IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Februar 2016

    AG Charlottenburg, Urteil vom 07.08.2015, Az. 216 C 13/15
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

    Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass ein Verlag, der eine Wochenzeitung mit redaktionellen Beiträgen und Inseraten herausgibt, nicht zwangsläufig für vereinzelte Zustellungen dieser Zeitung gegen den erklärten Willen eines Empfängers haftet. Vorliegend hatte die Klägerin ihren Briefkasten mit den Aufschriften „Bitte keine Werbung“ und „Einwurf von Werbung untersagt“ gekennzeichnet sowie die Beklagte auch anwaltlich aufgefordert, Zustellungen zu unterlassen. Die Beklagte hatte die Klägerin daraufhin in eine Datenbank aufgenommen, welche sie für Zustellverbote führte, und ihre Subunternehmer verpflichtet, diese Verbote unter Androhung von Vertragsstrafen zu beachten. Damit habe die Beklagte alle rechtlich und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen getroffen, um eine Beeinträchtigung der Klägerin zu verhindern. Einzelne Ausreißer (3 Zustellungen in ca. 2 Jahren) gehörten zum allgemeinen Lebensrisko der Klägerin und seien zu tolerieren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.09.2015, Az. 16 W 47/15
    § 823 BGB, § 1004 BGB; § 10 TMG

    Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des Landgerichts (hier) bestätigt, dass ein Domainregistrar bezüglich der Haftung für Beiträge auf einer Webseite nicht mit einem Host-Provider gleichzusetzen ist. Der Registrar sei eher mit einem Zugangsprovider (Access-Provider) vergleichbar als mit dem Host-Provider. Um den Registrar im Wege der Störerhaftung in Anspruch zu nehmen, müsse er die Möglichkeit haben, den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten durch zumutbare Maßnahmen zu unterbinden. Unzumutbar seien z.B. Sperrmaßnahmen, durch welche in erheblichem Umfang auch der Zugang zu anderen legitimen Inhalten behindert werde. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 24. November 2015

    LG Köln, Urteil vom 13.05.2015, Az. 28 O 11/15
    § 1004 BGB, § 823 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Registrar einer Domain ebenso wie ein Host-Provider für auf der Domain veröffentlichte rechtsverletzende Beiträge als Störer haftet. Somit habe der Registrar nach Kenntniserlangung einer möglichen Verletzung diese zu prüfen und ggf. zu löschen. Das LG Frankfurt a.M. hat demgegenüber eine Haftung des bloßen Registrars verneint (hier) und war der Auffassung, dass eine Gleichsetzung mit einem Host-Provider gerade nicht angezeigt sei. Zum Volltext der Entscheidung des LG Köln hier.

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2015

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.08.2015, Az. 2-03 O 306/15
    § 10 TMG; § 1004 BGB

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Domainregistrar bezüglich der Haftung für Beiträge auf einer Webseite nicht mit einem Host Provider gleichzusetzen ist. Die Rolle des Registrars einer Domain und des Host Providers für die unter eine Domain erreichbaren Daten fielen häufig auseinander, und vorliegend sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Registrar gleichzeitig als Host Provider fungiere. Somit könnten gegen ihn keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Auch bestünden keine Prüfpflichten des Registrars. Die Rechtsprechung für Host Provider sei nicht entsprechend anzuwenden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 11. September 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 10.07.2015, Az. 324 O 17/15
    EU-RL 95/46/EG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass Yahoo Deutschland nicht Betreiber der Webseite www.yahoo.de oder anderer Yahoo-Suchmaschinenseiten ist. Somit sei das Unternehmen auch nicht für die Löschung von (z.B. das Persönlichkeitsrecht verletzenden) Links zuständig. Für sämtliche Dienste sei nach einer Umstrukturierung des Unternehmens die Yahoo Irland E.L. verantwortlich. Eine Störerhaftung der Yahoo Deutschland ergebe sich aus keinem Gesichtspunkt. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. August 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2015, Az. 5 W 47/13
    § 97 UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass es in Filesharing-Fällen zur Widerlegung der Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers ausreichend ist, wenn dieser vorträgt und an Eides Statt versichert, dass er selbst die streitgegenständlichen Werke nicht heruntergeladen hat und außer ihm noch der Ehepartner und bei Besuchen die volljährige Tochter Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Dies genüge bereits zur Vermutungswiderlegung, auch wenn nicht auf die konkreten Zeitpunkte der Rechtsverletzung abgestellt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. März 2015

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2015, Az. 2-03 O 188/14
    § 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB analog; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals für Ärztebewertungen als Störer für Persönlichkeitsrechtsverletzungen haftet, die auf der Veröffentlichung von unwahren Tatsachen beruhen. Auf eine Beanstandung der angeblich in ihren Rechten verletzten Person müsse der Betreiber im Hinblick auf die angegriffene Äußerung Tatsachen vortragen, auf die die Klägerin sich prozessual einlassen kann, um den Wahrheitsgehalt widerlegen zu können. Dies sei vorliegend nicht ausreichend geschehen. Streitig war die Äußerung „Behandlungsbedarf an der Stirne lag vor. Wurde nicht empfohlen.“, welche das Gericht als Tatsachenbehauptung bewertete. Die klagende Ärztin konnte sich keiner Behandlung entsinnen, auf welche diese Bewertung zutreffen könnte. Der Betreiber konnte den Wahrheitsgehalt nicht untermauern; daher war die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. März 2015

    BGH, Urteil vom 05.02.2015, Az. I ZR 240/12
    § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG; § 7 Abs. 2 S. 1 TMG; Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. a Gemeinschaftsmarkenverordnung

    Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetmarktplatzes wie z.B. eBay für Anzeigen haftet, die er für von Dritten eingestellte Angebote schaltet, wenn diese Angebote Markenrechte verletzen. Der Betreiber übernehme durch die Schaltung der Anzeigen eine aktive Rolle, die zu weitergehenden Prüfungspflichten führe. Für das Einstellen der markenverletzenden Angebote selbst, welches durch Dritte in einem automatisierten Verfahren erfolge, sei nämlich keine Haftung anzunehmen, da hier die Privilegierung des Diensteanbieters greife. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. 57 C 1312/14
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Vermutung der Täterschaft hinsichtlich des Anschlussinhabers in einem Filesharing-Fall bereits dann nicht greift, wenn weitere Personen (hier: Ehefrau und zwei volljährige Kinder) freien Zugriff auf den Anschluss hatten. Schon die abstrakte Zugriffsmöglichkeit von Familienmitgliedern lasse die Vermutung der Alleinnutzung entfallen. Auch lasse allein das mangelnde Einräumen der Rechtsverletzung durch Mitnutzer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf eine Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber zu. Eine Störerhaftung bestehe mangels Überwachungspflichten ebenfalls nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bochum, Urteil vom 16.04.2014, Az. 67 C 57/14
    § 97 UrhG

    Das AG Bochum hat entschieden, dass der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses in einer Wohngemeinschaft, in welcher alle Mitbewohner den Anschluss über W-LAN nutzen, nicht automatisch als Täter oder Störer eines Filesharing-Vorfalls angesehen werden kann. Berufe sich der Anschlussinhaber darauf, dass auch andere den Verstoß begangen haben könnten und der Täter nicht ermittelt werden konnte, so liege die Beweislast (- dass doch kein Dritter Zugriff auf den Anschluss gehabt habe -) beim Rechtsinhaber. Der Anschlussinhaber sei nicht verpflichtet, „Ross und Reiter“, d.h. die Namen seiner Mitbewohner, anzugeben, sondern diese Ermittlung liege bei der Klägerin. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

I