IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. November 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 09.10.2014, Az. 29 U 857/14
    § 126 Abs. 3 BGB, § 127 Abs. 1 BGB,
    § 307 Abs. 1 S.2 BGB, § 309 Nr. 13 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, welche dem Kunden eine Kündigung seiner Online-Mitgliedschaft per E-Mail verbietet, unwirksam ist. Die streitgegenständliche Klausel verstoße gegen § 309 Nr. 13 BGB, denn sie schreibe eine strengere Form als die Schriftform vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juni 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 15.05.2014, Az. III ZR 368/13
    § 242 Cd BGB, § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB, § 312d Abs. 1 BGB [Fassung vom 02.01.2002], § 355 BGB [Fassung vom 29.07.2009]

    Der BGH hat entschieden, dass die bloße Vorhaltung einer Widerrufsbelehrung auf einer Webseite nicht ausreichend ist. Die Belehrung müsse dem Verbraucher auch in Schriftform (E-Mail, Fax oder Brief) mitgeteilt werden. Dies könne auch nicht durch ein zwingendes Kontrollkästchen in einem Online-Anmeldeformular („Widerrufserklärung ? Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“) ersetzt werden. Eine solche Konstruktion sei unwirksam, da sie zum Nachteil des Verbrauchers von der gesetzlichen Regelung abweiche. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. April 2012

    LSG Bayern, Beschluss vom 24.02.2012, L 8 SO 9/12 B ER
    §
    65a Abs. 1 S.1 SGG

    In einem Fall, der dem Normalsterblichen kaum noch zu vermitteln ist, hat das Bayrische Landessozialgericht entschieden, dass eine handschriftlich unterschriebene Beschwerdeschrift, die als .pdf-Dokument einer E-Mail angehängt wird, den prozessrechtlichen Anforderungen an die Schriftform nicht gerecht wird. Ganz anders hätte es nach Auffassung des Gerichts ausgesehen, wenn es sich um die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Telefax-Empfangsgerät des Gerichts („Computerfax“) gehandelt hätte. In seiner überzogen formalistischen Entscheidung hat sich das Gericht ausdrücklich von der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH und des LSG Sachsen-Anhalt distanziert. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 22. April 2010

    OLG Köln, Urteil vom 13.11.2009, Az. 6 U 67/09
    § 40 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Fotograf die Nutzungsrechte an einer Auftrags-Fotografie auf einen Kunden übertragen kann, ohne dass hierbei die Schriftform gem. § 40 UrhG einzuhalten ist, wenn sich Fotograf und Kunden über den näheren Inhalt des anzufertigen Bildes einig seien. § 40 Abs. 1 Satz 1 UrhG stelle das Schriftformerfordernis für Verträge zur Einräumung von Nutzungsrechten lediglich an künftigen Werken auf, die „überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt“ seien. Davon könne hinsichtlich des in Rede stehenden Bildes nicht die Rede sein: Die Rechteeinräumung sei im zeitlichen Zusammenhang mit der Anfertigung des Bildes und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Werk nicht nur der Gattung nach bestimmt, sondern bereits konkret individualisiert gewesen sei. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Beklagten den angeblich schriftlich geschlossenen Vertrag nicht vorgelegt hätten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. I ZR 43/07
    §§ 97, 94 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass im rein kaufmännischen Rechtsverkehr die Klausel „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.“ wirksam vereinbart werden darf. Eine solche, so genannte „doppelte“ Schriftformklausel könne, jedenfalls wenn sie wie hier zwischen Kaufleuten und Unternehmern in einem Individualvertrag vereinbart worden sei, nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die selbst die Schriftform nicht wahre. Haben Kaufleute in einem Individualvertrag eine „doppelte“ Schriftformklausel vereinbart, so sei der Einwand, die Berufung auf die Formbedürftigkeit nachträglicher Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarungen verstoße gegen Treu und Glauben und stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, grundsätzlich nur erheblich, wenn die Einhaltung der Schriftform bewusst vereitelt worden sei. Ein einfaches Schreiben, welches lediglich eine – dazu noch falsche – Tatsachenfeststellung beinhalte, reiche jedenfalls zur Vertragsänderung nicht aus. In eine einfache feststellende Äußerung könne keine Willenserklärung hinein interpretiert werden.

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2009

    BPatG, Beschluss vom 15.09.2009, Az. 33 W (pat) 78/07
    § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, §§ 130a Nr. 6; 516 ZPO; § 565 ZPO analog

    Das BPatG hat entschieden, dass die per Fax erklärte Rücknahme einer Beschwerde dem Schriftformerfordernis genügt und es hierfür nicht noch einer Nachreichung des Schriftsatzes im Original bedarf. Die Rücknahme sei auch dann wirksam, wenn sie versehentlich durch das Büropersonal abgesendet und vom Gericht empfangen werde. Den insoweit zurechenbaren Rechtsschein müsse der Beteiligte gegen sich gelten lassen. Die rechtsgestaltende Prozesshandlung der Beschwerde rücknahme sei als Bewirkungshandlung – unter Ausnahme von Fallgestaltungen i. S. d. § 580 ZPO – weder widerrufbar noch anfechtbar.

  • veröffentlicht am 28. Juli 2009

    OLG Rostock, Beschluss vom 19.05.2009, Az. 3 U 16/09
    §§ 305 b, 307 Abs. 1 BGB

    Das OLG Rostock hat darauf hingewiesen, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene doppelte Schriftformklausel unwirksam sei. Eine Schriftformklausel, die nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibe, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstelle (sog. doppelte Schriftformklausel) erwecke den Eindruck, als könne sie nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden. Sie käme damit einer konstitutiven Schriftformklausel gleich, weil bei einer solchen Klausel Änderungen und Ergänzungen des Vertrags ohne Beachtung der Schriftform unwirksam wären. Dies widerspräche dem in § 305 b BGB niedergelegten Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung. Diese Irreführung des Vertragspartners benachteilige ihn unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 BGB, weil sie intransparent ist. Der Klauselgegner werdedavon abgehalten, sich auf die Rechte zu berufen, die ihm auf Grund einer wirksamen mündlichen Vereinbarung zustünden (vgl. ausführlich BAG, Urteil vom 20.05.2008, Az. 9 AZR 382/07, NJW 2009, 316 m.w.N.). Das gilt auch für sog. doppelte Schriftformklauseln wie im vorliegenden Fall.

  • veröffentlicht am 9. Juli 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.06.2008, Az. 17 U 70/08
    §§ 500, 492 Abs. 1 S. 1, 125 S. 1 BGB

    Das OLG Frankfurt hat in diesem Beschluss klar gestellt, dass Leasingverträge nicht über die Internetauktionsplattform eBay verkauft werden dürfen. Genau genommen würde zwar nicht der Leasingvertrag an sich verkauft, da dem Leasinggeber ohne dessen Einverständnis kein neuer Vertragspartner aufgezwungen werden dürfe. Die Beklagte hatte demnach auf einen „Leasingübernahmevertrag“ geboten, der sie verpflichtete, ihrerseits mit der Leasinggeberin des Klägers einen Finanzierungsleasingvertrag abzuschließen. Dieser hätte der Schriftform bedurft, da die Beklagte Verbraucherin sei. Aus diesem Grund hätte aber auch der Übernahmevertrag in gesetzlicher Schriftform geschlossen werden müssen. Das Gericht führt aus: „Diese Verpflichtung zum Abschluss eines Leasingvertrages unterliegt aber als Vorvertrag eines formbedürftigen Geschäftes grundsätzlich dem gleichen Formzwang und damit der Schriftform.“ Deshalb sei durch den Gewinn der Auktion noch kein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen, da die mit der Gebotsabgabe getätigte Willenserklärung der Beklagten nichtig gewesen sei. Der Kläger könne keinen Schadensersatz in Höhe der Leasingraten bis zum Vertragsende von der Beklagten fordern.

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  • veröffentlicht am 10. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 01.04.2008, Az. 16 O 778/07
    § 174 BGB, § 12 UWG

    Das Landgericht Berlin hat in diesem Urteil über die Wirksamkeit bestimmter AGB-Klauseln, unter anderem einer Garantieklausel, einer Schriftformklausel und der Ablehnung unfreier Warenrücksendungen im Falle eines widerrufenen Vertragsverhältnisses zu entscheiden. Darüber hinaus hat das Landgericht ausführliche Feststellungen getroffen über die Frage, ob der Abmahnung eine Originalvollmacht beizuliegen hat und unter welchen Umständen eine Drittunterwerfung nach Gefälligkeitsabmahnung die Wiederholungsgefahr nicht wirksam ausräumt.
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