IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2009, Az. 11 S 32.09
    § 123 VwGO, § 113a TKG, Art. 12 GG

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches  für Unternehmen und Privatpersonen Speicherplatz auf Webservern mit Internetanbindung zur Verfügung stellt, nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet ist. Die von dem in diesem Fall angegriffenen Unternehmen angebotenen Webhosting-Pakete umfassten dabei neben der Betreuung der Domains auch bestimmte Service-Leistungen im Zusammenhang mit der Einrichtung von Postfächern durch die Kunden zur Versendung von E-Mails über die zur Verfügung gestellten Server. Hierbei erfolgte die Einrichtung des dazu notwendigen Postfachs, der Kennung und die Aktivierung sowie der Betrieb durch den Kunden selbst. Allerdings stellte die Antragstellerin dafür eine besondere Konfigurationssoftware zur Verfügung, die insbesondere die Übersicht über das Einloggen in den Benutzerzugang, eine Zugangsanalyse und -auswertung und die Rechnungs- und Provisionsverwaltung ermöglichte bzw. erleichterte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Oldenburg, Beschluss vom 20.05.2009, Az. 12 O 1340/09
    §§ 312 c Abs. 2, 312 e BGB, § 3 Nr. 2 BGB-InfoV
    ; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Oldenburg hat in einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass das Fehlen der Information, ob ein Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer (Verkäufer) gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.
    Der Antragsgegner käme seinen Mitteilungspflichten nicht ausreichend nach, die sich aus den §§ 312 c Abs. 2 und 312 e BGB i.V.m. BGB-InfoV ergäben. Diese Information sei für den Kunden auch wesentlich, da bei eBay nach 90 Tagen die abgeschlossenen Verkäufe von den Servern gelöscht würden. Wichtig dürfte die Frage, wann die Vertragsbedingungen gelöscht werden, insbesondere in Hinblick auf Garantie- und Gewährleistungsansprüche sein, die häufig genug erst nach mehreren Monaten entstehen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für neue Kaufware beträgt 2 Jahre.

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    Das Regierungspräsidium Darmstadt hat darauf hingewiesen, dass die weit verbreitete Praxis, Hotline-Gespräche stets aufzuzeichnen, gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt. Gegenstand der Entscheidung war eine Praxis der Frankfurter Credit-Europe-Bank N.V., wonach selbst unverbindliche Auskünfte an Nichtkunden für eine nicht näher definierte Dauer und zu einem nicht näher definierten Zweck gespeichert wurden, ohne dass der Anrufer in diese Verfahrensweise einwilligte. Hierauf weist der Datenschutz-Blog daten-speicherung.de hin (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: RP Darmstadt, Az. I 17-3v-04/03-944/08). Ein berechtigtes Interesse für die Aufzeichnung der Telefonate konnte die Bank nicht nachweisen. Ihr Verhalten wurde daher verboten. Der oben genannte Datenschutzblog weist zutreffend darauf hin, dass das unbefugte Aufzeichnen von Telefonaten auch in das Persönlichkeitsrecht des Anrufers eingreife und auch für Unternehmen eine Straftat gemäß § 201 StGB darstelle. „Genauso wenig, wie die vorherige Ankündigung sonstiger Straftaten diese zu rechtfertigen vermag, genügt es auch, einfach per Ansage auf die bevorstehende Zwangsaufzeichnung hinzuweisen.“ erklärt der Autor Jonas.

  • veröffentlicht am 29. Januar 2009

    Während Google, Yahoo und Microsoft über die Dauer der Speicherung einer IP-Adresse ihres Nutzers debattieren (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Suchmaschinen), bietet der niederländische Anbieter der Suchmaschine Ixquick eine Suchanfrage ohne Speicherung der IP-Adresse an (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: ixquick). ixquick hatte am 14.07.2008 das erste Europäische Datenschutz-Gütesiegel erhalten und war damit nach eigenen Aussagen, „die erste und einzige offiziell nach EU-Datenschutzrecht geprüfte und zertifizierte Suchmaschine“. Zur Sucheingabemaske klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: ixquick in Deutschland).

  • veröffentlicht am 12. Januar 2009

    LG Berlin, Urteil vom 06.09.2007, Az. 23 S 3/07
    § 15 TMG, § 823 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Speicherung von IP-Adressen unzulässig ist. Bei diesen Adressen handele es sich um sog. personenbezogene Daten gemäß § 15 TMG. Das Urteil selbst ist vor allem durch die Bestätigung des vorausgegangenen Urteils des AG Berlin-Mitte von Interesse, welches den Unterlassungsausspruch ausführlich begründet hatte (AG Berlin-Mitte).

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  • veröffentlicht am 12. Januar 2009

    AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.03.2007, Az. 5 C 314/06
    §§ 15 Abs. 1, Abs. 4 TMG, 823 Abs. 2, 1004 BGB, § 6 Abs. 1 TDDSG, §§ 3 Abs. 1, 9 BDSG

    Das AG Berlin-Mitte hat die eigenmächtige Speicherung von dynamischen IP-Adressen und Logfiles für rechtswidrig erklärt. Auch dynamische IP-Adressen stellten – in Verbindung mit den weiteren von der Beklagten ursprünglich gespeicherten Daten – personenbezogene Daten im Sinne des § 15 TMG dar, da es sich um Einzelangaben über bestimmbare natürliche Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG handele. Das Amtsgericht schloss sich einer Meinungsäußerung des Hessischen Datenschutzbeauftragten an, welcher die Ansicht äußerte, dass es durch die Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits zum Zeitpunkt des Unterlassungsantrags ohne großen Aufwand regelmäßig möglich sei, Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren. Eine Gefahr sahen Gericht und Datenschutzbeauftragter vor allem darin, dass – sollte die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 4 TMG verneint werden – Daten wie über die dynamische IP-Adresse ohne weiteres an z.B. die Access-Provider übermittelt werden könnten, welche ihrerseits die Möglichkeit hätten, den Nutzer aufgrund der IP-Adresse zu identifizieren. Dies sei mit dem Grundgedanken des Datenschutzrechts nicht vereinbar. Über die Praxistauglichkeit einer solchen Entscheidung lässt sich streiten: Der Content-Provider (Webseiten-Betreiber) selbst hat nicht die Möglichkeit, die IP-Adresse auf den Benutzer zurückzuführen. Er bedarf hierfür unstreitig der Hilfe eines Dritten. Die bloße Möglichkeit rechtswidrigen Verhaltens durch Kollusion mit einem Dritten für einen Unterlassungsanspruch ausreichen zu lassen, halten wir bei derzeitiger Gesetzeslage für im Mindestmaß fragwürdig. Die Entscheidung des AG Berlin-Mitte wurde durch das Landgericht Berlin bestätigt (LG Berlin); im Ergebnis zurückgewiesen wird sie dagegen vom AG München (AG München).
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  • veröffentlicht am 6. Oktober 2008

    Der Bundesverband der Digitalen Wirtschaft hat am 02.10.2008 eine Presseerklärung veröffentlicht, wonach ein Einsatz von Google Analytics gemäß § 13 Abs. 1 TMG mit entsprechendem Datenschutzhinweis rechtmäßig sein soll (? Klicken Sie bitte auf den folgenden Link der JavaScript verwendet: bvdw). Zuletzt wurde weniger beanstandet, dass der Verwender von Google Analytics auf seiner Website das jeweilige Nutzerverhalten verfolge. Kritisch betrachtet wurde aber, dass die von verschiedenen, Google Analytics nutzenden Website-Betreibern gelieferten Daten bei der Firma Google gesammelt und verknüpft werden könnten und dort grundsätzlich ein Verhaltensprofil von dem jeweiligen Nutzer über die gespeicherte IP-Adresse erstellt werden könne. Google schließt dies in einer eigenen Datenschutzerklärung aus. Der Website-Betreiber sei laut BVDW verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis bezüglich der Erfassung und Nutzung der Daten auf der Webseite zu platzieren. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die IP-Adresse lediglich zur Standortbestimmung des Nutzers genutzt wird, also nicht ohne weiteres Aufschluss über die persönlichen Daten des Nutzers gebe, womit sie für eine individuelle Nutzeranalyse wertlos ist.

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