Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hagen: Unterlassungserklärung wegen E-Mail-Werbung darf nicht auf bestimmte E-Mail-Adressen beschränkt werdenveröffentlicht am 13. Februar 2014
LG Hagen, Urteil vom 25.10.2013, Az. 2 O 278/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas LG Hagen hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wegen unverlangter E-Mail-Werbung nicht auf bestimmte E-Mail-Adressen des Empfängers beschränkt werden darf, da dies die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lasse. Eine Begrenzung sei nicht interessengerecht, da derjenige, der E-Mail-Werbung betreibe, die das Risiko berge, geschützte Rechtsgüter Dritter zu beeinträchtigen, auch die damit verbundenen Risiken der Inanspruchnahme auf Unterlassung und evtl. Schadensersatz tragen müsse, da er andererseits auch die wirtschaftlichen Vorteile dieser Werbeart genieße. Die Rechtsgüter des Empfängers müssten hingegen möglichst umfassend geschützt werden. Das Angebot, auf Ansage des Empfängers weitere Adressen in der Unterlassungserklärung nachzutragen, verlange vom Verletzten unzumutbare Mitwirkungshandlungen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Nach Werbewiderspruch sind auch teiladressierte Werbeschreiben ohne Empfängernamen unzulässigveröffentlicht am 28. Januar 2014
OLG München, Urteil vom 05.12.2013, Az. 29 U 2881/13
§ 7 Abs. 1 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 8 UWG, § 12 UWGDas OLG München hat entschieden, dass nach einem Werbewiderspruch (Mitteilung des Verbrauchers an ein Unternehmen, dass er von diesem keine Werbung erhalten möchten) auch teiladressierte Postwerbung ohne Empfängernamen („An die Bewohner des Hauses [Adresse]“) unzulässig ist. Ein Hinweis am Briefkasten sei hierfür nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Weiterempfehlungs-E-Mails sind nicht zwangsläufig wettbewerbswidrigveröffentlicht am 16. Dezember 2013
LG Köln, Urteil vom 23.10.2012, Az. 11 S 122/12
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass eine Weiterempfehlungs-E-Mail für eine Webseite, die durch Dritte an von diesen angegebene E-Mail-Adressen versandt werden kann, nicht per se wettbewerbswidrig ist. Enthalte die E-Mail außer dem Verweis auf die empfohlene Seite keine weiteren werbenden Inhalte und habe die Seitenbetreiberin alles Zumutbare getan, um einen Missbrauch der Funktion auszuschließen, sei nicht von einem unlauteren Verhalten auszugehen. Der BGH hat diese Entscheidung allerdings revidiert und erklärt, dass Empfehlungs-E-Mails ebenso wie unerwünschte Werbe-E-Mails zu beurteilen seien (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: 2 Werbe-E-Mails in 6 Monaten begründen keine Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung gegen den Spammerveröffentlicht am 13. Dezember 2013
AG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2013, Az. 58 C 11474/13
§ 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; § 12 UWG; § 935 ZPODas AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Erhalt von zwei unerwünschten Werbe-E-Mails in einem Abstand von ca. 6 Monaten nicht die erforderliche Dringlichkeit für die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegen den Absender begründen. Die Gefahr einer nennenswerten Steigerung der Frequenz des Werbeversands habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Daher sei es dem Antragsteller zumutbar, im Hauptsacheverfahren vorzugehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Stuttgart: Reine Auskunftsanfrage an ein Unternehmen ist kein unzulässiger Spamveröffentlicht am 22. Oktober 2013
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2013, Az. 2 U 9/13
§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine reine Auskunftsanfrage, die per Fax an ein Unternehmen geschickt wird, nicht als unzulässiger Spam zu werten ist. Vorliegend seien lediglich Daten zur Aktualisierung eines Datenbestandes abgefragt worden. Das Schreiben habe nicht dazu gedient, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen des Verfassers zu erhöhen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Bei E-Mail-Spam darf die Unterlassungserklärung auf die konkret verwendete E-Mail-Adresse beschränkt werdenveröffentlicht am 21. Oktober 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei der unerlaubten Versendung von E-Mail-Spam das Unterlassungsgebot auf die vom Versender konkret verwendeten E-Mail-Adressen zu beschränken ist. Anders sehen dies u.a. das LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013, Az. 1 S 38/13 (hier) und das LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2009, Az. 15 T 7/09 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Münster: Die Kontaktaufnahme per Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung ist unzumutbar – auch wenn es sich um ein Versehen handeltveröffentlicht am 20. September 2013
LG Münster, Urteil vom 22.04.2013, Az. 08 O 413/12
§ 823 BGB, § 1004 BGB
Das LG Münster hat entschieden, dass die Versendung einer Werbe-E-Mail an einen (ehemaligen) Kunden ohne dessen vorherige Einwilligung eine unzumutbare Belästigung und damit eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt. Dies sei auch dann der Fall, wenn die E-Mail-Adresse, die inzwischen nach Aufgabe des ursprünglichen Inhabers einem Dritten zugeteilt wurde, durch einen Programm-Fehler wieder in den aktiven Verteiler des Werbenden aufgenommen werde. Auf ein Verschulden komme es für den Unterlassungsanspruch nicht an. Jedoch habe die Beklagte auf Grund des fehlenden Verschuldens die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Hamm: Streitwert von 4.000,00 EUR für unerwünschte Werbung per Briefpostveröffentlicht am 13. Mai 2013
OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013, Az. 9 W 23/13
§ 48 Abs. 2 GKG; § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen der unerwünschten Zusendung von Briefpost mit 4.000,00 EUR zu bemessen ist, wenn 4 Schreiben in sechs Monaten vorliegen. Bei dieser Frequenz und da es sich nicht um Faxwerbung handele, die Druckkosten verursache und Geräte beanspruche, sei die Belästigung zwar als gering zu bewerten, lasse jedoch eine Regelmäßigkeit erkennen. Der zunächst festgesetzte Streitwert von 10.000,00 EUR sei überhöht gewesen, 4.000,00 EUR im konkreten Fall aber noch angemessen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Hamburg-Altona: Für die Versendung einer einmaligen Spam-E-Mail ist ein Streitwert von 10.000 EUR angemessenveröffentlicht am 18. März 2013
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 23.03.2004, Az. 318b C 369/03
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas AG Hamburg-Altona hat in dieser älteren Entscheidung für das einstweilige Verfügungsverfahren gegen die einmalige Übersendung einer unerwünschten E-Mail einen Streitwert von 10.000 EUR angenommen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG München: Eine E-Mail, die im Wege des „Double opt-in“ zur Bestätigung einer Newsletter-Bestellung auffordert, kann bereits Spam seinveröffentlicht am 20. November 2012
OLG München, Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12
§ 823 Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas OLG München hat entschieden, dass eine E-Mail, die im Wege des so genannten „Double opt-in“-Verfahrens zu der Bestätigung einer Newsletter-Bestellung auffordert, bereits als unerlaubte Werbung zu qualifizieren ist, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt. Die Behauptung, dass sich die Klägerin auf der Internetseite der Beklagten unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse für das Newsletter-Abonnement angemeldet habe, genüge zum Nachweis einer Einwilligung nicht. Zum Volltext der Entscheidung: