IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.12.2010, Az. 6 U 14/09
    5, 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Lotto-Werbung der NordwestLotto Schleswig-Holstein im Internet und in Zeitungsbeilagen unzulässig, weil übertrieben dargestellt, ist. Der Senat führte aus, dass die Wahl des Vertriebsweges eine Anreizwirkung für Menschen habe, die bisher nicht gespielt hätten. Vor allem sei dies der Fall, wenn die Werbung über eine reine Selbstdarstellung des Anbieters hinausgehe und darauf abziele, den Spieltrieb des Verbrauchers zu fördern. Dies verstoße gegen den Glücksspielstaatsvertrag. Die Lottogesellschaft schaltete den Internetauftritt der NordwestLotto daraufhin offline.

  • veröffentlicht am 3. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2009, Az. 1 W 57/08
    § 3 ZPO

    Das OLG Schleswig hat im Rahmen einer Entscheidung zu E-Mail-Spam entschieden, dass der Streitwert für den datenschutzrechtlich motivierten Auskunftsanspruch mit „200,– EUR pro Frage“, wie vom Antragsteller begehrt, „eher moderat“ erscheine und darauf hingewiesen, dass dieser Streitwert „vom Landgericht [Kiel] ebenfalls als gering angesehen“ werde. Im vorliegenden Fall ging der Senat von einem Streitwert für den Auskunftsantrag von insgesamt 400,00 EUR für zwei Fragen aus. In der Vorinstanz hatte das LG Kiel (Beschluss vom 21.10.2008, 2 O 233/08) noch entschieden: „Soweit der Antragsteller auch einen Auskunftsanspruch nach § 34 Abs. 1 S. 1 BDSG einzuklagen beabsichtigt, erachtet das Gericht das Interesse als mit jedenfalls nicht mehr als max. EUR 2.000,00 bewertbar. Es trifft zwar zu, dass dem informationellen Selbstbestimmungsrecht in einer Gesellschaft, in der Daten deutlichen Marktwert haben und in erheblichem Maße, leicht abrufbar und vervielfältigbar gespeichert werden, generell ein hoher Wert zukommt. Das Interesse der einzelnen Privatperson an einer Auskunft über mögliche Speicherung und mögliche Weiterleitung und damit Verhinderung des Datenmissbrauchs v.a. für weitere Werbung vermag das Gericht aber dennoch nicht mit mehr als dem angegebenen Betrag zu bewerten.“ Vgl. auch zu weiteren Entscheidungen folgende Übersicht.

  • veröffentlicht am 21. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Schleswig-Holstein, Hinweisbeschluss vom 28.06.2010, Az. 6 U 27/10
    § 5 I UWG

    Das OLG Schleswig hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Werbeaussage „Das sicherste Auto aller Zeiten“ eine Spitzenstellungsbehauptung auf dem Automarkt im Bereich Sicherheit darstelle. Treffe diese nicht zu, sei die Werbung irreführend und wettbewerbswidrig. Der Wortsinn der Erklärung gehe dahin, dass die geltend gemachte Spitzengruppenstellung im Hinblick auf Sicherheit für alle bis zum Erscheinen der Werbeanzeige produzierten Autos in Anspruch genommen werde, dass also das beworbene Auto zum Zeitpunkt der Inserierung der Anzeige das bis dahin sicherste Auto aller Zeiten sein solle. Durch einen Sternchenhinweis, wonach der Wagen 37 von 37 möglichen Punkten zum Insassenschutz im Euro NCAP Crashtest 2008 erreicht habe, werde dieser Inhalt der Werbeaussage verstärkt. Diese Behauptung sei jedoch nicht richtig, weshalb das OLG die Erfolgsaussichten der Berufung der Beklagten als nicht gegeben einschätzte.

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  • veröffentlicht am 19. März 2010

    OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010, Az. 6 W 26/09
    § 101 UrhG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass der Upload eines kompletten Musikalbums als Rechtsverletzung im „gewerblichen Ausmaß“ zu werten ist. In Rechtsprechung und Literatur werde bislang zwar nicht gänzlich einheitlich gewertet, welche Voraussetzungen an eine Rechtsverletzung „gewerblichen Ausmaßes“ zu knüpfen seien (vgl. Musiol GRUR-RR 2009, 1 ff.; Otten GRUR-RR 2009, 369 ff. – beide mit umfangreichem Rechtsprechungsnachweis -; OLG Köln GRUR-RR 2009, 9 ff.; OLG Zweibrücken GRUR-RR 2009, 12 ff.; LG Darmstadt GRUR-RR 2009, 13 ff.; LG Frankfurt GRUR-RR 2009, 15 f.; OLG Oldenburg a.a.O.). (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Schleswig, Beschluss vom 14.05.2009, Az. 6 U 41/08
    §§ 307, 308 BGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die es dem Verwender (im Streitfall einem Mobilfunkanbieter) erlaubt, vor Vertragsablauf weitere Klauseln der AGB zu verändern, ohne dass dafür ein besonderer äußerer Anlass gegeben wäre, unwirksam ist. Zwar gebe es die Möglichkeit, eine solche Klausel so zu gestalten, dass sie den Anforderungen für fingierte Erklärungen gemäß § 308 Nr. 5 BGB genüge, es müsse aber dennoch eine allgemeine Inhaltskontrolle der Klausel gemäß § 307 BGB erfolgen. Eine solche komme zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Klausel für den Vertragspartner eine unangemessene Benachteiligung darstelle, da nach kundenfeindlicher Auslegung sogar essentielle Bestandteile des Vertrages wie die Preisgestaltung geändert werde könnten. Ein dafür erforderlicher Änderungsvertrag bzw. eine Änderungskündigung könnte von der Verwenderin durch die streitige Klausel umgangen werden und den Kunden vor vollendete Tatsachen stellen. Das OLG stimmte der Vorinstanz auch bezüglich weiterer unwirksamer AGB-Klauseln bei:
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  • veröffentlicht am 24. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2009, Az. 6 W 12/09
    § 68 GKG

    Das OLG Schleswig hat in diesem Beschluss über eine Streitwertbeschwerde entschieden, dass sich der Streitwert lediglich nach Art und Umfang des geschützten Rechts sowie dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsinhabers bestimmt. Im Streit um die unberechtige Nutzung eines Stadtplanausschnitts war der Streitwert zunächst auf mehr als 10.000,00 EUR festgesetzt worden. Nach Beschwerde des Beklagten wurde dieser Wert auf 1.950,00 EUR herabgesetzt. Dies entspreche dem Interesse der Klägerin und dem Umfang der Beeinträchtigung. Die nunmehr von der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde damit begründet, dass Abschreckung und Nachahmungsgefahr ebenfalls miteinberechnet werden müssten. Dem schloss sich das Gericht nicht an. Der Beklagte sei hinsichtlich des geführten Verfahrens als Einzelstörer anzusehen. Es sei nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung im Unterlassungsverfahren, den Beklagten repräsentativ für andere Urheberrechtsverletzer „abzustrafen“. Eine Disziplinierung möglicher Nachahmer könne nicht durch eine Streitwertfestsetzung erreicht werden. Es bleibe bei dem reduzierten Streitwert.

  • veröffentlicht am 29. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2009, Az. 11 U 151/07
    § 3 a RVG, § 307 BGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Abrechnung eines Rechtsanwalts, der seine Gebühren jeweils in Zeittakten von 15 Minuten berechnet hatte, wirksam ist. Damit entschied das Gericht gegen die Auffassung des OLG Düsseldorf (I-24 U 196/04 vom 29.06.2006), welches eine solche Klausel in einer Vergütungsvereinbarung für unwirksam hielt. Damit scheinen die Entscheidungen im Widerspruch zueinander zu stehen, die Unterschiede ergeben sich jedoch aus den Einzelfällen. In der Angelegenheit vor dem OLG Düsseldorf hatte der abrechnende Rechtsanwalt die 15-Minuten-Zeittakt-Klausel missbräuchlich ausgenutzt, d.h. es wurden von 167 Zeittakten 115 Takte als „bis zu 15 Minuten“ abgerechnet. Das OLG Schleswig hat dieses Urteil geprüft und ist zu der Auffassung gelangt, dass die Möglichkeit, eine Klausel missbräuchlich auszunutzen, diese Klausel nicht per se unwirksam macht. Im Gegenteil müsse, wenn Zeithonorare grundsätzlich gesetzlich zulässig seien, auch eine Zeittaktung ermöglicht werden.

  • veröffentlicht am 9. Februar 2009

    OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2009, Az. 1 W 57/08
    § 3 ZPO

    Das OLG Schleswig hat nach einer jüngst vom Land Schleswig-Holstein veröffentlichten Entscheidung entschieden, dass sich der Streitwert bei Zusendung unerwünschter (Werbe-) E-Mails auf 4.500,00 EUR bemessen kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies gebieten. Hierbei wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass „nicht nur die Belästigung im Einzelfall durch das notwendige Durchlesen, Sortieren und ggf. Löschen der E-mails, sondern auch die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen solcher Zusendungen, die in ihrer Gesamtheit das Ausmaß der Belästigung erst bestimmen, zu berücksichtigen“ seien. Auf Grund der erheblichen Nachahmungsgefahr sei ein Abschreckungseffekt zu berücksichtigen. Im konkreten Fall war berücksichtigt worden, dass der Antragsteller nicht nur durch die E-mail, sondern auch durch die anschließende Nachricht per SMS auf seinem Handy belästigt wurde. Letztere wertete der Senat als besonders schwerwiegend: „E-mails können gesammelt und dann zu beliebiger Zeit gelesen werden, während SMS den Empfänger sofort und in jeglicher Situation erreichen“. Der Senat hielt daher den von dem Antragsteller angegebenen Wert von 4.500,00 EUR für das einmalige Zusenden einer E-mail und die dadurch ausgelöste SMS-Nachricht für angemessen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren waren indes nur 3.000,00 EUR anzusetzen, da das einstweilige Verfügungsverfahren, weil es sich um eine Leistungsverfügung handelt, die aber dennoch nicht die volle Wirkung eines Hauptsacheverfahrens erreicht, mit 2/3 des Hauptsachewertes bemessen wurde.

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  • veröffentlicht am 21. Oktober 2008

    OLG Schleswig, Beschluss vom 27.05.2008, Az. 6 W 9/08
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 1, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312c BGB

    Das OLG Schleswig hat verkündet, dass es
    Regelstreitwerte annimmt, wenn es sich um einfache bis durchschnittliche wettbewerbsrechtliche Unterlassungsstreitigkeiten handelt. Bei Verfahren der einstweiligen Verfügung, die ein Wettbewerber mit dem Ziel der Unterlassung betreibt, betrage der Regelstreitwert 10.000,00 Euro. In gleicher Weise hatte sich das OLG Koblenz (Beschluss vom 13.06.2007, Az. 4 W 393/07) erklärt, allerdings zu einem Zeitpunkt, in dem bei deutschen Gerichten selbst für unterdurchschnittliche wettbewerbsrechtliche Verfahren generell hohe Streitwerte Akzeptanz fanden.
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