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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Juni 2009

    OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2008, Az. 2 U 56/08
    §§ 4 Abs. 4, 5 UWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Prospektwerbung mit einem Preisnachlass in der Form, dass auf einer abtrennbaren Kundenkarte blickfangmäßig der Slogan „12 % auf alles!*“ abgebildet ist, unlauter ist, wenn der Sternchenhinweis erst auf einer anderen Seite des Prospekts erläutert wird. Dort wurde auf den Sternchenhinweis Bezug genommen und erklärt, für welche Produkte des Sortiments der Rabatt gelte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme bei Preisnachlässen klar und eindeutig angegeben werden müssten. Die Werbeaussage „12 % auf alles!“ sei für den Verbraucher nur so zu verstehen, dass davon das gesamte Sortiment der Beklagten erfasst sei. Der durch das Sternchen verbundene Hinweistext sei nicht Teil des Blickfangs; da er sich noch nicht einmal auf derselben Seite wie die Werbung befinde, könne von einer Kenntnisnahme durch den Verbraucher nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus sei die einschränkungslose Aussage „auf alles“ nicht durch einen Hinweistext, der nicht Teil des Blickfangs ist, einzuschränken. Dies würde dem Werbetext widersprechen und somit auch irreführende Wirkung entfalten.

  • veröffentlicht am 14. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2008, Az. 6 U 187/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1 Abs. 1 und 6 Satz 2 PAngV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn der Betreiber einer Abo-Falle auf deren Kostenpflichtigkeit erst in einem Sternchenhinweis aufmerksam macht. Die beklagte Firma bot im Internet unter „….de“ die Nutzung einer Datenbank für Namens- und Ahnenforschung an. Der Kläger, ein Verbraucherverband, nahm die Beklagte u.a. wegen Verschleierung des bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu zahlenden Preises (60 EUR für 12 Monate) auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht habe das Landgericht zur Unterlassung verurteilt, weil die Preisangabe in der beanstandeten Webseite nicht leicht erkennbar gewesen sei. Zugleich habe ein Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung vorgelegen, weil der angesprochene Verkehr über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistung irregeführt worden sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.03.2009, Az. 11 U 2/09 (Kart)
    §§ 3, 4, 5, 8 UWG; 42 EnWG

    Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung zu den Anforderungen an einen Hinweistext geäußert, der durch einen so genannten Sternchenhinweis mit der werbenden Aussage verbunden ist, wie dies im Bereich der Telekommunikations- oder Stromversorgungswerbung zur Erläuterung von Tarifen häufig vorkommt. Dieser Hinweis muss klar und  unmissverständlich formuliert und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Erfolgt der Hinweis unter der blickfangmäßig hervorgehobenen Werbeaussage in der Form, dass er nur eine sehr geringe Schriftgröße aufweist und auf Grund schwacher Konturen (z.B. weiße Schrift auf orangenem Grund) kaum lesbar ist, reicht dies für eine Aufklärung des Verbrauchers nicht aus und die Werbung ist als irreführend zu erachten.

  • veröffentlicht am 17. März 2009

    LG Hanau, Urteil vom 07.12.2007, Az. 9 O 870/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3, 12 Abs. 1 Satz 2
    UWG, §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1UKlaG, § 1 Abs. 6 PAngV

    Das LG Hanau hat in dieser Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, die Kostenpflichtigkeit eines Internetangebots (hier: Datenbankaufnahme) allein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzubringen, insbesondere, ob die Kostenpflichtigkeit auf diese Art und Weise für den Verbraucher hinreichend deutlich erkennbar ist. Im vorliegenden Fall hatte der Bundesverband Verbraucherzentrale gegen eine Ltd. als Betreiberin einer Abo-Falle für IQ-Tests und ein Flirtportal geklagt, die im ersteren Fall ein Nutzungsentgeld von 59,00 EUR und im letzteren Fall ein Nutzungsentgeld von 79,95 EUR versteckte. Die Websseiten waren jeweils so gestaltet, dass zunächst die Leistung beschrieben wurde und sich dann unter der Rubrik Anmeldung ein Feld befand, in welchem der Verbraucher seinen Namen, seine Anschrift und andere persönliche Daten eingeben konnte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 22.01.2009, Az. I ZR 196/07
    §§ 3, 4 Nr. 4 UWG

    Der BGH hat durch die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OLG Karlsruhe entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, im Rahmen einer Rabattwerbung mit folgenden Sternchenhinweisen zu werben: „* ausgenommen Werbeware“ sowie „* ausgenommen in Prospekten und Anzeigen beworbene Waren“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2007, Az. 6 U 68/07). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale Presseerklärung). Das beklagte Möbelhandelsunternehmen habe eingewendet, dass es sich bei der Werbung gar nicht um Verkaufsförderungsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift (§ 4 Nr. 4 UWG) handele, da es nicht um Preisnachlässe, sondern um Preisreduzierungen gehe. Der Bundesgerichtshof erklärte inzident, dass es sich bei der Werbung des Möbelhauses um Verkaufsförderungsmaßnahmen im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG handeln würde und bereits in der Werbung dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen seien, für die nach den Besonderheiten des Einzelfalls ein Aufklärungsbedürfnis bestehe.  Obwohl der BGH sachlich nur über die Zulässigkeit der Revision entschieden habe, so die Wettbewerbszentrale, sei nach diesem höchstrichterlichen Beschluss davon auszugehen, dass oben genannte Werbeankündigungen den Anforderungen des Transparenzgebotes des § 4 Nr. 4 UWG nicht genügten.

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    Saalestr. 8
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