IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. September 2011

    LG Magdeburg, Urteil vom 12.05.2011, Az. 7  O 1337/10
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG

    Das LG Magdeburg hat entschieden, dass das illegale Angebot eines Films in einer Internettauschbörse auch dann zu unterlassen ist, wenn weder der Anschlussinhaber noch seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder im Alter von 4 und 11 Jahren) zum Tatzeitpunkt zu Hause waren. Zum Verhängnis wurde dem Anschlussinhaber die sog. Störerhaftung, nach welcher derjenige haftet, der zumutbare Sicherungsmaßnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung seines Internetanschlusses unterlässt. Laut Mitteilung der Kanzlei Schutt Waetke (hier) wurde der Anschlussinhaber nicht nur zur Unterlassung verurteilt, sondern hatte auch Schadensersatz in Höhe von 951,80 EUR zu leisten (wobei eine Decklung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR ausgeschlossen wurde) sowie die Verfahrenskosten zu tragen, die im vorliegenden Fall über 3.800,00 EUR betragen haben dürften. Der Gegenstandswert wurde auf 10.300,00 EUR festgesetzt.

  • veröffentlicht am 9. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 01.09.2011, Az. 327 O 607/10 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 4 Nr. 7 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der im Internet ein Reisebuchungsportal unterhält, in welchem auch Hotelbewertungen Dritter veröffentlicht werden, haftet, wenn sich herausstellt, das die Hotelbewertung eine falsche Tatsachenbehauptung enthält. Zwar haftet der Betreiber eines Meinungsforums erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er positive Kenntnis von dem (offensichtlichen) Rechtsverstoß hat. Ein gerichtliches Verfahren ist dann aber notwendig, wenn der Beklagte auf die „Benachrichtigung“ überhaupt nicht reagiert oder die Entfernung des Beitrags ablehnt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 31.08.2011, Az. 28 O 362/10
    § 16, UrhG, § 19 a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Internet-Access-Provider nicht als Störer haftet, wenn über die von ihm zur Verfügung gestellten Internetzugänge ausländische Websites mit urheberrechtswidrigem Inhalt aufgerufen werden können. Die Rechteinhaberin hatte von dem Provider verlangt, den weiteren Zugang zu dem Internetdienst „Z“ unter der IP-Adresse … zu sperren, der für die Nutzer des Filesharing-Systems „eDonkey“ die zentrale Anlaufstelle für die Suche nach überwiegend rechtsverletzenden Musik-, Film oder Softwaredateien in Internettauschbörsen sei. Die Klage wies das Gericht zurück. Die Einrichtung der gewünschten DNS- und IP-Sperren hätte zur Folge, dass der Provider die Datenkommunikation zwischen seinen Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch er Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte. Die Errichtung solcher Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation sei ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis, dessen Wertungen auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen Geltung beanspruchen, nicht zu vereinbaren. Der Schutzbereich des Art. 10 GG erfasse jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstrecke sich auch auf Kommunikationsdienste des Internets, so dass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Beklagten einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden könne. Die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen dargestellten Maßnahmen seien für die Beklagte im Rahmen einer etwaigen Vorsorgepflicht im Übrigen unzumutbar, so dass sie nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nicht als Störerin für die Rechtsverletzungen Dritter hafte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2011, Az. 12 O 256/10
    §§ 670; 677; 832 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Eltern als Störer für illegale Filesharing-Aktivitäten ihrer Kinder selbst dann haften, wenn ein Verbot für illegale Internetaktivitäten ausgesprochen wird. Bei insgesamt 1301 unerlaubt öffentlich zugänglich gemachten Musikstücken gehöre es zur Aufsichtspflicht der Eltern, dass sie kontrollieren, ob entsprechende Filesharing-Programme auf dem genutzten Computer oder den Computern installiert seien und auf welche Weise das Internet durch die Söhne genutzt werde. Zur Bemessung des Schadensersatzes sei es angemessen, als Ausgangspunkt auf den GEMA-Tarif VR-W I zurückzugreifen, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 EUR vorsehe. Da Streams im Gegensatz: zu den von dem Anschluss des Beklagten ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet seien, sei ein Aufschlag von 50 % gerechtfertigt. Die unkontrollierbare Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads und der Umstand, dass die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk mittelbar zu einer Vervierfachung der Verbreitung führt (die Filesharing-Programme sahen in ihren Grundeinstellungen vor, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wurde), hatte eine Verdoppelung des sich ergebenden Betrages zur Folge. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. August 2011

    OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2011, Az. 6 U 208/10
    § 97a UrhG; §§ 203; 242, 670, 683 BGB; § 4a RVG

    Das OLG Köln hat erneut zu diversen Rechtsfragen im Filesharing-Bereich entschieden. Ein unzulässiges Erfolgshonorar führe etwa nicht dazu, dass der Gebührenerstattungsanspruch entfalle, sondern vielmehr stattdessen in üblicher Weise nach dem RVG abgerechnet werden könne. Auch könne nicht der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erhoben werden, weil die als technische Ermittlerin der Rechtsverstöße eingesetzte proMedia GmbH die Rechtsverletzungen für die Rechteinhaber „selbständig“ ermittele und die von den Rechtsinhabern beauftragte Kanzlei … bevollmächtigt sei, weitgehend selbständig Vergleichsverhandlungen zu führen. Ferner stünde es den Rechteinhabern frei, ihre Rechte gegen verschiedene Rechtsverletzer mit unterschiedlicher Intensität zu verfolgen. Zu weiteren interessanten Argumenten und deren Bewertung durch den 6. Zivilsenat s. die folgende Entscheidung im Volltext (hier).

  • veröffentlicht am 11. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 15.07.2011, Az. 5 U 193/10
    §§ 3; 4 Nr. 8 UWG;
    § 7 Abs. 2 TMG; §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das KG Berlin hat laut einer Pressemitteilung der Präsidentin des Kammergerichtes vom 09.08.2011 entschieden (Zitat der Pressemitteilung): „Das Bewertungsportal als Teledienstanbieter sei nicht verpflichtet, Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der eingesandten Hotelbewertungen vor deren Veröffentlichung anzustellen. Eine Vorabprüfung sei auch nicht im Hinblick auf die Gefahren geboten, die durch ein Bewertungsportal mit der Möglichkeit, sich anonym zu äußern, entstünden. Die Vielzahl von Bewertungen erlaube es dem Benutzer des Portals, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und „Ausreißer“ zu erkennen. Ferner sei ein Schutz des bewerteten Tourismusunternehmens durch die Möglichkeit gewährleistet, durch eine Beschwerde eine Überprüfung und vorläufige Abschaltung der Bewertung zu bewirken. Ins Gewicht falle zusätzlich die in den Nutzungsbedingungen enthaltene Verpflichtung, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Inhalte ins Netz einzustellen. Das Bewertungsportal sei auch nicht gehalten, vor der Veröffentlichung einer negativen Bewertung dem betroffenen Tourismusunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu geben.“ Eine Benutzerin des Internet-Bewertungs-Portals hatte im Juli 2010 auf der Plattform unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht u. Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ unter anderem behauptet, die Zimmer und Betten seien mit Bettwanzen befallen. Eine Mitarbeiterin habe erklärt, dies komme schon mal vor. Die verseuchten Zimmer seien erst auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden. Zum Urteil im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 11.05.2011, Az. 28 O 763/10
    §§ 97 Abs. 1, 2, 16, 19a UrhG

    Das LG Köln hat in dieser Entscheidung dazu ausgeführt, welche Umstände der beklagte Anschlussinhaber darlegen müsste, um dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung entgegen zu treten. Dies umfasst u.a.: Das Bestreiten, dass die IP-Adressen zutreffend ermittelt und zugeordnet wurden, weil dies allein bereits den Vermutungstatbestand erfülle und die Vermutungsfolge begründe. Das Bestreiten mit Nichtwissen, dass über den eigenen Internetanschluss eine Rechtsverletzung erfolgt sei, reiche dafür nicht aus. Hinsichtlich der Täterschaft müsse sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast entscheiden, ob sie für ihre Person die Rechtsverletzung unter Verweis auf andere Familienmitglieder und unter Darlegung der getätigten Kontrollmaßnahmen bestreite oder aber insgesamt eine Täterschaft in der Familie bestreite und auf einen Dritten verweise, was indes Darlegungen zu den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen erfordere. Hinsichtlich der Störerhaftung sei es auch nicht ausreichend, zu behaupten, der WLAN-Anschluss sei ordnungsgemäß verschlüsselt gewesen. Zur Art der Verschlüsselung müsse substantiert vorgetragen werden. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 6. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Beschluss vom 21.06.2011, Az. 27 O 335/11
    §§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; § 185 StGB; Art. 2 Abs. 1; 1 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber einer Blog-Plattform auch für Inhalte mit ihm nicht näher verbundener Dritter haftet, wenn er trotz vorheriger Information rechtswidrige Inhalte nicht entfernt. Zum Volltext der Entscheidung, über die wir bereits unter einem anderen Gesichtspunkt berichtet hatten (hier).

  • veröffentlicht am 5. Juli 2011

    OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2011, Az. 3 U 67/11
    §§ 823; 1004 BGB; Art. 1; 2 GG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Google als Suchmaschinenbetreiber nicht für Suchergebnisse (sog. snippets) haftet, wenn in diesen ehrverletzende Äußerungen Dritter wiedergegeben werden. Als Grund für diese „Freistellung“ Googles gab der Senat an, dass für den durchschnittlichen Nutzer ohne weiteres ersichtlich sei, dass bei einer Suchmaschine funktionsbedingt fremde Inhalte zusammengetragen würden, wobei sich die Tätigkeit in der Suche erschöpfe, so dass sich der Betreiber der Suchmaschine die Inhalte der Suchergebnisse regelmäßig nicht zu eigen mache wie etwa ein Presseorgan. Überdies stellte das Oberlandesgericht fest, dass die beanstandeten Suchergebnisse lediglich eine Meinungsäußerung enthalten hätten („XYZ vertreibt Schrottimmobilien“), von der sich der Suchmaschinenbetreiber ausreichend distanziert habe. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. die Pressefreiheit sei wichtiger, als der behauptete Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Ausführlicher zu diesem Urteil ist der Kollege RA Jörg Heidrich, Justiziar des Heise Verlags, der auf dieses Urteil hinwies (hier).

  • veröffentlicht am 21. Juni 2011

    AG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Az. 57 C 15740/09
    §§
    10 Abs. 1; 85 Abs. 4; 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG; § 32 ZPO; § 1004 BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass bei dem Upload einer Tonaufnahme ein Streitwert von 2.500,00 EUR gerechtfertigt ist. Zitat: „Der Beklagte haftet demnach gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG auf Ersatz der Abmahnkosten. Maßgeblich für Gegenstandswert der Abmahnung ist der Wert der Hauptsache, d.h. der, der dem Unterlassungsantrag hätte zugeordnet werden müssen. Nach den Gründen der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21.12.10 (Aktenzeichen 11 U 52/07) [hier] sind im vergleichbaren Fall aufgrund entsprechenden Festsetzungen im Zurückverweisungsbeschluss des BGH als Gegenstandswert 2.500,00 EUR angenommen worden. Hier ging es im Ergebnis auch um den Schutz einer Tonaufnahme eines Titels. Das Gericht hält diese Gegenstandsbewertung auf den vorliegenden Fall für anwendbar.“ Auf die Entscheidung hingewiesen hatte der angehende Kollege Jens Ferner. Zum Volltext der Entscheidung (hier).

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