IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 30.07.2009, Az. 3 U 214/07
    §§ 5, 14 Abs. 2 MarkenG; 5 Abs. 1 KosmetikVO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch im markenrechtlichen Bereich der Betreiber einer Internet-Plattform nur dann für Verstöße der Nutzer als Störer haftbar gemacht werden kann, wenn er Kenntnis von den Verstößen hatte sowie die Möglichkeit, diese zu verhindern oder zu unterbinden. Anderenfalls sei eine Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers für das Verhalten der Nutzer abzulehnen. Die Tatsache, dass er durch den Betrieb der Plattform eine Möglichkeit für Rechtsverletzungen geschaffen habe, reiche für eine Haftung nicht aus. Seien die Markenrechtsverstöße der Nutzer noch nicht einmal nachgewiesen, komme eine eine mittelbare Haftung des Betreibers erst recht nicht in Betracht.

  • veröffentlicht am 30. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2009, Az. 12 O 594/07
    §§ 19a, 77, 78, 97 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat einen Filesharer auf Unterlassung verurteilt und dessen Einwände, es komme auch ein Besucher in Betracht, für nicht überzeugend erklärt. Passivlegitimiert gemäß § 97 Urhebergesetz sei als sogenannter Störer jeder, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – einen adäquat kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung gesetzt habe, dadurch in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechts beitrage und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen habe. Hierfür genüge es, dass der Antragsgegner den objektiv für Dritte nutzbaren Internet-Zugang vorgehalten und dem Verletzer zur Verfügung gestellt habe (OLG Düsseldorf MMR 2008, S. 256 f.). (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2007, Az. 12 O 343/06
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betreiber eines Diskussionsforums im Internet nicht für persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen haftet, wenn er den ihm obliegenden Prüfungspflichten nachgekommen ist. Anderenfalls werde die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt. Inhaltlich beziehen sich die Prüfungspflichten nach Aussage des Gerichts ausdrücklich nicht darauf, allgemein zu überwachen und nachzuforschen, ob überhaupt rechtswidrige Inhalte auf der betriebenen Plattform enthalten sind. Foren mit Beiträgen, die oft in die Tausende gehen, würden den jeweiligen Betreiber bei Zugrundelegung einer solchen allgemeinen Pflicht in technischer, wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht überfordern und das Betreiben von Internetforen in letzter Konsequenz unmöglich machen. Aus diesen Gründen sei der Forumsbetreiber erst ab Kenntniserlangung eines rechtswidrigen Beitrags verpflichtet, diesen umgehend zu entfernen. Eine Unterlassungserklärung sei ebenfalls nicht erforderlich, da die Wiederholungsgefahr bereits durch die Löschung und die Versicherung, das Forum zukünftig auf solche Verletzungshandlungen zu überwachen, ausgeräumt sei.

  • veröffentlicht am 28. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008, Az. 12 O 195/08
    §§ 19 a. 97 UrhG; 823, 1004 BGB

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Beschluss deutlich gemacht, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch dann für Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er ein ungesichertes WLAN-Netzwerk zur Verfügung stellt. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass es dem Anschlussinhaber zuzumuten ist, „zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerkes zu ergreifen.“ Anderenfalls verschaffe er objektiv Dritten die Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Worum es sich bei den zu ergreifenden Standardmaßnahmen genau handelt, gab die erkennende Kammer nicht an.

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  • veröffentlicht am 21. September 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07
    §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB; § 97 UrhG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Betreiber eines WLANs (Wireless Local Area Networks) nicht ohne weiteres als Störer für die Handlungen Dritter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, da eine solche Haftung die Störergrundsätze überdehnen und eine Verantwortlichkeit den Anschlussinhaber überfordern würde. Auch wäre es dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten, eine Absicherung seines WLANs nach den neuesten technischen Standards und Kriterien zu unternehmen. Die Frankfurter Richter ließen indes die Revision zu, weil die Entscheidung eine Frage betreffe, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten sei und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 15.01.2009, Az. I ZR 57/07
    §§ 87 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass die Bewerbung einer Software, die auch dazu genutzt werden kann, den Kopierschutz von verschlüsselten Fernsehprogrammen aufzuheben, rechtswidrig ist, wenn genau diese Funktion in der Werbung herausgestellt wird. Als Folge davon dürfe eine solche Ware nicht in den Verkehr gebracht werden, solange die durch den Vertreiber selbst geschaffene Gefahr von Urheberrechtsverletzungen fortbestehe. Dies gelte auch, wenn die streitgegenständliche Software auch für urheberrechtskonforme Zwecke genutzt werden könne. Der Unterlassungsanspruch des klagenden Pay-TV-Senders bestehe nach Auffassung des Gerichts auch vorbeugend, da durch die Bewerbung der Software schon vor dem Vertrieb eine Erstbegehungsgefahr für urheberrechtswidriges Verhalten geschaffen worden sei. Diese Gefahr werde auch nicht durch eine Einstellung der Werbung aufgehoben, da im Kreis der potentiellen Nutzer bereits eine Erwartungshaltung geweckt worden sei, die auch nach Aufgabe der Werbung fortbestehe.

  • veröffentlicht am 18. August 2009

    BGH, Urteil vom 30.07.2009, Az. VI ZR 210/08
    § 2 Satz 1 Nr. 1, §§ 7 bis 10 TMG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Verlagsunternehmen, das eine Domain verpachtet, für den dort befindlichen rechtswidrigen Inhalt nicht passivlegitimiert ist. Vielmehr seien Unterlassungsansprüche gegen den im Impressum genannten Pächter der Domain zu richten. Zwar erbringe das Unternehmen mit der Überlassung der Domain einen wesentlichen Beitrag zur Nutzung der Internetseite und komme somit als Störerin in Betracht. Sie habe die Möglichkeit, sich vertraglich Einfluss auf den Inhalt der Internetseite vorzubehalten oder durch Aufgabe der Domain oder Dekonnektierung des Access-Providers den Internetauftritt von der Domain zu trennen. Ihre Haftung setze aber die zusätzliche Verletzung von Pflichten voraus. Sie müsse nach Hinweis die Unterbindung des Beitrags veranlassen und Vorsorge treffen, dass es zu keinen erneuten Eingriffen in Rechte des Klägers komme. Eine weitergehende Prüfungs- und Überwachungspflicht bestehe nur, wenn sie konkret mit solchen Eingriffen rechnen müsse. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Da sie unverzüglich die Löschung des Beitrages bewirkt habe, hafte sie nicht.

  • veröffentlicht am 5. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 21.07.2009, Az. 16 O 164/09
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eBay bei Markenrechtsverstößen auf der Internethandelsplattform nicht zur Auskunft über die Daten des Markenverletzers verpflichtet ist. Das Gericht sah eBay weder als Täter noch Teilnehmer der Markenverletzung an. Auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung sah es keinen Anlass, der Klage stattzugeben. Eine täter- oder teilnehmerschaftliche Handlung durch ein etwaiges „zu eigen machen“, die zur Auskunft u.a. verpflichte, scheide aus. Auch wurden keine Prüfungspflichten verletzt. Die Erstellung der von den eBay-Mitgliedern erzeugten Auktionen einschließlich der Artikelbeschreibungen erfolgt automatisiert. Die von eBay eingesetzten Filterprogramme reichten demnach aus, um den für einen Plattformbetreiber in solchen Fällen gebotenen Prüfungspflichten (BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04) zu entsprechen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Juli 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006, Az. 308 O 407/06
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der als Anschlussinhaber für ein ungesichertes WLAN-Netz eingetragen ist, für Filesharing-Verstöße haftet, die andere Personen mittels dieses Netzes begehen. Nach Auffassung des Gerichts sei der Anschlussinhaber zwar nicht selbst Täter der Urheberrechtsverletzung, würde aber auf Grund des Betriebs des Netzwerks als so genannter Störer haften. Der Anschlussinhaber habe gewissen Prüfpflichten nachzukommen, um solche Verstöße zu verhindern. Tue er dies nicht, könne er selbst zur Verantwortung gezogen werden. Dies gelte auch, wenn sich Dritte illegal Zugang zu einem WLAN-Netz verschafften. Teil der Prüf- und Kontrollmaßnahmen eines Anschlussinhabers sei es, geeignete Vorkehrungen zu treffen, die Rechtsverletzungen so weit wie möglich zu verhindern in der Lage seien. Es sei bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden könnten, um über einen fremden Internetanschluss in das Internet zu gelangen. Dagegen könne beispielsweise ein Passwortschutz eingerichtet werden. Sei der Anschlussinhaber selbst dazu nicht in der Lage, sei es ihm auch zumutbar, dafür fachkundige, entgeltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das OLG Frankfurt a.M. teilt diese strenge Rechtsauffassung des LG Hamburg nicht. Nach dortiger Auffassung sind für die Auslösung von Prüf- und Kontrollpflichten konkrete Hinweise erforderlich, dass ein Missbrauch des Anschluss vorliegt (Link: OLG Frankfurt).

  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07
    §§ 16, 19a, 97 Abs. 1 UrhG, § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Sharehoster RapidShare AG täterschaftlich für Urheberrechtsverstöße durch illegales Filesharing ab Kenntnis derartiger Verstöße verantwortlich ist. Eine vorherige Haftung verbiete sich. Im streitgegenständlichen Fall war IBM Software illegal auf der Plattform www.rapidshare.com hochgeladen und der Öffentlichkeit für einen freien Download zugänglich gemacht worden. Die monumentale, jeder Veröffentlichung in Printmedien feindliche Urteilsbegründung setzt sich unter anderem mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Thema „Störerhaftung“ und „Täterhaftung“ auseinander.

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