IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Februar 2011

    BGH, Urteil vom 17.02.2011, Az. III ZR 35/10
    §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1; 320 Abs. 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Sperrung des Handyanschlusses bei einer offenen, fälligen Forderung von 15,00 EUR nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt die jeweiligen Mobilfunkkunden der Beklagten entgegen Treu und Glauben unangemessen. Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stelle der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar, so der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 31/2011. Insbesondere von § 320 Abs. 2 BGB weiche die Klausel zum Nachteil des Kunden ab. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen stehe der Beklagten danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht. Dies kann bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 EUR, der nach der Klausel die Sperre rechtfertigt, nicht ausgeschlossen werden. Dabei hat der Senat insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75,00 EUR festgelegt hat. Der Bundesgerichthof hielt diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar.

  • veröffentlicht am 15. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Neumünster, Urteil vom 18.03.2010, Az. 32 C 203/10
    § 46 TKG; § 935 ZPO

    Das AG Neumünster hat, wie im Ergebnis wie das AG Böblingen, entschieden, dass die Unterlassung der Sperrung eines Telefonanschlusses durch einen Pre-Selection-Anbieter nicht per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden kann, da es sich hierbei um die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handle. Die Aufhebung der Sperrung im Wege des Beschlusses komme nur ausnahmsweise im Falle einer Existenzgefährdung in Betracht. Im vorliegenden Fall hatte ein PreSelection-Anbieter seinen Telefonanschluss gesperrt. Dem Anschlussinhaber war es gleichwohl möglich, den Anschluss mit den Diensten anderer Telekommunikationsunternehmen zu nutzen und konnte weiterhin von Dritten angerufen werden. Vor diesem Hintergrund wurde eine Existenzgefährdung abgelehnt.

  • veröffentlicht am 15. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 12.03.2010, Az. 308 O 640/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB; 8 TMG; 88 TKG; Art. 10 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Access-Provider nicht dazu verpflichtet werden kann, den Zugang auf rechtsverletzende Webseiten zu unterbinden. Nicht zu verwechseln ist dieser Fall mit der Sachlage, dass ein Hosting-Dienst wie Rapidshare auch rechtswidrig handelnden Filesharern (ungewollt) die Möglichkeit bietet, Inhalte ins Netz zu stellen, die von Dritten heruntergeladen werden können (vgl. OLG Hamburg, OLG Düsseldorf). Die Beklagte vermittelte im vorliegenden Fall Ihren Kunden u.a. Zugang zu dem Internetdienst „d…am“, der nach Auffassung der Klägerin deren Rechts an Musikwerken verletze, indem dort eine Linksammlung auf zahllose rechtswidrige Kopien von Werken aus dem Repertoire der Klägerin angeboten werde. Die Beklagte solle nun für bestimmte Werke den Kunden des Internetdienstes den Zugriff auf die Links zu diesen Werken verwehren. Dies lehnte das Gericht ab. Das Begehren der Klägerin sei auf eine (teilweise) unmögliche Leistung gerichtet und deshalb unbegründet. Die Kammer führte aus, dass unstreitig alle derzeit bekannten technischen Möglichkeiten einer Filterung oder einer Sperre so umgangen werden könnten, dass die Website „d…am“ mit den URLs zu den streitgegenständlichen Werken weiterhin über die von der Beklagten bereitgestellten Internetzugänge aufgerufen werden könne.

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  • veröffentlicht am 11. April 2010

    Das eBay PayPal als zwingendes Zahlungsmittel eingeführt hat, ist nicht neu (Nachricht). Die aktuellen PayPal-Nutzungsbedingungen haben es aber in sich und sollten von Onlinehändlern, die sich dieses Zahlungsmittels aktiv oder passiv bedienen, gelegentlich zur Kenntnis genommen werden. Einen folgenschweren Freibrief sehen wir in folgendem Vorbehalt: „Wenn Ihr PayPal-Konto, gleich aus welchem Grund, geschlossen wird, können wir eine Reserve für 180 Tage lang einbehalten“. Wir zitieren aus den Nutzungsbedingungen einen Ausschnitt zur Reservebildung und -verwertung und haben uns diesbezüglich erlaubt, einige interessante Stellen hervorzuheben (Fettdruck), bei denen sich der Leser durchaus fragen darf, was PayPal ihm damit sagen wollte bzw. was es zu bedeuten hat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG St. Pölten (Österreich), Urteil vom 31.03.2010, Az. 4 Cg 144/08i
    §§ o.A.

    Das LG St. Pölten hat entschieden, dass eBay einem Mitglied ca. 16.500,00 EUR Schadensersatz zahlen muss, nachdem ein deutscher eBay-Powerseller, der später Insolvenz anmeldete, einen gegen Vorkasse verkauften Goldbarren nicht ausgeliefert hatte. Die Besonderheit, welche zum Schadensersatz führte, lag darin begründet, dass eBay in den Vormonaten per E-Mails, Telefonaten und Forenbeiträgen verschiedenster eBay-Mitglieder vor den Geschäftspraktiken des Powersellers (AGB-widrige Lieferzeitverstöße, falsche Angebotsbeschreibung) gewarnt worden war, allerdings nichts unternommen hatte, so auch nicht den Powerseller-Status aberkannt hatte. Dass österreichische Landgericht erklärte, dass die Beklagte  aufgrund der Vielzahl von Warnungen [ – insbesondere des in eBay-Fragen äußerst versierten Mitglieds „bubu.m“ -] und aufgrund des zwischen den Parteien mit Teilnahme an der Versteigerung durch den Kläger geschlossenen Nutzungsvertrages verpflichtet gewesen sei, den Powerseller „- trotz des guten Geschäftes, das sie mit ihr machte -„, sorgfältig zu überprüfen und aufgrund der Verstöße gegen die eBay-Grundsätze und gegen die Power-Seller-Bestimmungen entsprechend zu sanktionieren. Der Volltext des Urteils findet sich hier.

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2009

    In einer Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Agnes Alpers u. a. und der Fraktion DIE LINKE zum Stand der Verhandlungen zum Internationalen Anti-Piraterie-Abkommen („Anti-Counterfeiting Trade Agreement“ – ACTA) (BT-Drs. 17/63; zu den europäischen Entwicklungen JavaScript-Link: EU) hat die Bundesregierung bekräftigt, dass sie weiter gegen eine Sperrung von Internetanschlüssen als Mittel gegen illegale Tätigkeiten im Internet (z.B. bestimmte Formen des Filesharings) ist. Zitat: „Im Hinblick auf Regelungen in ACTA zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in der digitalen Welt verfolgt die Bundesregierung das Ziel, dass die bestehenden europarechtlichen Regelungen, insbesondere die europarechtlichen Festlegungen zur Internethaftung (Richtlinie 2000/31/EG, E-commerce Richtlinie), nicht durch ACTA beeinträchtigt werden. Die Bundesregierung lehnt Internetsperren bei möglichen Urheberrechtsverletzungen als den falschen Weg zur Bekämpfung dieser Verstöße ab und wird sich für diese Position, falls nötig, auch in den Verhandlungen zu ACTA einsetzen.“ (JavaScript-Link: BT).

  • veröffentlicht am 22. Juli 2009

    OLG Brandenburg, Urteil vom 17.06.2009, Az. Kart W 11/09
    § 307 BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die zu Tage getretene versuchte oder vollendete Beeinflussung des Auktionsergebnisses zu Lasten der Mitbieter einen schweren Vertragsverstoß darstellt, welcher eBay berechtigt, die fristlose Kündigung auszusprechen und die sofortige Sperrung aller Konten durchzuführen. Dass nach Darstellung des Inhabers des Computershops nicht er selbst, sondern vielmehr einer seiner Mitarbeiter, der Zugang zu allen Mitgliedskonten gehabt haben soll, für die Manipulationen verantwortlich gewesen sei, hielt der Senat für unerheblich. Ein gewerblicher Verkäufer könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Mitarbeiter unbefugt und ohne seine Kenntnis in dieser Art und Weise gehandelt habe. Der Verkäufer hafte nämlich für seinen Mitarbeiter, da er seine Zugangsdaten an ihn weitergegeben und damit das missbräuchliche Handeln von seinen Konten aus ermöglicht habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Konstanz, Beschluss vom 16.04.2009, Az. 9 O 34/09
    §§ 935, 938 Abs. 1 940 ZPO, §§ 858 ff. BGB

    Das LG Konstanz hat darauf hingewiesen, dass nicht nur eBay, sondern auch die Internethandelsplattform Yatego von ihr gesperrte Mitglieder zum Onlinehandel wieder zulassen muss, wenn „durch die sofortige Sperrung eines bereits eingerichteten und genutzten virtuellen Marktplatzes in einer der verbotenen Eigenmacht ähnelnden Weise faktisch dem Antragsteller in einer vollstreckungsähnlichen Maßnahme der Marktzugang abgeschnitten“ werde und Gründe, die ein derart einschneidendes Vorgehen ausnahmsweise rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich seien. Aus der zwischen den Parteien offenbar streitigen Frage, ob der Antragsteller sich bei der Rückabwicklung eines von einem seiner Kunden stornierten Geschäftes korrekt verhalten habe, gehe dies nicht hervor. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    LG München I, Urteil vom 18.03.2009, Az. 1 HK O 1922/09
    §§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG

    Das LG München hat entschieden, dass eine unwahre Meldung an das VeRI-Programm von eBay bezüglich des Verkaufs gefälschter Originalware rechtswidrig sein kann. Die Antragsgegnerin des Verfahrens hatte über das VeRI-Programm mehrere Angebote des Antragstellers löschen lassen, weil es sich angeblich um Produktfälschungen gehandelt habe. Der Antragsteller vertrieb jedoch auch Originalprodukte; diese hatte er zwar nicht direkt von der Antragsgegnerin erworben, jedoch von Händlern, die ihrerseits von der Antragsgegnerin beliefert worden waren. Die Antragsgegnerin war nicht in der Lage, ihre Annahme einer Fälschung zu beweisen; aus diesem Grund bewertete das Gericht das Verhalten der Antragsgegnerin als schädlich für den Geschäftsbetrieb des Antragstellers. Diesem wurde ein Unterlassungsanspruch zugestanden. Um bei einer (berechtigten) Inanspruchnahme des VeRI-Programms nicht auf Grund widriger Umstände selbst verurteilt zu werden, empfiehlt sich schon im Vorfeld eine gründliche Prüfung der Gegebenheiten. Zum Volltext der Entscheidung (LG München I: Die Ausnutzung des eBay-VeRI-Programms kann unzulässig sein). DAMM LEGAL berät Sie gerne!

  • veröffentlicht am 4. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009, Az. 12 W 1/09
    §§ 935, 938 Abs. 1 940 ZPO, §§ 858 ff. BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die unverzügliche Sperrung eines eBay-Mitglieds, hier eines Online-Händlers, durch eBay erfolgen kann, wenn dies nachvollziehbar zur Aufrechterhaltung der Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens geschieht. Im vorliegenden Fall hatte eBay den Antragsteller gesperrt, weil er sein Konto dazu missbrauchte, Ware für ein gesperrtes Mitglied anzubieten. § 4 Nr. 3 der eBay-AGB untersagt es Mitgliedern, die auf Grund von Verstößen gegen die eBay-Grundsätze ausgeschlossen sind, sich unter einem neuen Mitgliedsnamen erneut anzumelden oder die eBay-Website mit anderen Mitgliedskonten zu nutzen. Die Antragsteller hatten die Vorwürfe bestritten und geltend gemacht, dass der Antragsteller zu 2. mit dem Handel bei eBay seinen Lebensunterhalt bestreite und sein monatlicher Umsatz sich auf 10.000,00 EUR bis 15.000,00 EUR belaufe, so dass die unberechtigte Sperrung des Mitgliedskontos in besonderem Maße eine Existenzgefährdung darstelle. Die Brandenburger Richter führten aus: „Manipulationen am Handelsplatz drohen die Funktionsfähigkeit des gesamten Marktplatzes infolge des Vertrauensverlustes der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen, so dass der Marktplatzbetreiber ein fundamentales und berechtigtes Interesse daran hat, derartige Manipulationen des Marktgeschehens zu unterbinden. Eine entsprechende Sperrbefugnis ist daher grundsätzlich ohne weiteres angemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung und Freischaltung der Mitgliedskonten besteht daher nur, wenn seitens der Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Antragsgegnerin zu einer solchen Sperrung nicht berechtigt gewesen ist. Eine derartige hinreichende Glaubhaftmachung ist jedoch nicht erfolgt.“ Die Entscheidung hebt sich von dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 12.11.2008, Az. 6 W 138/08 ab (? klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg); hier war die sofortige Sperrung unberechtigt, da die Verwendung eines Mitgliedsnamens unter Verstoß gegen die eBay-Grundsätze keine sofortige Sperrung zuließ. (mehr …)

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