IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2011

    LG München I, Beschluss vom 20.08.2011, Az. 21 O 7841/11
    § 101 Abs. 2 UrhG, § 101 Abs. 9 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass § 101 UrhG kein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, wonach Internetprovider „auf Zuruf“ IP-Daten zu speichern haben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Beschluss vom 04.07.2011, Az. 6 W 496/11
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Ermittlung von IP-Adressen durch eigens beauftragte Firmen zum Zwecke der späteren Auskunft über den Anschlussinhaber gemäß § 101 Abs. 9 UrhG nicht rechtswidrig ist. Die sog. Vorratsdatenspeicherung sei hier nicht berührt. Die rechtlichen Interessen der Anschlussinhaber seien ausreichend dadurch geschützt, dass die Gestattung zur Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 2 UrhG dem Richtervorbehalt unterliege. Darüber hinaus sei gerade mit der Ermittlung der IP-Adressen als solche noch kein Eingriff in die Rechte deren Inhaber verbunden, da die IP-Adressen noch gar keinen Aufschluss über die Identität des jeweiligen Nutzers geben würden. Dieser sei erst durch die Zusammenführung mit weiteren Angaben ermittelbar. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 19. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerfG, Beschluss vom 17.02.2011, Az. 1 BvR 3050/10
    Art. 14 Abs. 1; Art. 101 Abs. 1 S. 2
    GG

    Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde – eingereicht durch die Kanzlei Dr. Kornmeier & Partner, welche insbesondere durch gehäufte Filesharing-Abmahnungen öffentlich bekannt ist – nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde eines Rechteinhabers richtete sich gegen eine Entscheidung des OLG Hamm, nach welcher der Rechteinhaber Acess-Provider nicht zur Vorab-Speicherung von IP-Adressen und Verbindungsdaten „auf Zuruf“ verpflichten konnte. Es wurde Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“) und des Rechts auf Gehör (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.„) gerügt. Der Senat rügte u.a., dass nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht auszuschließen sei, dass diese vom tatsächlichen Rechteinhaber lediglich beauftragt worden sei, Rechtsverletzungen in Tauschbörsen aufzuspüren und im eigenen Namen zu verfolgen, mithin in Prozessstandschaft Schadensersatz- und vorbereitende Ansprüche geltend zum machen. Hieraus ergebe sich aber keine Aktivlegitimation für die Verfassungsbeschwerde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10
    § 100 Abs. 1 TKG

    Der BGH hat entschieden, dass dynamische IP-Adressen vom Provider (hier: Telekom AG) gespeichert werden dürfen, wenn dies dem Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen dient. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler gegeben seien. Es sei ausreichend, wenn die jeweilige Datenspeicherung und -nutzung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken. Allerdings hat der Provider die Notwendigkeit der Datenspeicherung zu beweisen, wenn zumutbare technische Mittel existieren, die Netzsicherheit zu gewährleisten, ohne auf die jeweils zugeteilten IP-Adressen zurückgreifen zu müssen. Es soll nach Ansicht des Senats ausreichen, wenn der Anschlussinhaber dies behauptet, selbst wenn er hierzu keine näheren Details liefert („einfaches Bestreiten“). Es sei Sache des Providers, diesen Vorwurf auszuräumen. Hierzu hatte die Vorinstanz, welche ein abstraktes Speicherungsrecht des Providers bejaht hatte, nicht mehr ausgeführt, so dass die Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.6.2010, Az. 13 U 105/07) aufgehoben wurde. Zum Urteil im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2010

    OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010, Az. I-4 W 119/10
    § 101 Abs. 1, 10 UrhG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Antrag eines Rechteinhabers für einen Musiktitel gegen einen Provider, IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte für künftige Rechtsverletzungen zu speichern, zurückzuweisen ist. Ebenso hatte bereits das OLG Frankfurt vor knapp einem Jahr entschieden. Für den geltend gemachten Anspruch bestehe keine gesetzliche Grundlage. Zwar sei zu befürchten, dass Auskunftsansprüche von Rechteinhabern an Hand bereits ermittelter IP-Adressen ins Leere laufen können, wenn die relevanten Daten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gelöscht wurden. Dies rechtfertige jedoch nicht, den Provider zu einer Datenspeicherung „auf Zuruf“ zu verpflichten. Die Antragstellerin begehre vorliegend nicht eine Sicherung der Verkehrsdaten nach bereits festgestellten Verstößen auf der Grundlage entsprechend ermittelter IP-Adressen, sondern – wenn auch wegen vorheriger Verstöße gewissermaßen anlassbezogen – bereits zuvor im Hinblick auf erst zukünftige und erwartete Rechtsverletzungen in Bezug auf bestimmte Tonaufnahmen, um so Löschungen prophylaktisch zu verhindern. Eine solche Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts könne gerichtlich nicht bestimmt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 20.10.2010, Az. 308 O 320/10
    § 101 Abs. 2 iVm Abs. 9 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass keine Verpflichtung eines Access Providers besteht, auch im Hinblick auf künftige Rechtsverletzungen weitere Verkehrsdaten zu bevorraten. Dies verstoße gegen das Datenschutzrecht, da eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage nicht gegeben sei. Sei indes das Vorhalten von Daten abgeschlossener Rechtsverletzungen Streitgegenstand, gehe die Kammer von einem Anspruch auf (weitere) Speicherung der Verkehrsdaten aus § 101 Abs. 2 iVm. Abs. 9 UrhG und einem damit verbundenen gesetzlichen Schuldverhältnis aus. Das LG Hamburg gibt damit die in der Entscheidung LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2009, Az. 308 O 75/09 vertretene Rechtsauffassung auf. Dort war noch entschieden worden, dass der Provider nach Darlegung der notwendigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs für zu erwartende Verletzungen eines konkret urheberrechtlich geschützten Werks in einer Internet-Tauschbörse verpflichtet sei, „auf Zuruf“ aus einer laufenden Verletzungsverbindung die dann noch vorhandenen Verkehrsdaten bis zur Beendigung des Auskunftsverfahrens mit dem vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren vorzuhalten. Auf das Urteil hingewiesen hatte Prof. Dr. Thomas Hoeren.

  • veröffentlicht am 22. Juni 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.06.2010, Az. 13 U 105/07
    – Entscheidung wurde durch BGH,
    Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10 aufgehoben –
    § 97 TKG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Telekom-Kunde keinen Anspruch gegenüber der Telekom auf unverzügliche Löschung vergebener IP-Adressen hat. Nach Abschluss eines Internet-Zugangsvertrag hatte der Kläger von der Telekom verlangt, dass die – für jede Internetverbindung neu zugewiesenen – dynamischen IP-Adressen jeweils sofort nach Abbruch der Verbindung gelöscht werden sollten. Zu der Zeit wurden die IP-Adressen noch für 80 Tage nach Rechnungsversand gespeichert. Zwischenzeitlich wurde diese Speicherzeit, sowohl für den Kläger als auch allgemein, auf 7 Tage reduziert. Für einen Anspruch auf sofortige Löschung sah das OLG jedoch keinen Raum. Die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen durch Diensteanbieter sei vom Bundesverfassungsgericht nie bezweifelt worden. Darüber hinaus sei die Telekom auf die Daten für die Erstellung einer Abrechnung angewiesen. Bei Löschung direkt nach Verbindungsabbruch sei eine Abrechnung nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich. Auch für die Behebung von Störungen und Fehlern sei die Speicherung der Daten notwendig.

  • veröffentlicht am 3. März 2010

    BVerfG, Urteil vom 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08
    Art. 10 Abs. 1 GG; §§ 96; 113a; 113b TKG; § 100g StPO

    Das BVerfG hat die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung in § 113a TKG für verfassungswidrig erklärt. Abgemahnten Filesharern gereicht dieses Urteil jedoch nicht zum Vorteil. Der für die Anwendung von § 113a TKG zu berücksichtigende § 113b TKG zeigt nämlich, dass es hierbei allein um die Auskunftserteilung an staatliche Stellen geht. Zitat: „Der nach § 113a TKG Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten 1. zur Verfolgung von Straftaten, 2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder 3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden.“ Für die Filesharing-Auskunft wird auf § 96 TKG zurückgegriffen. Die dort genannten Verkehrsdaten dürfen „verwendet werden, soweit dies … durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke … erforderlich ist.“ Eine solche Vorschrift ist § 101 (insbesondere Absatz 2 und 9) UrhG.

  • veröffentlicht am 11. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.11.2009, Az. 11 W 41/09
    § 101 UrhG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Rechteinhaber, der eine Verletzung seiner Rechte durch Filesharing in Internettauschbörsen feststellt, keinen Anspruch gegen einen Internetprovider hat, die Daten des Verletzers allein „auf Zuruf“ zu speichern, um eine Identifizierung zu ermöglichen. Die Antragstellerin pflegte die Praxis, bei Feststellung einer Rechtsverletzung an einem bestimmten Musikalbum einen Ermittlungsbericht an den Provider schicken zu lassen, noch bevor die Internetverbindung, über die die Rechtsverletzung stattfand, beendet war. Ziel dieser Verfahrensweise war, die Löschung der Verbindungsdaten zu verhindern, die der Provider standardmäßig nach Beendigung der Internetverbindung vornahm. Da der Provider ein solches Vorgehen ablehnte, beantragte die Antragstellerin die Verurteilung zur Speicherung „auf Zuruf“.

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  • veröffentlicht am 13. Januar 2010

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.11.2009, Az. 11 W 53/09
    §§ 101 UrhG, 113b TKG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es für die Inhaber von Urheberrechten, deren Verletzung im Internet droht, keine Möglichkeit gibt, von einem Internetprovider schon im Vorhinein die Speicherung von Verbindungsdaten zu fordern. Die Antragstellerin  ist Inhaberin der Rechte an pornografischen Filmwerken, die im Wege des Filesharings über Internet-Tauschbörsen widerrechtlich verbreitet wurden. Sie verlangte Auskunft über die von ihr ermittelten IP-Adressen, über welche die Filme in den Tauschbörsen herauf-/heruntergeladen wurden. Die Antragsgegnerin, ein Internetprovider, hatte die fraglichen Daten jedoch bereits – in bei ihr üblicher Praxis – nach Beendigung der jeweiligen Verbindung gelöscht. Die Antragstellerin wollte den Provider daraufhin dazu verpflichten lassen, die für Auskünfte erforderlichen Verkehrsdaten solcher Verbindungen, bezüglich derer die IP-Adressen dem Provider (per E-Mail oder Fax) während einer laufenden Verletzungssession von der Antragstellerin mitgeteilt werden, bis zum Abschluss eines Auskunftsverfahrens zu speichern. Nach Auffassung des OLG fehlt es für einen solchen Anspruch allerdings an einer Rechtsgrundlage. § 101 UrhG stelle lediglich einen Auskunftsanspruch für bereits/noch gespeicherte Daten dar, könne aber nicht als ein auf zukünftige Verstöße gerichteter, vorgelagerter Speicherungsanspruch interpretiert werden. Eine Speicherung „auf Zuruf“ komme nicht in Betracht.

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