Ländern. Auf die Nutzungsdauer eines Patentes von 20 Jahren hochgerechnet, entspräche dies bei rund 625 Millionen Euro jährlich einem Betrag von rund 12 Milliarden Euro. Nokia hält die Forderung von IP.Com für übertrieben.“ so JUVE (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: JUVE).

  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 29.01.2009, Az. 31 O 537/08
    §§ 4 Nr.1, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, 30 Abs. 3 MarkenG

    Das LG Köln hat dem Hersteller von Spielzeugwaren, hier Modelleisenbahnen, im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr die fremde Kennzeichnung „D“ für Modelleisenbahnen zu benutzen, ohne eine Zustimmung der D AG zu haben. Gestritten hatten sich zwei Hersteller von Modelleisenbahnen, die beide Miniatureisenbahnen mit dem Schriftzug „D“ verwendeten. „D“ ist für die D AG als Wortmarke amtlich registriert, u.a. für Spielzeug. Die Klägerin hat mit der D AG einen ausschließlichen Lizenzvertrag zur Nutzung der Marke „D“ auf Spielzeugeisenbahnen abgeschlossen. Nach diesem Vertrag sind beide Parteien u.a. verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Vertrages zu ergreifen und insbesondere gerichtlich gegen jede missbräuchliche, nicht vom Vertrag vorgesehene Nutzung der Marke „D“ durch zum Modelleisenbahnmarkt gehörende Dritte vorzugehen. Die Beklagte hatte keine vergleichbaren vertraglichen Vereinbarungen mit der D AG. Das Landgericht erkannte der Klägerin als Lizenznehmerin Unterlassungsansprüche zu, nicht aber Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Februar 2009

    AG Hamburg, Urteil vom 11.12.2007, Az. 316 C 127/07
    §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB

    Das AG Hamburg hat darüber zu entscheiden, wer die Kosten einer unberechtigten Abmahnung wegen verbotenen Filesharings zu tragen hat. Die Beklagten, zwei führende deutsche Tonträgerhersteller, hatten die Klägerin wegen des illegalen Angebots 696 Dateien, davon 515 Audio-Dateien, strafrechtlich verfolgen lassen und sodann nach Erhalt einer IP-Nummer abgemahnt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten machten dabei Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR geltend und boten einen pauschalierten Schadensersatz von 4.000,00 EUR an. Zunächst informierte der Ehemann der Klägerin die Tonträgerhersteller darüber, dass der Vorwurf nicht zutreffe, sodann ihr Prozessbevollmächtigter, der die Beklagten aufforderte, bis zum 19.02.2007 zu bestätigen, keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin herzuleiten und die Kosten der Inanspruchnahme ihrer Rechtsanwältin zu tragen. Mit Schreiben vom 19.02.2007 teilte die Staatsanwaltschaft Lüneburg den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass ein Täter nicht mehr habe ermittelt werden können, weil nach einer zunächst erteilten falschen Auskunft „eine falsche Personalsverantwortliche“ ermittelt worden sei und nunmehr die Daten wegen Löschungsfrist von 90 Tagen nicht mehr vorlägen. Mit Anwaltsschreiben vom 22.02.2007 nahmen die Beklagten die Vorwürfe zurück und teilten mit, es habe sich herausgestellt, dass die behördlichen Ermittlungen fehlerhaft gewesen seien; wegen entstandener Anwaltskosten möge sich die Klägerin an die Staatsanwaltschaft Lüneburg wenden. Die Klägerin machte gegenüber den Beklagten Anwaltskosten geltend, was die Beklagten zurückwiesen. Das AG verurteilte die Beklagten antragsgemäß. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt, Urteil vom 11.06.2008, Az. 3-13 O 61/06
    § 280 BGB

    Das LG Frankfurt hatte einen Fall zu beurteilen, in dem der verzögerte „Umzug“ eines geschäftlichen Telefonanschlusses zu erheblichen Schäden beim Kläger führte. Der Kläger verlegte den Sitz seiner Geschäftsräume zum 01.03.2003 innerhalb von Berlin und meldete dies bereits am 10.02.2003 seinem Telefonprovider. Mit diesem war vertraglich vereinbart, dass bei einem Umzug die bisherigen Telefonnummern auf seinen neuen Anschluss geschaltet würden. Erst eine Woche nach dem Umzug, am 07.03.2003, erkundigte sich die Telefongesellschaft nach der Lage der Anschlussdose, die sie für die Umschaltung benötigte. Obwohl der Kläger diese prompt mitteilte, wurde die Umschaltung erst am 28.03.2003 beantragt und schließlich am 08.04.2003 durchgeführt. Der über diese Praxis empörte Kläger verlangte nun auf gerichtlichem Weg Schadensersatz, da seine Kunden ihn mehrere Wochen nicht hätten erreichen können und ihm erhebliche Einbußen entstanden seien. Das Gericht gab ihm Recht und verurteilte den Telefonanbieter zu mehr als 13.000,00 EUR Schadensersatz. Diese Summe wurde vom Gericht geschätzt, nachdem der Kläger umfangreiche Umsatz- und Gewinnzahlen aus einem Zeitraum von 2002 – 2005 vorgelegt hatte.

  • veröffentlicht am 4. Februar 2009

    AG Hamburg-Mitte, Urteil vom 30.12.2008, Az. 36 C 119/08
    §§ 19a, 97 Abs. 1 UrhG

    Die Betreiber der Website www.marions-kochbuch.de hatten in der Vergangenheit in massivem Ausmaß gegen die unerlaubte Verwendung von Food-Fotos mobil gemacht, die ihrer Auffassung nach von ihnen selbst angefertigt worden waren. In der Folge wurden in nicht unerheblichem Umfang über eine Rechtsanwaltskanzlei urheberrechtliche Abmahnungen an die Internetgemeinde mit beträchtlichen Streitwerten versandt und sodann Abmahnkosten und Schadensersatz gerichtlich geltend gemacht. Allein vor dem Amtsgericht Hamburg sollen derzeit 50 derartige Verfahren anhängig sein. Nun hat das AG Hamburg (Urteil vom 30.12.2008, Az. 36C C 119/08; rechtskräftig) festgestellt, dem Fotografen (Folkert Knieper) stünde bei einer Verletzung seiner Urheberrechte je widerrechtlich verwendetem Foto 100,00 EUR Schadensersatz zu, jedoch keine Erstattung der Rechtsanwaltkosten durch Ausspruch der Abmahnung. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2008, Az. I-20 U 72/06
    §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 4 S. 1, 69a Abs. 1,
    69c Nr. 1 und 3, 97 Abs. 1UrhG, §§ 242, 259 BGB

    Das OLG Düsseldorf hatte über den Fall zu entscheiden, dass eine Software von mehreren Programmierern erstellt worden war und sodann Unklarheit über die späteren Vertriebsrechte bestand. Die Düsseldorfer Richter befanden, dass der Programmierer u.a. keinen Anspruch auf Auskunftserteilung bzgl. der Höhe der Einkünfte durch die Beklagte habe. Er sei als bloßer Miturheber der Software nach § 8 Abs. 1 UrhG nicht aktivlegitimiert, von den Beklagten Leistung alleine an sich selbst zu verlangen. Miturheber seien als Gesamthandsgemeinschaft zu qualifizieren und könnten die Ansprüche, die die Verwertung des Werkes beträfen, nur gemeinsam geltend machen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der/die Miturheber zugunsten anderer auf die Verwertung ihrer Rechte verzichtet hätte(n). (mehr …)

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