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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Juli 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2013, Az. 30 C 3078/12 (75)
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass der Vorwurf des illegalen Filesharings bereits dadurch entkräftet werden kann, dass der Anschlussinhaber vorträgt, nicht der alleinige Nutzer des Anschlusses zu sein und zudem einen WLAN-Router mit dem werkseitig voreingestellten Authentifizierungsschlüs­sel genutzt zu haben. Damit sei der sekundären Darlegungslast Genüge getan, um die Vermutung des ersten Anscheins zu erschüttern, dass der Anschlussinhaber auch Täter einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing sei oder als Störer dafür hafte. Gegenüber Familienangehörigen bestünden keine (Ehepartner) oder nur eingeschränkte (Kinder) Überwachungs- und Belehrungspflichten, soweit keine Hinweise auf Rechtsverletzungen vorliegen. An anderen Gerichtsstandorten wie z.B. München oder Hamburg werden die Anforderungen an die Darlegungslast des Anschlussinhabers jedoch noch weit höher gesehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Mai 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 13.11.2012, Az. 5 U 30/12 – nicht rechtskräftig
    § 8 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße zu bejahen ist, wenn dieser die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verkehrspflicht persönlich verwirklicht hat, etwa durch eigene Aktivität Gefahrenquellen schafft, von ihr Kenntnis hatte und die Möglichkeit, sie zu verhindern oder aufgrund besonderer Umstände eine Art persönlicher Garantenstellung gegenüber dem geschädigten Dritten übernommen hat. Im übrigen scheide die persönliche Haftung des Geschäftsführers aus. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.03.2013, Az. 11 W 8/13
    § 97 UrhG, § 97a UrhG, § 91a ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass hinsichtlich der Nutzung eines Internetanschlusses zum illegalen Filesharing keine Überwachungspflichten zwischen Ehepartnern per se besteht. Eine Ehepartner könne dem anderen seinen Anschluss zur Nutzung überlassen und müsse dies nur überwachen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Rechtsverletzungen vorlägen. Zum Vorliegen einer solchen Störerhaftung müsse der klagende Rechtsinhaber dann auch schlüssig vortragen, die bloße Behauptung genüge nicht. Dies hatte auch schon das AG Frankfurt in einem anderen Verfahren sogar noch weiter gehend entschieden (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. April 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Köln, Urteil vom 05.11.2012, Az. 137 C 521/11
    § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das AG Köln hat entschieden, dass der Streitwert für das Anbieten eines Filmwerks in einem Filesharing-Netzwerk mit bis zu 4.000,00 EUR zu beziffern ist, wenn er nur kurz angeboten wurde und nur wenige Personen von dem Angebot Gebrauch gemacht hätten. Letzteres dürfe dabei lediglich „nicht ausschließbar“ sein. Auch sah das Gericht bei dem streitgegenständlichen Film im Vergleich zu Blockbustern keinen Produktionsaufwand oder Vermarktungsmöglichkeiten, die daran herankommen würden. Bei erfolgreichen (Kino-)Filmen könne es hingegen schon zu weitaus höheren Streitwerten kommen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Februar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 05.04.2012, Az. 27 O 455/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Hostprovider wie Google nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge (hier: Erfahrungsbericht bei Geosuchdienst Google Maps) vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er sei aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlange. Weise ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, könne der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Vgl. auch BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. November 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, (Hinweis-) Beschluss vom 26.09.2012, Az. 308 O 242/11
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 139 ZPO

    Das LG Hamburg hat in einem Filesharing-Prozess den Umfang der Beweisführung des Abgemahnten konkretisiert, wenn dieser sich damit verteidigt, nicht er, sondern ein volljähriges Familienmitglied habe den Verstoß begangen. In der aktuellen „Morpheus“-Entscheidung hat der BGH (hier) eine Überwachungspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder, die vorher instruiert waren, im Internet keine unerlaubten Handlungen vorzunehmen, verneint. Zum Volltext des Hinweisbeschlusses: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. November 2012

    LG Köln, (Hinweis-) Beschluss vom 16.11.2012, Az. 28 O 814/11
    §
    97 Abs. 1 UrhG

    Die Internethandelsplattform Amazon beruht bekanntlich auf einem System, bei dem jedem Angebot unter Verwendung eines bestimmten EAN-Codes Produktfotos hinzugefügt werden. In der Regel sind dies die Produktfotos desjenigen Verkäufers, der das Produkt zum ersten Mal bei Amazon eingestellt und somit auch die entsprechende Artikelbeschreibung (Text, Fotos etc.) erstellt hat. Stellt ein Dritter nunmehr ein identisches Produkt an, lädt Amazon hierfür die Artikelbeschreibung des Konkurrenten samt Bildern hoch. In diesem Fall stellt sich die Frage, wie es zu bewerten ist, wenn der Konkurrent damit nicht einverstanden ist. Das LG Köln hat hierin eine Urheberrechtsverletzung erkannt und den „Folgeverkäufer“ als Störer angesehen. Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für die Verkäufer von Badeenten / Gummienten jeglicher Aufmachung. Der Hinweis des Landgerichts Köln lautet im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 24.10.2012, Az. 28 O 391/11
    § 683 BGB, § 670 BGB; § 97 UrhG

    Das LG Köln hat erneut entschieden, dass ein Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer für einen Musikupload in Tauschbörsen haftet. In diesem Fall konnte der Beklagte nachweisen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt mit der Familie im Urlaub und der Computer/Router vom Stromnetz getrennt war. Erst kürzlich hatte das LG Köln (hier) ebenfalls ein Haftung des Anschlussinhabers abgelehnt, in jenem Fall, weil eine Nutzung durch Familienangehörige nicht ausgeschlossen und eine Verletzung von Prüf- und Kontrollpflichten nicht nachgewiesen werden konnte. Das LG Düsseldorf stellt an den Nachweis einer Täterschaft ebenfalls erhöhte Anforderungen (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Oktober 2012

    LG Köln, Urteil vom 11.09.2012, Az. 33 O 353/11
    § 97 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für darüber betriebenes Filesharing haftet – und zwar weder als Täter noch als Störer – wenn er substantiiert dargelegt hat, dass außer ihm auch andere Familienmitglieder den Anschluss nutzen. Dabei müsse der Anschlussinhaber jedoch nicht so weit gehen, den tatsächlichen Täter zu präsentieren. Zuvor wurde in solchen Fällen zwar häufig die Täterhaftung verneint, der Anschlussinhaber haftete jedoch als Störer jedenfalls für die Rechtsanwaltskosten des abmahnenden Rechteinhabers. Das LG Köln verneinte jedoch auch die Störerhaftung, da gegenüber Ehepartnern keine Prüfpflichten bestünden und hinsichtlich der (minderjährigen) Kinder zwar Prüfpflichten gegeben seien, aber eben nicht ausreichend nachgewiesen wurde, dass eines der Kinder für den Verstoß überhaupt verantwortlich sei – und somit auch kein Verstoß gegen Prüfpflichten ausreichend dargelegt sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 14.07.2004, Az. 5 U 160/03
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG; § 284 StGB

    Das OLG Hamburg hat in diesem etwas älteren Urteil bereits entschieden, dass der Betreiber einer Webseite als Störer haftet, wenn auf dieser Seite rechtswidrige Werbung (hier: für unerlaubtes Glücksspiel) eingeblendet wird. Dies gelte auch, wenn der Betreiber die Domains lediglich „parke“ und die Werbung durch ein Drittunternehmen automatisch geschaltet werde. Das parkende Unternehmen unterliege Prüfungspflichten auch hinsichtlich der von beauftragten Dritten zusammen gestellten Werbung, da es den Anschein erwecke, an der Gestaltung der Werbung aktiv beteiligt zu sein. Auch werbe es damit, dass vor Schaltung eines Links zu einer beworbenen Seite diese auf Gesetzesverstöße oder Rechtsverletzungen überprüft werde. Daran müsse sich die Antragsgegnerin auch bei der Beurteilung der Frage des Störerhaftung festhalten lassen. Die Durchführung der Überprüfungen durch die von ihr eingeschaltete GmbH müsse sichergestellt werden. Dass eine solche Übeprüfung tatsächlich nicht möglich sei, habe die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Weitere Entscheidungen zum Domain-Parking siehe hier (Markenverletzung) und hier (Verstoß Jugendschutzgesetz). Zum Volltext der Entscheidung:

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