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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. September 2011

    KG Berlin, Beschluss vom 18.03.2011, Az. 5 W 59/11
    § 3 UWG, § 7 UWG, § 8 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass für erlaubte E-Mail-Werbung gemäß § 7 Abs. 3 UWG, der eine Ausnahme für die Direktwerbung eines Händlers für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen darstellt, eine enge Auslegung des Begriffs „ähnlich“ erforderlich ist. Diese Ähnlichkeit müsse sich auf in der Vergangenheit von dem Kunden erworbene Waren beziehen. Die beworbenen Produkte müssten austauschbar sein oder einem ähnlichen Verwendungszweck dienen. Im entschiedenen Fall hatte das Gericht eine Ähnlichkeit abgelehnt. Der betroffenen Kunde hatte ein „Don’t break the bottle-Geduldsspiel“ erworben und erhielt Werbung u.a. für „Origami Papier-Servietten“ oder „Leuchtende Party-Gläser“ als „Must-haves für deine Silvesterparty“. Zitat des Gerichts:

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  • veröffentlicht am 10. September 2011

    OLG  München, Urteil vom 21.07.2011, Az. 6 U 4039/10
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG; § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG  München hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass das Pay-TV-Unternehmen Sky folgende AGB-Regelung nicht mehr verwenden darf: „Von den AGB von Sky, von Kabel Deutschland sowie der Widerrufsbelehrung und der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung habe ich Kenntnis genommen und bestätige dies mit Absendung dieses Formulars“ in Verbindung mit der Regelung „Der Abonnent willigt mit Abschluss dieses Abonnementvertrages ein, dass Sky die angegebenen personenbezogenen Daten auch zu Marketingzwecken für eigene Produktangebote per Telefon, SMS, E-Mail und Post sowie zur Marktforschung nutzen darf“. Die vorstehenden Formulierungen erfüllten nicht die rechtlichen Anforderung (BGH), wonach der Kunde eine gesonderte Erklärung hinsichtlich der Verwendung seiner Daten abgeben müsse. Vorliegend werde neben der Verwendung von personenbezogenen Daten auch die Kenntnisnahme von AGB und Widerrufsbelehrung erklärt, ohne welche das Angebot der Beklagten auch nicht gebucht werden könne. Eine freie Entscheidung über die Verwendung seiner Daten könne der Verbraucher somit nicht mehr treffen.

  • veröffentlicht am 26. August 2011

    BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09
    § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass in den Fällen, in denen der Verbraucher darlegen kann, dass eine per E-Mail übermittelte Bestätigung nicht von ihm stammt, eine Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig ist, wenn die E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren gewonnen wurde (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 81/01, GRUR 2004, 517 – E-Mail-Werbung I). Zum Volltext der Entscheidung (hier).

  • veröffentlicht am 18. August 2011

    AG Göppingen, Beschluss vom 04.03.2011, Az. 3 C 322/11
    § 3 ZPO

    Das AG Göppingen hat im Rahmen einer negativen Feststellungsklage den Streitwert für eine (!) unverlangt zugesandte E-Mail auf 6.000,00 EUR festgelegt und beruft sich dabei auf eine Entscheidung des BGH. Zitat: „Der Streitwert wird vorläufig festgesetzt auf 6.000,00 Euro. Gründe: Mit seiner Entscheidung E-Mail-Werbung II hat der BGH mit Beschluss vom 20.05.2009 (NJW 2009, 2958 f) den Streitwert für das Revisionsverfahren, wo es um eine einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung ging, mit 6.000,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert einer negativen Feststellungsklage ist daher in gleicher Höhe entsprechend festzusetzen.“

  • veröffentlicht am 20. Juli 2011

    AG Flensburg, Urteil vom 31.03.2011, Az. 64 C 4/11
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das AG Flensburg hat entschieden, dass eine auf die Unterlassung von unverlangter E-Mail-Werbung gerichtete Unterlassungserklärung ausreichend ist, wenn diese sich auf die bekannte E-Mail-Adresse bezieht, an welche die unverlangte Werbung / Newsletter zuvor geschickt wurde. Es sei nicht notwendig und dem Unterlassungsschuldner nicht zumutbar, die Erklärung auf die Person des Unterlassungsgläubigers zu beziehen. Das Risiko, dass der Gläubiger sich mit einer dem Schuldner bis dato unbekannten E-Mail-Adresse bei ihm anmeldet und so einen erneuten Newsletter-Versand auslöse, der zum Anfall einer Vertragsstrafe führe, sei nicht zumutbar. Eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 EUR für den sich außergerichtlich selbst vertretenden Gläubiger sei ebenfalls nicht zu entrichten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 03.03.2011, Az. I ZR 167/09
    §§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 1, 5 UWG

    Der BGH teilt per Pressemitteilung mit, dass Werbeschreiben der Deutschen Postbank AG, die eine Kreditkarte enthielten, wettbewerbsrechtlich zulässig seien und folgte damit der Rechtsauffassung der Vorinstanz (OLG Köln). Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde einen Freischaltauftrag ausfüllen und zurücksenden; im ersten Jahr sollte die Karte kostenlos sein. Der Senat schloss sich der Auffassung des OLG Köln an und bestätigte, dass diese Form der Werbung keine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Kunden darstelle. Die Funktionsweise von Kreditkarten sei bekannt und es werde ausreichend deutlich gemacht, dass ein Vertrag erst bei Rücksendung des beigefügten Formulars zustande komme. Die Vorschrift des § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersage, sei erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten und sei deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung ohne Belang gewesen.

    Vorinstanzen:
    LG Bonn, Urteil vom 23. April 2009, Az. 14 O 18/09
    OLG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2009, Az. 6 U 95/09

  • veröffentlicht am 9. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Charlottenburg, Beschluss vom 28.02.2011, Az. 207 C 61/11
    § 3 ZPO

    Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass das Unterlassungsinteresse des Empfängers unerwünschten Faxspams 7.500,00 EUR wert ist. Dabei hat das Gericht bei der Festsetzung schon wertmindernd berücksichtigt, dass es sich um eine einmalige Zusendung handelte. Werterhöhend wirkte sich jedoch aus, dass unverlangte Faxwerbung eine unzumutbare Belästigung des Empfängers darstelle, da nicht nur (Verbindungs-)Kosten entstünden, sondern auch das oftmals einzige Faxgerät des Empfängers blockiert und damit der Geschäftsbetrieb behindert sei. Auf das Urteil hingewiesen hat Rechtsanwalt Torsten Bornemann. Eine Übersicht zu den Streitwerten bei Fax-Spamming findet sich hier. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 17. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Duisburg, Beschluss vom 18.01.2011, Az. 11 O 4/11
    §§ 823, 1004 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Der LG Duisburg hat entschieden, dass der Streitwert für die Übersendung unerwünschter Faxnachrichten, sog. Fax-Spam, 6.000,00 EUR beträgt. Vgl. auch LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 01.07.2009, Az. 4 O 497/09 (Streitwert: 10.000 EUR). Zur Frage, wer als „Störer“ gilt: OLG Hamm (Hinweis im Terminsprotokoll vom 04.12.2009, Az. 9 U 88/09). Zu einer Faxspam-Sperrliste der BITKOM (hier) und zur Frage ob Fax-Spamming wettbewerbswidrig ist (LG Leipzig, Urteil vom 09.03.2007, Az. 5 O 4051/06). Zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 EUR für unerwünschte Faxwerbung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2008, Az. I-20 U 48/08). Auf die Entscheidung des LG Duisburg hingewiesen hatte RA Andreas Gerstel. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 08.10.2010, Az. 6 U 69/10
    §§
    3, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter nicht nur für von ihm selbst getätigte wettbewerbswidrige Maßnahmen haftet, sondern auch für die Verstöße Dritter, wenn es sich dabei um freie Mitarbeiter oder Werbepartner handelt. Im entschiedenen Fall ging es um den Versand unerwünschter Werbe-E-Mails, die nicht vom beklagten Reiseveranstalter, sondern durch ein beauftragtes Unternehmen versendet worden waren. Das Gericht führt aus, dass eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für Verstöße „ausgelagerter“ Mitarbeiter oder Beauftragter des Unternehmens bestehe. In arbeitsteiligen Unternehmen und Unternehmensverbünden hafte der Unternehmensträger ohne Entlastungsmöglichkeit für wettbewerbswidriges Verhalten auch der Leiter abgrenzbarer Unternehmensteile und selbständiger Werbepartner, wenn diese so in die betriebliche Organisation eingegliedert seien, dass der Erfolg ihrer Geschäftstätigkeit ihm zu Gute komme und er entweder einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Tätigkeit der Partner habe oder er sich einen solchen Einfluss sichern habe können und müssen. Er solle sich bei seiner Haftung nicht hinter abhängigen Dritten verstecken können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Oktober 2010

    OLG Thüringen, Urteil vom 21.04.2010, Az. 2 U 88/10
    § 7 Abs. 3 UWG

    Das OLG Thüringen hat entschieden, dass eine ausdrückliche Einwilligung in den Empfang eines Newsletters nicht vorliegt, wenn das Auswahlfeld, mit dem der Kunde diese Einwilligung erteilen soll, schon vorab ausgewählt ist und der Kunde bei nicht vorhandenem Empfangswillen den gesetzten Haken selbst herausnehmen müsste. Die Klausel lautete: „Mit der Verarbeitung und Speicherung meiner Daten zum Zwecke des Newsletters bin ich einverstanden. Meine E-Mail-Adresse wird nicht an andere Unternehmen weitergegeben. Mir ist bekannt, dass ich die Einwilligung jederzeit und ohne Kosten widerrufen kann.“ Dies stelle eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar, durch die der Kunde benachteiligt werde, da sie als „opt-out“-Regelung der gesetzlichen Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG entgegenstehe, die ein ausdrückliches vorheriges Einverständnis verlange. Dies sei gerade nicht der Fall, wenn nicht eine nach außen erkennbare Betätigung des Willens im Sinne einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung vorliege, sondern nur ein bedeutungsloses passives (dem Schweigen vergleichbares) Nichterklären. Demnach war die Versendung des Newsletters durch die Verfügungsbeklagte als unzumutbar belästigende Werbung zu werten.

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