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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2008, Az. 3 W 134/08
    §§
    3, 5, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung mit einem Testurteil der Stiftung Warentest aus dem Vorjahr wettbewerbswidrig ist, wenn sich zwischenzeitlich die Kriterien für die Beurteilung des beworbenen Produkts erheblich verändert haben. Die Antragsgegnerin warb mit dem zutreffenden Testergebnis „gut“ aus dem Jahr 2007 für ein Sonnenschutzmittel. Dieses Ergebnis war tatsächlich erzielt worden und es lag für das Produkt der Antragsgegnerin auch kein aktuellerer Test vor. Trotzdem wurde diese Bewerbung untersagt. Zwischenzeitlich hatte die Stiftung Warentest ihr Prüfverfahren für Sonnenschutzmittel verändert bzw. nutzte ein neues Verfahren. Wie das Produkt der Antragsgegnerin bei einem erneuten Test abschneiden würde, ist unbekannt. Der Verbraucher gehe jedoch regelmäßig davon aus, dass sich die Untersuchungsmethoden von Stiftung Warentest am Stand der Technik orientieren, die Testergebnisse mithin eine objektive Aussage über die Qualität anhand vorgegebener Kriterien darstellen. Ebenso nehme der Verkehr durch die Weiterverwendung des alten Testergebnisses an, dass das werblich herausgestellte Testergebnis nach wie vor aktuell und nicht durch neue Erkenntnisse oder Bewertungskriterien überholt sei, das „alte“ Prüfergebnis also weiterhin Bestand habe. Daraus resultiere eine Irreführung. Ähnlich entschied bereits das LG Nürnberg-Fürth für veränderte Beurteilungskriterien.

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  • veröffentlicht am 22. April 2010

    OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2007, Az. 3 U 240/06
    § 3 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der mit Ergebnissen eines Warentests Werbung betreibt, angeben muss, in welcher Ausgabe der Fachzeitschrift FACTS die Bewertung erschienen war. Das OLG Nürnberg-Fürth hatte bezüglich der Quellenangabe ähnlich entschieden. Der Händler im konkreten Fall hatte einen PC-Drucker mit dem Testergebnis der Zeitschrift „Facts“ beworben, dabei aber nur „Facts – gut“ angegeben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 10.11.2009, Az. 5 W 120/09
    §§ 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; §§ 14; 15 MarkenG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine politisch agierende Partei, die mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest wirbt, ohne dass jemals ein solcher Test durchgeführt worden ist, gegeignet ist, den Kredit der Stiftung Warentest zu gefähren und somit zu unterlassen ist, wenn weitergehende Angaben, die etwa auf eine Parodie oder eine Übernahme der Aufmachung in einem nur übertragenen Sinne schließen lassen könnten, fehlen. § 824 Abs. 1 BGB schütze die wirtschaftliche Wertschätzung von Unternehmen vor Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über sie unmittelbar herbeigeführt würden (BGH, NJW 1978, 2151; Z 90, 113, juris Rn. 49; Palandt/Sprau, BGB, 68. Auflage, § 824 Rn. 1). Geschützt seien nur wirtschaftliche Interessen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Braunschweig, Urteil vom 22.12.2009, Az. 2 U 164/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Braunschweig hat eine einstweilige Verfügung des LG Braunschweigs, erwirkt durch die Stiftung Warentest (test.de), gegen die Benutzung der Domain tests.de aufgehoben. Auf www.tests.de wurden zuvor Waren- und Dienstleistungstests veröffentlicht. Das LG Braunschweig erließ eine einstweilige Verfügung und bestätigte im Widerspruchsverfahren die Unterlassungsverfügung, dass die Domain für die Veröffentlichung von Waren- und Dienstleistungstests genutzt werde (LG Braunschweig, Beschluss vom 06.05.2009, Az. 9 O 674/09 (84). Gegenwärtig ist auf www.tests.de noch die Erklärung der Betreiber zu lesen: „Aufgrund einer einstweiligen Verfügung der Stiftung Warentest, die den Begriff ‚tests‘ zur Beschreibung von Waren- und Dienstleistungstests für sich monopolisieren will, mussten wir unsere Internetpräsenz vorübergehend vom Netz nehmen. Wir gehen gegen die einstweilige Verfügung vor. …“

  • veröffentlicht am 7. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 28.04.2009, Az. 27 O 1281/08
    §§ 823 Abs. 1, 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das LG Berlin hat es der Stiftung Warentest in diesem Urteil erlaubt, nachteilig über ein Kinderfahrrad zu berichten, da der betreffende Vergleich mit anderen Kinderfahrrädern „neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt“ worden sei. Die von der Beklagten betriebene Verbraucheraufklärung sei notwendig zur Gewinnung von Markttransparenz im Interesse nicht nur der Verbraucher, sondern auch unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten und nicht zuletzt im Interesse der Hersteller und Anbieter der Erzeugnisse. Daher müsse bei dem vergleichenden Warentests die Frage grundsätzlich gestellt werden, ob die Äußerung ausnahmsweise unzulässig sei ( BGH NJW 1976, 620, 621 f. – Warentest II). (mehr …)

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