Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: 7.500 Euro Streitwert für unerwünschte (Fax- oder E-Mail-)Werbungveröffentlicht am 18. Oktober 2012
OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2012, Az. I-4 W 4/12
§ 32 Abs. 2 RVG; § 3 ZPODas OLG Hamm hat entschieden, dass für die unerwünschte Zusendung von Fax- oder E-Mail-Werbung („Spam“) an einen Gewerbetreibenden ein Streitwert zwischen 5.000 und 10.000 EUR angemessen ist. Vorliegend sei ein durchschnittlicher Fall gegeben, so dass 7.500 EUR Streitwert anzunehmen seien. Es sei zu berücksichtigen, dass durch diese Art der Werbung eine Belästigung des Empfängers und eine Beeinträchtigung seines Geschäftsbetriebes erfolge. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Keine Störerhaftung des Admin-C für E-Mail-Spam von seiner Domainveröffentlicht am 13. September 2012
KG Berlin, Urteil vom 03.07.2012, Az. 5 U 15/12
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas KG Berlin hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain nicht für die Zusendung unerbetener Werbe-E-Mails von dieser Domain wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Betrieb haftet. Zwar liege eine Störung zum Nachteil des Empfängers vor, der Admin-C hafte dafür aber weder als Täter, Teilnehmer oder Störer – auch dann nicht, wenn die E-Mail-Versendung nach Erhalt einer Abmahnung weiter geführt werde. Zwar habe ihm die Abmahnung Kenntnis von der zuvor verschickten ersten E-Mail verschafft, dies bedeute aber nicht, dass er konkrete Kenntnis davon erlangt habe, dass zu bestimmten späteren Zeitpunkten erneut Werbe-E-Mails an den Antragsteller verschickt werden sollten. Es sei ein nicht mit dem Unrechtsgehalt in Zusammenhang stehender Umstand, wenn die Absenderanschrift einer unerbetenen Werbe-E-Mail als Schlussbestandteil eine Domain enthält, für die der Antragsgegner als Admin-C fungiere, oder aber irgendeine andere Domain wie beispielsweise „gmx.de“ oder „web.de“, deren sämtliche administrativen Ansprechpartner gleichfalls nicht wegen unerbetener E-Mail-Werbung als Störer in Anspruch genommen werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Telefonische Nachfrage zur Kundenzufriedenheit nach Abwicklung eines Auftrages kann unlautere Werbung seinveröffentlicht am 7. Mai 2012
OLG Köln, Urteil vom 30.03.2012, Az. 6 U 191/11
§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die telefonische Nachfrage zur Kundenzufriedenheit durch eine Kfz-Glas-Werkstatt, von einem Marktforschungsinstitut durchgeführt, belästigende Werbung ist, wenn eine Einverständnis des Kunden dafür nicht vorliegt. Dabei sei es unerheblich, ob es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher oder Gewerbetreibenden handele. Die Überlassung der Handy-Nummer an die Werkstatt „für den Fall der Fälle“ stelle keine wirksame Einwilligung zur späteren Befragung dar. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Leipzig: Die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr im Deliktsrecht liegen höher als im Wettbewerbsrecht / Unerbetene Fax-Werbungveröffentlicht am 3. Mai 2012
LG Leipzig, Urteil vom 12.03.2004, Az. 16 S 4165/03
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas LG Leipzig hat entschieden, dass die Anforderungen an das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr im Deliktsrecht (hier: unerbetene Fax-Werbung) höher anzusetzen sind als im Wettbewerbsrecht (vorliegend standen die Parteien nicht im Wettbewerb zu einander). Während im Wettbewerbsrecht die Verletzungshandlungen in der Regel dadurch geprägt seien, dass der Verletzer starke wirtschaftliche Interessen verfolgt, sei die Motivation des Verletzers im deliktischen Bereich vielfältiger Art. Dem sei bei der Bemessung der Anforderung an die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr Rechnung zu tragen. Im Deliktsrecht könne der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grund der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durchaus ein erhebliches Gewicht zukommen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Höhe des Ordnungsgeldes nach dem dritten Verstoß gegen eine einstweilige Verfügungveröffentlicht am 19. März 2012
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.01.2012, Az. 6 W 112/11
§ 890 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei dem dritten Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung, nachdem zuvor bereits für Verstöße Ordnungsgelder festgesetzt wurden, nunmehr „empfindliche“ Ordnungsmittel einzusetzen sind, nachdem 2 vorherige Verstöße gegen diese Verfügung, die mit jeweils 2.500,00 EUR Ordnungsgeld (für einmal 3 und einmal 5 unberechtigte Faxwerbesendungen (Spam)) geahndet wurden, offensichtlich keinen nachhaltigen Eindruck hinterließen. Damit wurde eine Ordnungsmittelverfügung des LG Frankfurt (hier) bestätigt. Das OLG erachtete die Festsetzung eines Betrages von 30.000,00 EUR für 19 Verstöße für angemessen. Darauf, dass zwischenzeitlich mehrere Jahre ohne Verstoß vergangen waren, könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen; der Vortrag, dass Dritte die Schreiben in ihrem Namen versandt hätten, blieb unbewiesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Wie hartnäckigen Fax-Spammern gerichtlich beizukommen ist / Ordnungsgeld von 30.000,00 EURveröffentlicht am 19. März 2012
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.06.2011, Az. 2-03 O 422/01
§ 3 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas LG Frankfurt a.M. hat gegen einen hartnäckigen Fax-Spammer nach erneutem Verstoß gegen eine vorausgegangene einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR verhängt. Zu Lasten der Schuldnerin sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um eine Mehrzahl von Verstößen gehandelt habe und bereits zwei Ordnungsmittelverfahren vorausgegangen seien. Zudem habe sich gezeigt, dass die in den beiden vorangegangen Ordnungsmittelverfahren bei 3 beziehungsweise 5 festgestellten Verstößen verhängten Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 2.500,00 EUR ersichtlich nicht ausreichend gewesen seien. Die Kammer habe auch erwogen, nunmehr statt eines weiteren Ordnungsgeldes eine am Geschäftsführer der Schuldnerin zu vollziehende Ordnungshaft zu verhängen. Im Ergebnis habe die Kammer aber nochmals ein Ordnungsgeld für ausreichend erachtet, das jedoch angesichts des erneuten und beharrlichen Zuwiderhandelns und bei insgesamt 19 festgestellten Verstößen auf die empfindliche Höhe von 30.000,00 EUR festzusetzen gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München: Ungenutzte Einwilligung in Zusendung von Werbe-E-Mails verfällt nach 1,5 Jahrenveröffentlicht am 24. Februar 2012
LG München I, Urteil vom 08.04.2010, Az. 17 HK O 138/10
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas LG München I hat entschieden, dass die Einwilligung in die Zusendung von elektronischer Werbung (per E-Mail) verfällt, wenn sie seit Erteilung über einen Zeitraum von 1,5 Jahren nicht benutzt wird. Zitat: „… zwischen der Einwilligung, so sie denn vorlag und am 04.05.2008 erteilt wurde, und der Versendung der e-Mail [lag] ein Zeitraum von mehr als 1,5 Jahren. Damit hatte die Einwilligung, so sie denn erteilt worden war, jedenfalls ihre Aktualität verloren und konnte die Versendung der Werbe-e-Mail vom 16.12.2009 nicht mehr rechtfertigen, sodass diese e-Mail vom 16.12.2009 ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erfolgte. Sie war somit eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, so dass nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.„
- LG Berlin: Unverlangt zugesendete Werbe-E-Mail für gemeinnützigen Zweck bleibt verbotener Spamveröffentlicht am 23. Februar 2012
LG Berlin, Urteil vom 22.07.2011, Az. 15 O 138/11
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
Das LG Berlin hat entschieden, dass auch die unverlangt zugesandte E-Mail, mit der ein Unternehmen auf einen gemeinnützigen Zweck hinweist, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Das Unternehmen, ein Musiklabel, hatte sich nicht der üblichen Double-Opt-in-Methode bedient und für das Musikfestival „Charity rockt!“ 2011 Sponsoren gesucht. Eine Berliner Hotelpension mochte VIPs nicht die erwünschten günstigeren Konditionen einräumen und verständigte stattdessen die Wettbewerbszentrale. Im Rahmen einer Gebührenklage über die Abmahnkosten entschied die Kammer, dass die Versendung von E-Mails durch ein Unternehmen eine geschäftliche Handlung sei. Es handele sich auch trotz der reinen Nachfrage nach Zimmerkontingenten um eine Werbung im Sinne des UWG. Diesbezüglich verwies die Kammer auf die Rechtsprechung des BGH (hier). Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn es sich um reine Spendenwerbung handele, liege keine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor. Eine solche reine Spendenwerbung scheide aber aus, wenn für die erbetene Spende eine Gegenleistung angeboten werde, hier eine Präsentation des jeweiligen Unternehmens auf dem Festival. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das LG Berlin auch, dass das werbende Unternehmen selbst keine reine Wohltätigkeitsorganisation war, sondern ein Musiklabel betrieb. - AG Mülheim an der Ruhr: Streitwert von nur 500,00 EUR für E-Mail-Spam / Richter geht von nur geringem Aufwand beim Umgang mit Spam aus, da er selbst für die Löschung belästigender E-Mails weniger als 3 Sekunden benötigtveröffentlicht am 17. November 2011
AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 17.05.2011, Az. 27 C 2550/10
§ 3 ZPO; § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGBDas AG Mülheim an der Ruhr hat entschieden, dass für belästigende E-Mail-Werbung an ein Unternehmen (ca. 1,5 Werbe-E-Mails pro Woche) lediglich ein Streitwert von 500,00 EUR anzusetzen ist. Dabei legte das Gericht zur Schätzung des Streitwerts lediglich den benötigten Arbeitsaufwand zur Löschung solcher E-Mails zu Grunde, welcher auf ca. 5 Minuten pro Jahr (bezüglich der Mails des Beklagten) geschätzt wurde. Dies würde einen Streitwert von lediglich ca. 10,00 EUR ergeben, der wegen des Interesses, belästigungsfrei zu bleiben, auf 500,00 EUR hochgestuft wurde. Damit weicht das AG Mülheim erheblich von einem großen Teil der Rechtsprechung ab, der Streitwerte zwischen 3.000 und 10.000 EUR als angemessen betrachtet (vgl. OLG Hamburg – 3.000,00 EUR, AG Göppingen – 6.000,00 EUR, LG Lübeck – abgestuft bis 12.500,00 EUR m.w.N.). Grundlage der Schätzungen waren die Erfahrungen des zuständigen Dezernenten mit seinem eigenen E-Mail-Account. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Zu der rechtlichen Behandlung wiederholten E-Mail-Spamsveröffentlicht am 18. September 2011
OLG Köln, Urteil vom 01.06.2011, Az. 6 U 4/11
§ 315 BGB, § 339 BGBDas OLG Köln hat in dieser Entscheidung einige höchst interessante Rechtsansichten zum Thema E-Mail-Spamming zum Ausdruck gebracht, die wir nicht näher zusammenfassen wollen. Der Leser möge sich ein eigenes Bild von diesem, von uns nicht begleiteten Verfahren, machen. Sowohl der Sachverhalt als auch einige Entscheidungsargumente sind aus unserer Sicht ungewöhnlich. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)