IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 11.05.2011, Az. 28 O 72/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass der private Betreiber eines großen Meinungsforums für die Übernahme eines rechtswidrigen Artikels aus einer Onlinezeitung haftet. Eine einstweilige Verfügung, die die Verbreitung des Artikels untersagt, sei zu Recht ergangen. Insbesondere könne sich der Betreiber des Forums nicht auf das so genannte Laienprivileg (d.h. keine Prüfungspflicht von Privatleuten hinsichtlich des Wahrheitsgehalts eines Presseberichts, s. auch KG Berlin) berufen, da er sich als Betreiber eines weit beachteten Forums (60.000 Einträge) schon seit längerer Zeit mit der auch im Pressebericht thematisierten Problematik auseinandersetze. Insofern sei unbeachtlich, dass er dies ausschließlich in seiner Freizeit betreibe. Eine haftungsmäßige Privilegierung als Forumsbetreiber komme hier auch nicht in Betracht, da der Beklagte den streitgegenständlichen Artikel selbst auf die Internetseite des Forums gestellt habe. Eine ausreichende Distanzierung zum Inhalt sei ebenfalls nicht erfolgt. Update: Das OLG Köln hat den Streitwert der Angelegenheit von 40.000,00 EUR auf 30.000,00 EUR reduziert, dem Verfügungsbeklagten das Laienprivileg zuerkannt und der Verfügungsklägerin 1/3 der Verfahrenskosten auferlegt (vgl. hier). Zum Volltext der Entscheidung des LG Köln:

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  • veröffentlicht am 13. Oktober 2011

    AG Hamburg-Mitte, Urteil vom 27.09.2010, Az. 36A C 375/09
    § 8 TMG, § 7 TMG, § 10 TMG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das AG Hamburg-Mitte hat entschieden, dass derjenige, der eine Suchmaschine betreibt, in welche er fremde RSS-Feeds einbindet, auf Unterlassung der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung in Anspruch genommen werden könne. Zweifellos sei der Betrieb der Suchmaschinen durch die Beklagte adäquat-kausale Ursache für die streitgegenständliche Werknutzung, da ohne die Technologie und den Dienst der Beklagten die Werke des Klägers nicht zum Abruf durch die Nutzer des Dienstes bereitgehalten würden. Die Beklagte sei darüber hinaus in weitaus größerem Maße an dem öffentlichen Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Zeichnungen beteiligt als durch bloßes passives Vorhalten einer technischen Infrastruktur, deren sich Dritte (Webseitenbetreiber und Suchende) bedienten. Die Beklagte sei es, die mit ihren Robots das World Wide Web aktiv durchsuche und aufgefundene Informationen (hier: grafische Darstellungen) in ihrer Datenbank kategorisiere, bearbeite, verschlagworte und in der bearbeiteten Form speichere, um sie für Suchanfragen ihrer Nutzer bereitzuhalten und diesen bei geeigneter Eingabe eines Suchbegriffs die streitgegenständlichen Werke als Thumbnails in den Ergebnislisten wahrnehmbar zu machen. Eine Privilegierung nach dem Telemediengesetz käme nicht in Betracht, da der RSS-Feed vom Suchmaschinenbetreiber selbst eingebunden würde und gerade nicht durch Dritte. Das Verhalten der Beklagten erschöpfe sich insbesondere nicht in der Bereitstellung technischer Dienstleistungen, sondern sei als eigenständige Werknutzung zu qualifizieren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. September 2011

    LG Magdeburg, Urteil vom 12.05.2011, Az. 7  O 1337/10
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG

    Das LG Magdeburg hat entschieden, dass das illegale Angebot eines Films in einer Internettauschbörse auch dann zu unterlassen ist, wenn weder der Anschlussinhaber noch seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder im Alter von 4 und 11 Jahren) zum Tatzeitpunkt zu Hause waren. Zum Verhängnis wurde dem Anschlussinhaber die sog. Störerhaftung, nach welcher derjenige haftet, der zumutbare Sicherungsmaßnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung seines Internetanschlusses unterlässt. Laut Mitteilung der Kanzlei Schutt Waetke (hier) wurde der Anschlussinhaber nicht nur zur Unterlassung verurteilt, sondern hatte auch Schadensersatz in Höhe von 951,80 EUR zu leisten (wobei eine Decklung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR ausgeschlossen wurde) sowie die Verfahrenskosten zu tragen, die im vorliegenden Fall über 3.800,00 EUR betragen haben dürften. Der Gegenstandswert wurde auf 10.300,00 EUR festgesetzt.

  • veröffentlicht am 6. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 31.08.2011, Az. 28 O 362/10
    § 16, UrhG, § 19 a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Internet-Access-Provider nicht als Störer haftet, wenn über die von ihm zur Verfügung gestellten Internetzugänge ausländische Websites mit urheberrechtswidrigem Inhalt aufgerufen werden können. Die Rechteinhaberin hatte von dem Provider verlangt, den weiteren Zugang zu dem Internetdienst „Z“ unter der IP-Adresse … zu sperren, der für die Nutzer des Filesharing-Systems „eDonkey“ die zentrale Anlaufstelle für die Suche nach überwiegend rechtsverletzenden Musik-, Film oder Softwaredateien in Internettauschbörsen sei. Die Klage wies das Gericht zurück. Die Einrichtung der gewünschten DNS- und IP-Sperren hätte zur Folge, dass der Provider die Datenkommunikation zwischen seinen Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch er Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte. Die Errichtung solcher Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation sei ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis, dessen Wertungen auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen Geltung beanspruchen, nicht zu vereinbaren. Der Schutzbereich des Art. 10 GG erfasse jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstrecke sich auch auf Kommunikationsdienste des Internets, so dass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Beklagten einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden könne. Die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen dargestellten Maßnahmen seien für die Beklagte im Rahmen einer etwaigen Vorsorgepflicht im Übrigen unzumutbar, so dass sie nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nicht als Störerin für die Rechtsverletzungen Dritter hafte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011, Az. 17 O 73/11
    Art. 6, 9 GMV; §§ 4, 14 Abs. 1, Abs. 5, 15 Abs. 1 und 5 MarkenG; 683, 670 BGB

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches für seine Kunden Domains „parkt“ und darüber Werbeeinnahmen generiert, für Markenverletzungen haftet, wenn es darüber Kenntnis erhalten hat. Vorliegend war das Unternehmen per E-Mail über eine Markenrechtsverletzung informiert worden. Die Domain wurde jedoch nicht gelöscht, sondern das Unternehmen forderte Beweise für die Markeninhaberschaft der Klägerin an. Darauf habe die Beklagte allerdings nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch gehabt. Es sei leicht nachvollziehbar, wer Inhaber einer Marke ist und diese Rechercheleistung sei der Beklagten nach Meldung der Verletzung auch zumutbar gewesen. Da jedoch keine weitere Reaktion erfolgte, sei die nachfolgende Abmahnung erforderlich gewesen und die Beklagte habe die Kosten zu tragen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juli 2011

    OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2011, Az. 3 U 67/11
    §§ 823; 1004 BGB; Art. 1; 2 GG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Google als Suchmaschinenbetreiber nicht für Suchergebnisse (sog. snippets) haftet, wenn in diesen ehrverletzende Äußerungen Dritter wiedergegeben werden. Als Grund für diese „Freistellung“ Googles gab der Senat an, dass für den durchschnittlichen Nutzer ohne weiteres ersichtlich sei, dass bei einer Suchmaschine funktionsbedingt fremde Inhalte zusammengetragen würden, wobei sich die Tätigkeit in der Suche erschöpfe, so dass sich der Betreiber der Suchmaschine die Inhalte der Suchergebnisse regelmäßig nicht zu eigen mache wie etwa ein Presseorgan. Überdies stellte das Oberlandesgericht fest, dass die beanstandeten Suchergebnisse lediglich eine Meinungsäußerung enthalten hätten („XYZ vertreibt Schrottimmobilien“), von der sich der Suchmaschinenbetreiber ausreichend distanziert habe. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. die Pressefreiheit sei wichtiger, als der behauptete Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Ausführlicher zu diesem Urteil ist der Kollege RA Jörg Heidrich, Justiziar des Heise Verlags, der auf dieses Urteil hinwies (hier).

  • veröffentlicht am 1. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, Az. 6 W 42/11
    § 97 Abs. 2 UrhG
    ; § 138 Abs. 4 ZPO

    In einem Beschluss des OLG Köln über eine Beschwerde wegen versagter Prozesskostenhilfe in einem Filesharing-Prozess hat der 6. Zivilsenat diverse viel beachtete Hinweise erteilt, darunter diesen: „Soweit die Beklagte als Störer in Anspruch genommen wird, hat das Landgericht zunächst es zu Un­recht als unbeachtlich angesehen, dass die Beklagte die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse bestrit­ten hat. Da insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist, bedurfte es des Vortrags konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ermittlungen nicht.“ Das Kollektiv der Filesharer hielt ob solcher ungewohnter Obszönitäten die Luft an. Der Kollege Dosch berichtete, Filesharer könnten endlich aufatmen, während sich der Kollege Lampmann mit der sinngemäßen Empfehlung beeilte, das Volk der Filesharer möge wieder ausatmen: Der Beschluss des Oberlandesgerichts habe nicht den Filesharer entlastet, sondern eine (angeblich) „gänzlich Unbeteiligte“, hier die verwitwete Anschlussinhaberin, welche in klassischer Manier kaum etwas wußte, außer, dass der Verursacher des Tumults bereits im Jenseits weilte. Was wir davon halten? Wenn schon wissenschaftlich gesichert ist, dass auch gewöhnliche Bürodrucker schon mal als Filesharer in P2P-Netzwerken auftauchen können (vgl. hier, interessant aber auch hier), mag dem (all-) gemeinen Filesharer der reflexhafte Einwand des fehlerhaften Systems nachgesehen werden. Und was will man als verteidigender Rechtsanwalt machen, wenn der Mandant erzürnt versichert, er habe den Porno um 04.32 Uhr am Morgen überhaupt nicht herunterladen können, da er als Strohwitwer in der Zeit von 03:00 – 04:56 Uhr zunächst sein WLAN-Router vor Wut aus dem Fenster geschmissen, seinen nutzlos gewordenen PC heruntergefahren und sich sodann einen Meter Kölsch am letzten offenen Kiosk der Kölner Südstadt verabreicht habe? Er muss ihm bis auf Weiteres glauben und die Ermittlung der IP-Adresse anfechten. Den bösartigen Filesharer gibt es nämlich ebenso wenig wie den bösen Abmahner oder den bösen Abmahnanwalt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 14.01.2011, Az. 310 O 116/10
    §§ 53 Abs. 4 lit. b; 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Sharehoster Rapidshare für die Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, weil er den Server-Platz für das Speichern der urheberrechtsverletzenden Inhalte und die Zuteilung von Links zu diesen Speicherplätzen zu verantworten habe und gleichzeitig weder Wortfilter noch Webcrawler einsetze, um Urheberrechtsverletzungen Dritter Einhalt zu gebieten. Damit sei Rapidshare „Störer“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Dass derartige Filterinstrumente nicht zuverlässig arbeiteten, war für die Kammer unerheblich. Demnach muss nur die bestmögliche Lösung gesucht werden. Dem Sharehoster käme das Recht auf Herstellung von Privatkopien jedenfalls nicht insoweit zu Gute, wie es sich um vollständige Kopien von Büchern und Zeitschriften handele. Das LG Hamburg vertritt insoweit eine andere Auffassung als das OLG Düsseldorf (zur Rapidshare-Rechtsprechungsübersicht vgl. hier und hier).

  • veröffentlicht am 4. Februar 2011

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.08.2010, Az. 2-6 S 19/09
    § 823 Abs. 1 BGB

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Hotelinhaber nicht für illegales Filesharing seiner Gäste als Störer haftet, wenn er seinen Gästen einen Internet-Zugang über ein drahtloses, unstreitig sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Netzwerk anbietet und diese zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinweist. Eine auf eine solche Verletzung gerichtete Abmahnung des Rechteinhabers, wenn es sich für diesen erkennbar um einen Hotelbetrieb handelte, sei als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu bewerten, gegen welchen sich der Hotelinhaber verteidigen dürfe. Die Kosten für diese Verteidigung seien vom Abmahner zu ersetzen. Die Rechteinhaberin habe ohne die von ihr vorliegend zu erwartende Prüfung der Rechts- und insbesondere der Sachlage den Kläger abmahnen lassen. Sie hätte sich erst sichere Kenntnis von der tatsächlichen Lage verschaffen und im Zweifel eine Berechtigungsanfrage stellen können. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Andreas Pappert.

  • veröffentlicht am 27. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Beschluss vom 10.01.2011, Az. 28 O 421/10
    §§ 114 ZPO; 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat im Rahmen eines Beschlusses über Prozesskostenhilfe entschieden, dass ein Anschlussinhaber, von dessen Anschluss das Filesharing eines Computerspiels betrieben wurde, sich nicht darauf berufen kann, seinen Kindern das Nutzen von Tauschbörsen verboten zu haben. Das Gericht führte unter Berufung auf ein Urteil des OLG Köln dazu aus: „Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster“ im Herbst 1999 ist derartiges [Tauschbörsennutzung] auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden.“ Zum Streitwert führte das Gericht nichts aus, stellte jedoch fest, dass es sich bei der Verbreitung eines Computerspiels jedenfalls nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG handele. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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