IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. August 2010

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.01.2008, Az. 3-08 O 143/07
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 1004 BGB, §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 24 Abs. 3; 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG

    Das LG Frankfurt a.M. hat einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, Werbung auf einer illegalen Tauschbörse für DSL-Anschlüsse zu schalten. Es folgte damit den Anträgen der Antragstellerin, welche zunächst vorgetragen hatte, dass der Betreiber der Website nach §§ 3, 4 Nr. 11 in Verbindung mit §§ 15 Abs. 2 JuSchG, wettbewerbswidrig handele, weil er entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz jedermann – also auch Minderjährigen – ohne weiteres Filme zum Download anbiete, die von der BPJM indiziert seien oder kraft Gesetzes als indiziert gelten würden. Weiterhin handele der Betreiber der Website auch deshalb wettbewerbswidrig, weil er Raubkopien und Filme und TV-Serien zugänglich mache, und dadurch fremde Urheberrechte verletze. Indem die Antragsgegnerin auf der streitgegenständlichen Website Werbung für ihre Produkte schalte, unterstütze sie die Betreiber der Website. Die Werbung verschaffe dem Betreiber erhebliche Einnahmen, so dass der Betreiber in die Lage versetzt werde, von den Besuchern und Nutzern kein Entgelt zu verlangen. Sie würden Einnahmen allein aus der platzierten Werbung erzielen. Die Werbung der Antragsgegnerin sei deshalb mit ursächlich für die Existenz der Website. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. August 2010

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.09.2009, Az. 31 C 975/08-10
    §§ 670; 677; 683 S. 1 BGB

    Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass sich die im Rahmen der Störerhaftung ergebenden Prüf- und Handlungspflichten des Anschlussinhabers sich nicht darauf erstrecken, bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern. Diese könnten auch für rechtmäßige Ziele (!) verwendet werden. Das Gericht vermochte keinen Grund zu erkennen, weshalb in diesem konkreten Fall die Nutzung entsprechender Software generell technisch unmöglich zu machen wäre. Angesichts des Alter des Kindes (13-14 Jahre) reichten nach Auffassung des Gerichts Belehrungen und erforderlichenfalls Kontrollen aus. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 9. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 308 O 691/09
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung durch die Vorlage eines identischen Hashwertes sowie die Zuordnung mehrerer IP-Adressen zum Anschlussinhaber durch den Provider mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Es sei unwahrscheinlich, dass im vorliegenden Fall alle 5 IP-Adressen vom Provider zufällig fehlerhaft der Antragsgegnerin zugeordnet wurden. Das pauschale Bestreiten der Antragsgegnerin, dass ihr nicht bekannt sei, dass sich die streitgegenständliche Datei auf ihrem Computer befunden habe, reiche zur Entkräftung der von der Antragstellerin vorgelegten Daten nicht aus. Des Weiteren hätte nach Auffassung des Gerichts die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch darlegen müssen, wer – wenn nicht sie selbst – die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Dies sei nicht geschehen. Zum Volltext.

  • veröffentlicht am 27. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 27.04.2010, Az. 27 O 190/10
    §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB; 10, 8 TMG; Art. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eines Onlineportals für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die durch von ihm abonnierte RSS-Feeds verursacht werden, als Störer verantwortlich ist. Durch das Abonnement und die Einbindung von – wenn auch vorgegebenen – RSS-Feeds auf seiner Webseite habe der Betreiber sich als „Herr des Angebotes“ die veröffentlichten Nachrichten zu eigen gemacht. Ein Hinweis auf einen Haftungsausschluss ersetze nicht die Prüfung der Nachrichten vor der Freischaltung. Ein solcher Hinweis genüge nicht, um sich von den übernommenen RSS-Feeds ernsthaft zu distanzieren. Als Betreiber des offenen Portals könne der Antragsgegner sehr wohl Einfluss auf den Inhalt der Beiträge nehmen. Es sei davon auszugehen, dass er die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der rechtswidrigen Handlung gehabt habe. Darin unterscheide sich dieser Sachverhalt von dem des Betreibers eines Diskussions-Forums. Dieser unterstütze als nur rein technischer Verbreiter lediglich objektiv durch sein Handeln die Veröffentlichung von Beiträgen und erfahre in der Regel erst durch eine Abmahnung von einer etwaigen Rechtsverletzung.
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  • veröffentlicht am 14. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.02.2010, Az. 6 U 70/09
    § 14 Abs. 7 MarkenG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Betreiber einer Internethandelsplattform für Domains mit „Domain Parking“-Angeboten (hier: Sedo GmbH) nicht ohne weiteres für Markenverletzungen zur Verantwortung gezogen werden kann, die von Nutzern der Plattform ausgehen. Konkret war die Sedo GmbH dafür angegriffen worden, dass sie einen Kunde auf ihre Plattform eine markenrechtswidrige Domain (hier: Vertipperdomain) habe parken lassen und nicht dagegen vorgegangen sei, dass der Kunde durch Wahl eines geeigneten Keywords dafür gesorgt habe, dass bei Eingabe der Domain durch einen Dritten nicht nur eine entsprechende Unterseite aufgerufen, sondern zugleich Werbelinks eingeblendet worden seien, die inhaltlichen Bezug zu den Dienstleistungen gehabt häten, für die die Marke der Klägerin geschützt war. Für eine Haftung des Betreibers im Sinne eines Täters, Teilnehmers oder „nur“ Störers sei, so der Senat, vielmehr erforderlich, dass dieser zuvor Kenntnis von dem markenverletzenden Vorgang erlangt habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2010

    LG Köln, Urteil vom 28.05.2008, Az. 28 O 157/08
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung persönlicher E-Mails auf einer Homepage im Rahmen eines Blogs eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Inhalt des Blogs des Verfügungsbeklagten sind verschiedene politische Äußerungen. Zwei E-Mails des Verfügungsklägers wurden auf der Homepage des Beklagten veröffentlicht, trotz des in den E-Mails enthaltenen Hinweises, dass die Veröffentlichung untersagt sei. Dies wurde dem Beklagten per einstweiliger Verfügung verboten. Auch im Widerspruchsverfahren sah das Gericht in dieser Veröffentlichung eines Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Gestalt der Geheimsphäre. Der Verfügungskläger selbst werde ausdrücklich in den streitgegenständlichen E-Mails namentlich genannt und sei von der Veröffentlichung betroffen. Im Einzelnen führte das LG Köln aus:

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  • veröffentlicht am 4. März 2010

    BGH, Termin am 18.03.2010, Az. I ZR 121/08
    §§ 97 UrhG, §§ 100 g, h StGB

    Der Bundesgerichtshof kündigt an, am 18.03.2010 über die Frage der Verantwortlichkeit von WLAN- Anschlussinhabern zu verhandeln. Bereits das LG Frankfurt a.M. und das OLG Frankfurt a.M. hatten über die Frage der Verantwortlichkeit der Beklagten zu entscheiden, über deren Internetanschluss ein Musiktitel aus einer Tauschbörse herunter- bzw. heraufgeladen worden war. Die Beklagte war zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen; die Klägerin warf ihr jedoch vor, dass der Anschluss nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Das OLG Frankfurt hatte eine allgemeine Verantwortlichkeit für einen Missbrauch des WLAN-Anschlusses abgelehnt und hatte ausgeführt, dass keine Prüfungspflicht des Anschlussinhabers dahingehend bestehe, den Anschluss gegen unbefugte Benutzung Dritter zu sichern. Eine generelle Haftung wegen einer abstrakten Missbrauchsgefahr sei zu weitgehend; Prüfungspflichten ergäben sich erst aus konkreten Anhaltspunkten für einen Missbrauch. Der BGH soll nunmehr über die Reichweite der Störerhaftung in Hinblick auf WLAN-Anschlüsse entscheiden.

  • veröffentlicht am 29. Januar 2010

    OLG Hamm, Hinweis im Terminsprotokoll vom 04.12.2009, Az. 9 U 88/09
    §§ 823 Abs. 1; 1004 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der Faxe mit Kreditangeboten für sich von einer ausländischen Adresse versenden lässt und eine ausländische Ltd. als Absender angibt, jedoch in der Kontaktadresse angegeben wird, in Hinblick auf den unzulässigen Fax-Spam als Störer gilt. Entsprechend hatte das LG Hagen (Urteil vom 23.03.2009, Az. 4 O 366/07) den Beklagten für die Versendung unerbetener Werbefaxe zur Unterlassung und zum Schadensersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht bestätigte per gerichtlichem Hinweis die vorinstanzliche Auffassung zur Identitätszuweisung. Die Störereigenschaft des Beklagten sei schon deshalb nicht fraglich, weil er nicht ansatzweise dargelegt habe, dass er für die Versendung von Werbefaxen nicht verantwortlich sei und diese insbesondere nicht habe steuern können. Im konkreten Fall hatte der Beklagte auf dem Fax als Absender die niederländische Niederlassung der Intertraeder International Enterprise Ltd. angegeben. Als Kontaktadressen wurden ein deutsches Postfach und mehrere deutsche Rufnummern angegeben, wobei letztere durch eine besondere Schreibweise eine internationale Rufnummer vorgaukelten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2009, Az. 32 C 739/09 – 48
    §§ 19a, 97a UrhG

    Das AG Frankfurt hat in dieser Entscheidung den Einwand des beklagten Filesharers, dass unbekannte Dritte seinen Anschluss zum illegalen Tauschbörsendownload missbraucht hätten, nicht gelten lassen. Der Beklagte habe dies nicht nachweisen können. Da der Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen habe, müsse dieser beim Einwand des Anschlussmissbrauchs diesen auch konkret nachweisen. Das pauschale Vorbringen, dass die Familienangehörigen des Beklagten eine Tauschbörsennutzung bestritten hätten, so dass nur ein unberechtigter Zugriff durch Dritte in Betracht komme, reiche für die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. Die dargestellte abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs erfülle nicht die Anforderungen an die vom Beklagten zu tragende Beweislast. Da der Anscheinsbeweis für die Verantwortlichkeit des Beklagten zum Tragen kam, ließ das Gericht die Frage, inwieweit der Anschlussinhaber für die Sicherung des Anschlusses vor dem Zugriff Dritter Sorge zu tragen habe, offen.

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2009

    OLG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2009, Az. 7 W 125/09
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; Art. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 35; 4 Abs. 1 BDSG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch der Betreiber einer Suchmaschine, der weiß, dass es Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger Weise über eine Person berichtet wird, aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht verpflichtet ist, ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen Inhalt haben, der das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person verletzt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 23. 10. 2009, Az. 7 W 119/09). Dies würde das die Störerhaftung begrenzende Kriterium der Zumutbarkeit überschreiten, weil die von dem Betroffenen im Kern beanstandete, in der Einstellung einer rechtswidrigen Äußerung in das Internet liegende Verletzung von Rechten ohne jede Mitwirkung des Betreibers der Suchmaschine stattfinde, so dass ihm nicht aufgegeben werden könne, von sich aus beständig jeder bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter nachzugehen, um eine eigene Haftung als Störer durch Mitwirkung an der Verbreitung zu entgehen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 17. 07.2003, GRUR 2003, S. 958 ff., 961 zum Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG). (mehr …)

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