IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Juli 2009

    BGH, Beschluss vom 22.01.2009, Az. I ZB 115/07
    §§ 890, 929, 945 ZPO

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass eine per Urteil bestätigte einstweilige Verfügung bereits vor förmlicher Zustellung des Urteils, nämlich bereits mit Verkündung des Urteils, Wirkung entfaltet. Durch Urteil hatte das Landgericht der Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, für das Mittel „N. V. “ in einer näher bezeichneten Weise zu werben. Das Urteil war am Schluss der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Parteien verkündet und der Schuldnerin am 12.01.2007 zugestellt worden. Der Gläubiger hatte beantragt, gegen die Schuldnerin ein angemessenes  Ordnungsmittel zu verhängen. Seinen Antrag hatte er darauf gestützt, dass die Schuldnerin nach Verkündung aber noch vor Zustellung des Urteils, im Internet in der verbotenen Weise geworben habe. Das Landgericht lehnte die Verhängung eines Ordnungsgeldes ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt (5.000,00 EUR). (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.07.2008, Az. 1 W 48/08
    §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 7 Abs. 1 StrEG, Nr. 4100, 4104, 4106, 4141 VV RVG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einer unberechtigten Wohnungsdurchsuchung dem Betroffenen eine Strafverfolgungsentschädigung zu zahlen ist. Hierzu gehörten auch Verteidigerkosten. Der Antragsteller macht gemäß §§ 2 und 7 StrEG den Ersatz der Anwaltskosten geltend, die ihm aufgrund der Durchsuchung seiner Wohnung entstanden seien. Die insoweit notwendigen Aufwendungen in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen seien ersatzfähig, so der Senat, nachdem das Amtsgericht Wetzlar mit Beschluss vom 25.10.2007 – 47 Gs – 1 Js 54588/07 – festgestellt habe, dass dem Antragsteller eine Entschädigung für die Wohnungsdurchsuchung dem Grunde nach zustehe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 9/09
    §
    8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat erneut über einen Fall des Abmahnmissbrauchs entschieden. Neben den als üblich anzusehenden Kriterien für einen Missbrauchsfall (z.B. sachfremde Interessen in Form eines Gebührenerzielungsinteresses, Missverhältnis zwischen Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebes) stellte das Gericht in diesem Fall insbesondere auf eine pauschale Schadensersatzforderung ab, die neben den Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht wurde. Die Antragstellerin machte regelmäßig, in jedenfalls über 30 Abmahnungen, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 100,00 EUR geltend. Eine konkrete Schadensberechnung wurde nicht vorgelegt. Das Gericht führt aus: „Wenn als Schaden tatsächlich eine erhebliche Umsatzeinbuße eingetreten wäre, wäre dieser Betrag belanglos und unzureichend. Soweit keine Umsatzeinbuße durch den Verstoß eingetreten ist, ist dieser Betrag insgesamt ungerechtfertigt.“ Die streitige Forderung sowie weitere Ansprüche der Antragstellerin in Parallelverfahren wurden als missbräuchlich zurück gewiesen (vgl. auch Links: OLG Hamm I, OLG Hamm II).

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  • veröffentlicht am 2. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammWährend in der deutschen Republik noch bei negativen eBay-Bewertungen intensiv über die Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung diskutiert wird, legt man in den Vereinigten Staaten offensichtlich gleich den Texas-Maßstab an, der da lautet: Nicht kleckern, sondern klotzen. Wie onlinemarktplatz berichtet, verklagt Ruhanieh Badi’i‘ aus Texas vor einem Gericht eine Frau aus Nevada, die durch eine ungerechtfertigte verächtliche Anmerkung ihren Ruf in Ihrem eBay-Business beschädigt habe. Verkauft hatte Badi’i‘ aus Texas wohl eine Original-Gucci-Tasche (nachdem alle Don Ed Hardy T-Shirts nach Deutschland exportiert waren) und Foote aus Nevada meinte, ein Plagiat erhalten zu haben. Jetzt verlangt Badi’i‘ aus Texas seit dem 10.07.2009 täglich ganze 1.000,00 US-Dollar Schadensersatz und pauschal, weil’s so schön war, nochmal 50.000 US-Dollar Schadensersatz. Die Sache ist noch nicht entschieden (JavaScript-Link: onlinemarktplatz). Was wir davon halten? Wir verstehen das nicht. Die Sache wird in den USA verhandelt. Bereits die pönalisierende Tagesstrafe hätte 1,25 Mrd. US-Dollar betragen müssen. Zumindest in erster Instanz.

  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    LG Darmstadt, Urteil vom 08.01.2008, Az. 16 O 164/07
    §§ 12 UWG; 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass sich der Empfänger einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, der auf diese nicht antwortet, dem Abmahner gegenüber schadensersatzpflichtig machen kann. Im entschiedenen Fall hatte der Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin weder durch Abgabe einer Unterlassungserklärung noch durch Verweigerung einer solchen reagiert. Aus diesem Grund leitete die Klägerin ein gerichtliches Verfahren ein. Es stellte sich heraus, dass der Beklagte bereits vorher gegenüber einem Dritten eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, so dass kein erneuter Unterwerfungsanspruch der Klägerin bestand. Die Kosten für das Verfahren musste der Beklagte trotzdem tragen, da das Gericht der Auffassung war, dass der Beklagte die Drittunterwerfung hätte mitteilen und so das Verfahren mit der Klägerin vermeiden können. Zu dieser Aufklärung über Umstände, die der Abmahner nicht habe wissen können, sei er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen. Auf eine unberechtigte Abmahnung nicht zu antworten, kann also unter Umständen für den Abgemahnten teuer werden.

  • veröffentlicht am 22. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtIn einem Schadensersatzprozess der Plattenindustrie gegen Frau Jammie Thomas-Rasset in den Vereinigten Staaten wurde die Angeklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1,92 Mio. US-Dollar verurteilt. Die Mutter von vier Kindern hatte insgesamt 24 Musikdateien über das Filesharing-Netzwerk Kazaa heruntergeladen und automatisch zum Download wiederangeboten. Möglich macht dies eine Softwareeinstellung bei Kazaa. Thomas-Rasset hatte beteuert, die fraglichen Dateien nicht absichtlich zum Download angeboten zu haben. Im erstinstanzlichen Verfahren war die Frau zu einem Schadensersatz von „nur“ 222.0000 US-Dollar verurteilt worden. Die Jury blieb unterhalb der möglichen Höchstsumme, welche bei ca. 3,6 Mio. US-Dollar gelegen hätte. Der Prozessbevollmächtigte der Mutter kündigte an, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juni 2009

    LG München I, Urteil vom 06.05.2009, 21 O 5302/09
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 16, 17 Abs. 1, Abs. 2, 19a, 24 Abs. 1, 31 Abs. 5 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass nach der sogenannten Zweckübertragungslehre die Nutzung eines Fotos im Zweifel unbefristet eingeräumt wird und der Urheber eine hiervon abweichende, befristete Nutzung beweisen muss. Ferner könne der Nutzer eines Fotos, welches ihm zur Gestaltung eines LP-Covers vertraglich überlassen werde, dieses auch zur Gestaltung eines CD-Covers verwenden. Die CD an sich, für die das Bild verwendet werde, eröffne keine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit des Bildes, sondern substituiere lediglich die früher vereinbarte Nutzungsmöglichkeit (LP) so dass die Zweckübertragungslehre für eine Erfassung der neuen Nutzung (CD) durch die vereinbarte „alte“ Nutzung (LP) spreche, ohne dass das Vergütungsinteresse des Urhebers unbillig enttäuscht werde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Juni 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2008, Az. 315 O 880/07
    § 14 MarkenG

    Das LG Hamburg hat im Fall einer markenrechtlichen Abmahnung den Abgemahnten zur Zahlung von Anwaltskosten bei einem Streitwert von 25.000,00 EUR verurteilt – über 900,00 EUR an Kosten. Dabei hatte der Beklagte über seinen Musik-Shop bei eBay nur eine CD verkauft. Diese hatte es jedoch in sich, denn es handelte sich um eine „Greatest Hits“ CD der ehemaligen Musikgruppe des Klägers, der sich den Bandnamen als Marke hatte schützen lassen. Die vom Beklagten verkaufte CD war jedoch leider nicht vom Kläger und dessen ehemaliger Band, sondern von einem ehemaligen Bandmitglied und einer Cover-Gruppe aufgenommen worden. Gegen die Abmahnungskosten verteidigte sich der Beklagte hauptsächlich mit Argumenten aus dem Bereich der Rechtsmissbräuchlichkeit, z.B. Vielfachabmahnung, überhöhte Forderung, einfachere Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung über z.B. VeRI-Programm bei eBay. Das Hamburger Gericht blieb aber hart, verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Anwaltskosten und begründete dies wie folgt: Eine Vielzahl von Abmahnungen spreche nicht für Missbrauch, sondern für eine Vielzahl von Rechtsverletzungen und eine ernsthafte Verfolgungsabsicht des Kläger; auf die Programme der Internetauktionshäuser könne nicht verwiesen werden, da die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt würde und der Rechtsinhaber müsse eine Verwirkung seiner Rechte vermeiden. Im Gegensatz zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind die Maßstäbe für einen Rechtsmissbrauch im Markenrecht jedenfalls nach Auffassung des LG Hamburg strenger anzusetzen.

  • veröffentlicht am 5. Juni 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2009, Az. 324 O 791/08
    §§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Aufnahme fremder Privathäuser (hier: Innenaufnahmen) ohne – nachgewiesene – Erlaubnis des Eigentümers den jeweiligen Fotografen zur Zahlung von fiktiven Lizenzgebühren verpflichtet, weil das Zurverfügungstellen von Wohnräumen zu Werbezwecken üblicherweise vergütet werde. Darüber hinaus hat das Landgericht aber Schmerzensgeldzahlungen an den Hauseigentümer abgelehnt, welcher behauptet hatte, er würde befürchten, Opfer von Einbrechern zu werden, leide an Ein- und Durchschlafstörungen, an ausgeprägten Ängsten und Phobien sowie Herzbeschwerden, deretwegen er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen (!). Im Ergebnis zugesprochen wurden 2.500,00 EUR an fiktiven Lizenzgebühren, welche etwaige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht mit abdeckten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. April 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.06.2008, Az. 22 U 104/06
    §§
    278 Abs. 1, 280, 281 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat einem Unternehmen Schadensersatz gegen eine Wirtschaftsauskunftei zugesprochen, da die von der Auskunftei erteilten Auskünfte unvollständig und falsch waren. Die Beklagte habe der Klägerin eine Einschätzung der Insolvenzwahrscheinlichkeit des abgefragten Unternehmens aufgrund der verfügbaren Daten geschuldet. Diese Pflicht habe sie verletzt, weil die vorgenommene Risikoeinschätzung und die Empfehlung eines Kreditrahmens falsch gewesen seien. Angesichts der objektiven Umstände hätten sie nicht abgegeben werden dürfen. Diese Umstände hätten der Beklagten bekannt sein können und müssen. Dass das Unternehmen gewerberechtlich nicht gemeldet gewesen sei und die abgefragte Person die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, seien öffentlich verfügbare Informationen gewesen. Eine Wirtschaftsauskunftei könne in zulässiger Weise bestimmte Quellen, z. B. öffentliche Register, sogar unabhängig vom Vorliegen der Anfrage eines Kreditgebers systematisch auswerten, um die Ergebnisse in eine Datenbank aufzunehmen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1410 m.w.N.). (mehr …)

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