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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-4 U 58/11
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff „Festpreis“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher nicht oder nur unzureichend über die in dem Tarif enthaltenen variablen Preisbestandteile informiert wird. Ein Sternchenhinweis mit dem Wortlaut „Ausgenommen sind Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage“ sei jedenfalls nicht ausreichend, wenn nicht deutlich wird, dass von der Variablität ca. 40% des Gesamtpreises betroffen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.03.2011, Az. 3-12 O 147/10
    § 66 a TKG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine Google AdWords-Anzeige, die für eine telefonische Beratung unter Angabe einer 0900-Rufnummer wirbt, die Kosten für diese Rufnummer direkt in der Anzeige ausweisen muss. Ein Sternchenhinweis und die Angabe der Kosten erst auf der mit der Anzeige verlinkten Webseite genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Verbraucher oft direkt die Servicenummer wählten und sich nicht erst auf der verlinkten Webseite über die Kosten informierten. Sei die vollständige Kostenangabe (z.B. der Hinweis auf abweichende Kosten aus dem Mobilfunknetz) aus Platzgründen in der Anzeige nicht möglich, habe der Unternehmer immer noch die Möglichkeit, die Anzeige ohne Angabe einer Rufnummer zu gestalten und diese – inklusive aller Pflichtangaben – lediglich auf der verlinkten Homepage vorzuhalten.

  • veröffentlicht am 8. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 183/09
    Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass in Hinblick auf Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist. Zitat: „a) Nach der Bestimmung der Nummer 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008, durch die Nummer 5 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist, stellt es eine stets irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert (§ 5a Abs. 3 UWG), ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe hat anzunehmen, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Nach dieser Regelung ist … nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht dies jedoch der Sache nach altem Recht. Denn nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG 2004 stellte es eine irreführende Werbung dar, wenn für eine Ware geworben wurde, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten war (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 8.1). Auch nach altem Recht konnte der Werbende eine Irreführung ohne weiteres dadurch ausschließen, dass er in der Werbung die konkrete Warenmenge angab oder durch andere aufklärende Hinweise einer Fehlvorstellung der Werbeadressaten entgegenwirkte (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 5 Rn. 8.6 mwN). (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach eigener Aussage hat die Wettbewerbszentrale die aktuelle Opel-Werbung „Die lebenslange Garantie auf Ihren Opel“ wettbewerbsrechtlich abgemahnt. In Printanzeigen sowie im Internet wird dabei zusätzlich unterhalb dieses Slogans großdimensioniert das mathematische Zeichen ? für „unendlich“ in Form einer Schleife in den Mittelpunkt der Anzeigenkampagne gehoben. Innerhalb dieser Unendlich-Schleife erscheins der Schriftzug „LEBENSLANGE GARANTIE“. In einem Sternchenhinweis werde sodann darauf hingewiesen, dass die beworbene Garantie tatsächlich nicht „lebenslang“ gelten solle, sondern nur zu einer Laufleistung des Fahrzeugs von 160.000 km. Bereits ab einer Laufleistung des Fahrzeugs von mehr als 50.000 km müsse sich der Kunde außerdem an den Materialkosten beteiligen, so z.B. mit 50% bei 100.000 km. Die Wettbewerbszentrale: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. April 2010

    LG Köln, Urteil vom 30.09.2009, Az. 84 O 68/09
    §§ 3, 5, 8 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die zu geringe Bevorratung eines beworbenen Artikels oder Sonderangebots wettbewerbswidrig ist. Daran ändere auch ein Sternchenhinweis mit den Worten „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein“ nichts. Auf Grund einer solchen Formulierung dürfe der Verbraucher davon ausgehen, dass das Angebot möglicherweise nicht den ganzen Tag, so aber doch bis mindestens 12 Uhr mittags verfügbar wäre. Im Streitfall waren die beworbenen USB-Sticks jedoch bereits 70 Minuten nach Ladenöffnung ausverkauft gewesen. Dieses Urteil erstritt die Wettbewerbszentrale.

  • veröffentlicht am 1. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 25.03.2010, Az. 3 U 108/09
    § 1 PAngVO, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung nicht vorliegt, wenn ein Veranstalter von Musicals im Internet Tickets mit dem Hinweis „Tickets ab 19,90*“ anbietet und über den Sternchenhinweis auf eine weiterhin anfallende Vorverkaufsgebühr von 15% und eine Systemgebühr von 2,00 EUR hinweist. Eine Irreführung, wie es noch das LG Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 18.06.2009, Az. 315 O 17/09) angenommen hat, wies der Senat zurück.

  • veröffentlicht am 23. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil v. 11.09.2009, Az. 6 U 94/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 1 Abs. 1, 6 PAngV; Art. 5 Abs. 2 RL 2005/29/EG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt, wenn ein Endpreis in der Werbung zwar mit einem Sternchenhinweis genannt wird, dieser aber optisch neben einem im Blickfang stehenden niedrigen „ab“-Preis verschwindet. Im entschiedenen Fall hatte ein Autohändler bei dem fettgedruckten, günstigen „ab“-Preis in der Werbung bereits die Abwrackprämie abgezogen. Der Endpreis, der mittels eines Sternchenhinweises dahinter angegeben wurde, war kleiner und nicht fett gedruckt. Somit sei er hinter dem Blickfangpreis zurückgetreten. Im Falle der Aufgliederung von Preisen müsse der Endpreis jedoch hervorgehoben werden. Daher liege in der streitgegenständlichen Werbung ein Wettbewerbsverstoß vor.

  • veröffentlicht am 6. Februar 2010

    BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07
    §§ 3, 4, 5 UWG (2008); 1 Abs. 2 PAngVO

    Der BGH hat entschieden, dass ein Onlinehändler wettbewerbswidrig handelt, wenn er Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet, ohne den Verbraucher leicht und eindeutig darauf hinzuweisen, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Das entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das bisher geltende Recht (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.1991, Az. I ZR 151/89, GRUR 1991, 679 – Fundstellenangabe). Danach hätten in eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssen. Das setze nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben worden sei, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar gewesen sei. An dieser Rechtslage habe sich durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht nichts geändert. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 22/05
    §§ 3, 4 Nr. 11;
    8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG; § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 PAngV; § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV

    Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass der erforderliche Hinweis darauf, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, auch durch einen sog. Sternchenhinweis erbracht werden kann. Eine Verpflichtung, den entsprechenden Hinweis in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Preisangabe wiederzugeben, ergebe sich nicht aus § 1 PAngV. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV bestimme nicht, wie der Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer beschaffen sein müsse. Ein entsprechendes Gebot, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angegebenen Preis auf die darin enthaltene Umsatzsteuer hinzuweisen, folge auch nicht aus § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV. Weder die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV noch das Gebot des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach der Preisangabenverordnung notwendigen Angaben eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssten, erforderten, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem angegebenen Preis und dem in Rede stehenden Hinweis bestehe (vgl. BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 – Versandkosten). (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. August 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 18.06.2009, Az. 315 O 17/19
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 8 UWG, § 1 PreisangabenVO

    Das LG Hamburg hat es einem Unternehmen, welches sich in der Werbung und dem Vertrieb von Tickets für Show-Veranstaltungen betätigte, untersagt, mit dem Hinweis „Tickets ab … EUR“ (konkret: ab 19,90 EUR) gegenüber Verbrauchern zu werben, wenn bei einer Buchung von Tickets über die Internetseite neben dem Ticketpreis eine Vorverkaufsgebühr (konkret: 15 % des Ticketpreises) und/oder eine Systemgebühr (konkret: 2,00 EUR) gefordert wird. (mehr …)

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